1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Entwurfsfassung vom 12.05.2016 zu Eigen.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Für die unter Ziffer 1 beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet.
Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Entwurfsfassung vom 27.10.2016. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes.
Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der eine Stellungnahme abgebende Bürger werden entsprechend benachrichtigt.
3. Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" in der Fassung vom 27.10.2016 wird wie folgt als Satzung beschlossen:
„Satzung
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), Art. 6 und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen die Einbeziehungs-
Satzung "Untere Weiherstraße Süd" in öffentlicher Sitzung am 27.10.2016 beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom 27.10.2016.
§ 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 675 der Gemarkung Vöhringen. Der Planung werden von der Fläche 437 m² von insgesamt 1.690 m² zugeordnet.
§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben
Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Einbeziehungs-Satzung im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 67/1 (Teilfläche), 81, 82, 83/2 (Teilfläche) und 83/3 jeweils der Gemarkung Thal richtet sich nach den in der Einbeziehungs-Satzung getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, im Übrigen nach § 34 BauGB.
§ 4 Bestandteile der Satzung
Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 27.10.2016. Der Einbeziehungs-Satzung wird die Begründung vom 27.10.2016 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,- € (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Einbeziehungs-Satzung "Untere Weiherstraße Süd" der Stadt Vöhringen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).