Durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde zum 1. Januar 2016 eine neue Bestimmung, der § 2b UStG, in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen grundlegenden Systemwechsel hinsichtlich des Unternehmerbegriffs für juristische Personen des öffentlichen Rechts bedingt und die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts neu regelt.
Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und dort umsatzsteuerpflichtig.
Durch den neuen § 2b UStG wird zukünftig der konkreten Art des Handelns der juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine weitaus weitreichende Bedeutung zukommen.
Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, so richtet sich die Frage der Unternehmereigenschaft nach der allgemeinen Definition eines Unternehmers aus § 2 Abs. 1 S. 1 UStG.
Grundsätzlich wäre die Kommune damit, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, ab dem 01.01.2017 vorsteuerabzugsberechtigt, aber auch umsatzsteuerpflichtig.
Übt die Kommune dahingegen eine Tätigkeit aus, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, bestimmt sich die Unternehmereigenschaft nach den Voraussetzungen des § 2b UStG, was einer umfangreichen Prüfung bedarf.
Die steuerrechtliehen Änderungen haben sicherlich weitreichende Konsequenzen für die kommunale Ebene.
Die Stadt Vöhringen ist gefordert, aktiv auf die neue Rechtslage zu reagieren
und eine "Inventur" des gemeindlichen Leistungs-Portfolios hinsichtlich der steuerrechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen.
Derzeit liegt nur der erste Entwurf des Schreibens des Bundesfinanzministeriums zu § 2b UStG vor, der noch einer eingehenden Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bedarf.
Es empfiehlt sich deshalb, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, bis 31. Dezember 2016 (Ausschlußfrist) gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt Neu-Ulm eine Optionserklärung abzugeben, dass man von der Übergangsregelung, d.h. der Möglichkeit der Fortführung der bisherigen Rechtslage, bis zum 31. Dezember 2016 geltend macht.
Sollte sich während dieser Übergangszeit herausstellen, dass die Anwendung der neuen Rechtslage günstiger wäre, was nicht zu erwarten ist, lönnte die Optionserklärung der Stadt auch jederzeit widerrufen werden. Dieser Widerruf ist aber dann endgültig.
Anlage:
Neuregelung Umsatzsteuergesetz (UStG) § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts