Zu 1: Friedhofs- und Bestattungssatzung – Neufassung
Im Zuge der Neuvergabe der Bestattungsdienstleistungen und der Neukalkulation der Friedhofsgebühren hat die Stadtverwaltung auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung überarbeitet und in einigen Punkten geändert (siehe rote Markierungen). Die wesentlichen Änderungen sind:
- Aufnahme von § 5 „Schließung und Entwidmung“ von Friedhöfen, Friedhofsteilen und Grabstätten. Diese Vorschrift erlangt im Hinblick auf den festzustellen Wandel der Bestattungskultur künftig mehr Bedeutung, so evtl. auch in Vöhringen.
- Aufnahme in § 18 „Beschriftung von Urnenwandplatten“
- Aufnahme von § 18 a „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“.
Diese Vorschrift wurde auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände aufgenommen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Art. 9a BestG.
- Aufnahme von Haftungsregelungen in § 8 Ziff. 11 (Haftung bei Gewerbetreibenden) und § 28 (Haftungsausschluss der Stadt).
- Herausnahme der Bestimmungen über Urnenbeisetzungen in Urnenhainen (vgl. § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 Buchst. g, § 17 Abs. 1 Buchst. g, da auf unseren Friedhöfen entgegen der ursprünglichen Planung keine Urnenhaine errichtet wurden.
Die Stadtverwaltung empfiehlt die Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung mit Wirkung ab 01. Januar 2018 zu erlassen.
Zu 2: Friedhofsgebührensatzung – 1. Änderung
Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2012 angepasst. Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat eine Neukalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 und eine Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 vorgenommen. Dabei hat sich weiterhin eine nicht unerhebliche Unterdeckung für den Zeitraum von 2012 bis 2016 in Höhe von 621.306 € herausgestellt, weshalb eine Gebührenanpassung ab 01.01.2018 erforderlich wird. Der Anteil des öffentlichen Grüns, der nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen wird, liegt bei 30%.
Das Bestattungswesen gehört zu den Einrichtungen, die nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) grundsätzlich kostendeckend zu betreiben sind. Der gegenwärtige Kostendeckungsgrad inkl. kalkulatorischer Abschreibungen liegt allerdings nur bei 54,92%. Die Stadtverwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Bayer. Kommunalen Prüfungsverband vor, die Friedhofsgebühren für den Zeitraum von 2018 bis 2021 auf einen Kostendeckungsgrad von 75% anzuheben.
Grabgebühren:
Die Grabnutzungsrechte werden je nach Friedhof auf die Dauer von 15 bis 30 Jahren vergeben (vgl. § 25 der Friedhofs- und Bestattungssatzung). Die nunmehr vorgeschlagene Gebührenerhöhung wirkt sich erst bei einer Neubelegung oder Verlängerung der Nutzungsrechte aus, da eine Nachforderung der Gebühren während der Ruhefrist nicht zulässig ist.
Der Bayer. Kommunale Prüfungsverband hat bei einem Kostendeckungsgrad von 75% zwei Varianten kalkuliert. Bei der ersten Variante wurden die Kosten auf der Grundlage der Grabgröße und Belegung berechnet. Beim zweiten Vorschlag wurde zunächst eine Art Grundgebühr von 30% ermittelt und diese auf alle Gräber verteilt. Die restlichen 70% wurden wiederum nach Grabgröße und Belegung berechnet.
Die Stadtverwaltung schlägt vor, die für die Nutzungsberechtigten günstigere Gebühr zu wählen (zweite Variante).
Auf den Friedhöfen werden nahezu ausschließlich Wahlgräber angeboten. Reihengräber werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vergeben (z.B. an Mittellose).
Bestattungsgebühren:
Aktuell werden die Bestattungsgebühren nach einer Pauschale erhoben, die sich aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung der Friedhöfe (Aussegnungshalle, Kühlraum) in der Höhe unterscheidet. Diese Pauschale wurde bei der letzten Gebührenpassung im Jahr 2012 vor allem deshalb eingeführt, weil bei einer separaten Ausweisung der Aussegnungshalle diese kaum genutzt worden ist.
Die Stadtverwaltung schlägt vor, dies im neuen Kalkulationszeitraum auch wieder so zu handhaben. In der Kalkulation wurden auch hier zwei Varianten berechnet. Im ersten Vorschlag sind die Verwaltungsgebühren prozentual auf die Bestattungsgebühren verteilt worden. Alternative 2 sieht eine Verwaltungsgebühr pauschal in Höhe von 100 € vor.
Auch hier schlägt die Stadtverwaltung vor, die für die Kostenschuldner günstigere Variante 2 zu nehmen.
Sonstige Gebühren:
Die sonstigen Gebühren wurden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung nur leicht angehoben.
Nähere Einzelheiten können Sie der beigefügten Kalkulation sowie dem Bericht des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes hierzu entnehmen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt, die beigefügte 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung mit Wirkung ab 01. Januar 2018 zu erlassen.