Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 1. Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Vöhringen Nord-Ost"; 2. Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Vöhringen Nord-Ost IV" - Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 16.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 09.07.2015 ö Vorberatung 2
Stadtrat Stadtratssitzung 16.07.2015 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Im Flächennutzungsplan der Stadt Vöhringen ist vorgesehen, dass im Bereich des nordöstlichen Stadtgebietes auch künftig eine Erweiterung des Ortes mit Wohnbauflächen stattfinden kann.
Aus dem Flächennutzungsplan, der die erwünschte und erwartete Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes darstellt, kann die Gemeinde auf dieser Grundlage einzelne Teile herausgreifen und verbindliche Festsetzungen treffen.
Auf dieser Basis soll nun ein weiteres Baugebiet im Vöhringer Nordosten entstehen.
Hierzu soll ein Bebauungsplan „Vöhringen Nord-Ost IV“ aufgestellt werden.

Die Stadt Vöhringen befürwortet grundsätzlich ein flächenschonendes und moderates Wachstum. Sie kann derzeit aber weder ortsansässigen noch zuzugswilligen Bürgern Baugrundstücke in ausreichender Zahl  anbieten.
Als Wohnstandort im Großraum Ulm hat sich Vöhringen einen guten Namen erworben.
Eine deutliche Nachfrage nach Wohnbauflächen jeglicher Art ist bei der Verwaltung registriert.

Der Geltungsbereich des angedachten Bebauungsplanes liegt nordöstlich des
Berliner Rings.
Er bildet die zukünftige östliche Stadtgrenze ab und ist ein weiterer Schritt zur Erweiterung Vöhringens in Richtung Norden.
Die Größe des Plangebietes beträgt etwa 12.000 m².
Vorgesehen ist ein Allgemeines Wohngebiet im Sinn der Baunutzungsverordnung.

Das Baugebiet soll städtebaulich von der verdichteten Bebauung mit bis zu 4 Geschoßen
im Baugebiet „Vöhringen Nord-Ost II“ an die Ortsgrenze hinleiten.
Gleichzeitig soll dem Ziel der Bayerischen Landesregierung, durch zeitgemäßen Zuschnitt der Grundstücke mit Blick auf ein ressourcenschonendes und flächeneffizientes Bauen den sorgsamen Umgang mit der Ressource Boden sicher zu stellen, gefolgt werden.
Potenziale für die Natur und den Klimaschutz sind sinnvoll zu nutzen.

Im westlichen Teil des Areals soll Geschoßwohnungsbau zugelassen werden.
Entlang des Berliner Ringes könnten dabei eventuell bis zu 4 Stockwerke zulässig sein, wobei das oberste Geschoß nach den Vorstellungen der Stadtverwaltung ein Staffelgeschoß sein oder im Dachgeschoß liegen muss.
Nach Osten müsste sich die Bebauung in der Geschoßigkeit nach unten staffeln.
Die Wohnformen müssen sukzessive auflockern.





Während im Quartierskern Doppel- und Kettenhäuser vorstellbar sind und diese eventuell auch bis zu 3 Geschoße (Staffelgeschoß oder im Dachgeschoß) zeigen dürfen, sind am Rand des Geltungsbereiches nur noch Einzel- und Doppelhäuser mit maximal 2 Geschoßen vorgesehen.
Grundstücksgrößen von voraussichtlich ca. 300 m² bis ca. 750 m² bilden die Grundlage für marktgerechte und derzeit nachgefragte Wohngebäude für Familien.

Das Baugebiet soll durch eine Ringstraße mit dem Ausbaugrad einer Anliegerstraße erschlossen werden. Straße, wie auch Medienerschließung sollen durch den Grundstückseigentümer nach den Vorgaben der Stadt Vöhringen erschlossen werden.
Unter anderem zur Regelung der Ausführung soll zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, der vor der Satzungsfassung des Bebauungsplanes zu ratifizieren ist.
Nach Fertigstellung der Erschließung soll der komplette Straßenraum der Stadt Vöhringen übereignet und gewidmet werden.

Eine entsprechende Aufstellung eines Bebauungsplanes würde aufgrund der Abweichung vom Flächennutzungsplan insbesondere im südöstlichen Bereich wohl auch eine „kleine“ Änderung des Flächennutzungsplanes bedingen.

Mit der Durchführung der planerischen Arbeiten zum Bauleitplanverfahren wurde das Architekturbüro Maslowski, Senden, durch den Grundstückseigentümer bereits beauftragt, wobei dies keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Stadtrates hat, ob ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden soll oder nicht.

Sofern sich der Stadtrat eine weitere bauliche Entwicklung im nordöstlichen Bereich vorstellen kann und sich auch grundsätzlich mit der vorgelegten Bebauung auch im Hinblick auf die dargestellte Baumasse und Baudichte einverstanden zeigen könnten, würde auf dieser Basis das Bebauungsplanverfahren konkret fortgeführt werden.

Empfehlung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1.        Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Vöhringen Nord-Ost";
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Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich der Gemarkung Thal: Flur-Nr. 510/2, 510 Tfl., 509 Tlfl. und 508 Tlfl.

Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Schaffung des vorbereitenden Planungsrechtes für die Erweiterung der Stadt Vöhringen um das Baugebiet Vöhringen Nord-Ost IV.

Erfordernis der Planung:

Im Bereich der zukünftigen Wohnbauflächen befinden sich nach aktuellem Flächennutzungsplan vereinzelt in die Wohnbauflächen einschneidende Grünflächen. Sie zeigen eine regelmäßige Struktur und Wiederholung. Sie können daher als städtebaulicher Wille der Stadt Vöhringen ausgelegt werden. Änderungen des städtebaulichen Gestaltungswillens müssen ihren Niederschlag im Flächennutzungsplan finden. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes bei Verzicht auf die Grünzäsuren notwendig.

Ziele der Planung:

Ausweisung der Flächen im Geltungsbereich als Wohnbauflächen entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Abstimmungsergebnis:

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
2.        Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Vöhringen Nord-Ost IV" – Aufstellungsbeschluss
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Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Vöhringen Nord-Ost IV" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich der Gemarkung Thal: Flur-Nr. 510/2, 510 Tlfl., 509 Tlfl. und 508 Tlfl.

Erfordernis der Planung:

-        Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten

Ziele der Planung:

-        Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs-Struktur
-        Planung bedarfsgerechter Grundstücksgrößen
-        Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum
-        Vermeidung von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Janson führt einleitend aus, dass es zu den wichtigen und vordringlichen Aufgaben einer Gemeinde gehört, ausreichend und bezahlbaren Wohnraum für Bauwillige, vor allem für junge Familien, zur Verfügung zu stellen, um somit der demographischen Entwicklung entgegen zu wirken. Die Problematik bestehe allerdings darin, dass die hierfür zur Verfügung stehenden Flächen begrenzt sind, weshalb vordringlich versucht wird, eine Nachverdichtung im Innenstadtbereich zu erreichen. Wie sich bei konkreten Nachfragen der Stadtverwaltung bei den Eigentümern gezeigt hat, stehen unbebaute Grundstücke im Innenstadtbereich allerdings nur in sehr beschränktem Umfang zur Verfügung. Man komme deshalb nicht umhin, auch am Ortsrand weitere Baugebiete auszuweisen, so wie das in der heutigen Sitzung gegenständliche Areal „Vöhringen Nord-Ost IV“.

Im Anschluss daran stellt Herr Maslowski vom gleichnamigen Architekturbüro Senden die Planungsabsichten des Investors noch einmal vor und erläutert, dass aufgrund der gegenwärtigen Grünflächendarstellungen im südöstlichen Bereich dieses Gebietes auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig ist, da dieser Grünzug ebenfalls bebaut werden soll. Der Verdichtungsgrad liege bei 35%. Er vertritt im weiteren die Ansicht, dass die im Rahmenplan enthaltene großzügige Durchgrünung der nördlich daran anschließenden Bauquartiere in dieser Weise nicht mehr umgesetzt werden sollte. Der Rahmenplan stamme noch aus einer Zeit, in der es keine ökologischen Ausgleichsflächen gegeben habe. Die Denkweise bezüglich des Flächenverbrauchs habe sich zwischenzeitlich grundlegend geändert, weshalb man bei den weiteren Planungen schonender mit den Flächen umgehen sollte.

Die Gremiumsmitglieder halten die Planungsabsichten mit den verschiedenen Möglichkeiten der Bebauung (Geschossbauweise, Reihenhäuser, Einzelhäuser) für sehr gut. Einige Stadträte geben jedoch zu bedenken, dass bei der zunehmenden Wohnbebauung, vor allem wenn die anschließenden nördlichen Bauquartiere erschlossen werden, vor allem die Belange der Infrastruktur (Verkehrserschließung mit evtl. Anbindung an die St. 2031, Spielplätze, Kindergarten etc.) angepasst werden müssen.

Ein Stadtratsmitglied regt an, bereits im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Vöhringen Nord Ost IV“ den vorhandenen Feldweg in Richtung Osten auszubauen und an die St. 2031 anzuschließen. Herr Maslowski wird sich diesbezüglich mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach in Verbindung setzen.

Im Ergebnis der Aussprache ergehen sodann folgende Beschlüsse:

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1.        Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Vöhringen Nord-Ost";
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Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Vöhringen Nord-Ost“ (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich der Gemarkung Thal: Flur-Nr. 510/2, 510 Tfl., 509 Tlfl. und 508 Tlfl.

Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Schaffung des vorbereitenden Planungsrechtes für die Erweiterung der Stadt Vöhringen um das Baugebiet Vöhringen Nord-Ost IV.

Erfordernis der Planung:

Im Bereich der zukünftigen Wohnbauflächen befinden sich nach aktuellem Flächennutzungsplan vereinzelt in die Wohnbauflächen einschneidende Grünflächen. Sie zeigen eine regelmäßige Struktur und Wiederholung. Sie können daher als städtebaulicher Wille der Stadt Vöhringen ausgelegt werden. Änderungen des städtebaulichen Gestaltungswillens müssen ihren Niederschlag im Flächennutzungsplan finden. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes bei Verzicht auf die Grünzäsuren notwendig.

Ziele der Planung:

Ausweisung der Flächen im Geltungsbereich als Wohnbauflächen entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Abstimmungsergebnis:        18 : 0 angenommen



Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
2.        Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich "Vöhringen Nord-Ost IV" – Aufstellungsbeschluss
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Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes "Vöhringen Nord-Ost IV" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches im Bereich der Gemarkung Thal: Flur-Nr. 510/2, 510 Tlfl., 509 Tlfl. und 508 Tlfl.

Erfordernis der Planung:

-        Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten

Ziele der Planung:

-        Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungs-Struktur
-        Planung bedarfsgerechter Grundstücksgrößen
-        Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum
-        Vermeidung von Nutzungskonflikten

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise:
Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Abstimmungsergebnis:        18 : 0 angenommen

Datenstand vom 24.09.2015 08:31 Uhr