Entsprechend der Richtlinie zur Förderung der Teilnahme bedürftiger Schüler und Schülerinnen am Mittagessen in Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung (lt. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 03.04.2009) kann ein staatlicher Zuschuss abgerufen werden.
Zweck der Zuwendung ist die finanzielle Unterstützung bedürftiger Familien durch
einen kombinierten Zuschuss des Landes und der Kommune für die bestehende Mittagsverpflegung an Grundschulen und Ganztagsschulen.
Antragsberechtigter/ Zuwendungsempfänger für den Staatszuschuss ist der Schulaufwandsträger.
Die Förderung wird als Zuschuss als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 200 €
pro bedürftigem Schüler/in pro Schuljahr gewährt.
Voraussetzung ist dabei, dass die Kommune mindestens einen Eigenanteil von 200 €
pro bedürftigem Schüler/in und Schuljahr leistet.
Eine regelmäßige Mittagsverpflegung bzw. Inanspruchnahme an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb muss grds. mindestens an vier Tagen wöchentlich gewährleistet sein. Ausnahmsweise ist eine Mittagsverpflegung bzw. deren Inanspruchnahme an drei Tagen
pro Woche ausreichend.
Der Zuschuss wird nicht bar weitergeleitet.
Die Schüler und Schülerinnen erhalten die Leistung als Sachleistung.
Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schüler und Schülerinnen, die selbst bzw. deren Erziehungsberechtigte entweder
- Bezieher von SGB II-Leistungen oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII oder
- Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld oder
- in einem vergleichbaren finanziellen Engpass sind (=Härtefall z.B. Kinder, deren Eltern infolge von Verschuldung oder infolge des kürzlichen Tods des Haupternährers tatsächlich nur eine geringe Summe für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht).
Die Stadtverwaltung schlägt vor, den Zuschuss entsprechend der Förderrichtlinie ‚Mittagessen an Ganztagsschulen’ zu beantragen mit der Voraussetzung, dass zum kommenden Schuljahr 2009/2010 der kommunale Eigenanteil je bedürftiger Schüler/in
in Höhe von 200 € gewährt wird.
Nachdem Schülerhorte von dieser Förderrichtlinie ausgenommen sind und für das Mittagessen hierfür keine Zuschussmöglichkeit besteht, wird vorgeschlagen, für den Schülerhort ‚St. Michael’ analog zumindest den kommunalen Eigenanteil je bedürftigen Schüler/in zu gewähren.
Die Auszahlung erfolgt dabei an den Träger des Schülerhortes.