Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); - vorgezogen - Planersetzender Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für die rechtmäßige Herstellung des Meisenweges in Vöhringen; Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 14.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung 14.03.2019 ö Vorberatung 4
Stadtrat Stadtratssitzung 25.03.2019 ö Beschließend 3

Sachverhalt

Die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße) setzt nach
§ 125 Abs. 1 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus.

Bis zur Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 durften Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden.
Eine Zustimmung der Regierung von Schwaben zur Herstellung des Meisenweges wurde vor dem 1. Januar 1998 nicht eingeholt.

Soweit kein Bebauungsplan vorliegt, darf eine Anlage nach der aktuellen Gesetzeslage
nur hergestellt werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht (§ 125 Abs. 2 BauGB).

Soweit ferner Erschließungsbeiträge erhoben werden sollen, ist ein Beschluss über die rechtmäßige Herstellung durch den Stadtrat der Stadt Vöhringen zu fassen.

Der Meisenweg beginnt an den Nordgrenzen der anliegenden Wohnbaugrundstücke
Flur-Nrn. 417/3 und 417/6 der Gemarkung Vöhringen (Drosselweg 6 und Drosselweg 8) und endet künftig an den neugebildeten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen.

Der Meisenweg wurde etwa im Jahre 1974 von seinem genannten Anfangspunkt bis zu den Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 416 und 416/2 der Gemarkung Vöhringen (Meisenweg 3 und Meisenweg 4) hergestellt, aber nicht fertiggestellt.

Der Meisenweg soll im Jahr 2019 nun komplett hergestellt werden, d. h. insbesondere, dass die Straße von den Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 416 und 416/2 bis zu den Wohnbau-grundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32, jeweils der Gemarkung Vöhringen, nun ebenfalls angelegt werden soll.

Auf den beigefügten Lageplan wird verwiesen.

Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „heraus kommt“.
§ 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einmal einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang.
Dem folgend verlangt die Rechtsprechung, dass eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgt.
Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss.
Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden.

Das Vorliegen der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stellt sich wie folgt dar:
 
a)        Raumordnung
Die Komplettierung der Erschließungsstraße Meisenweg steht den Zielen der Raumordnung nicht entgegen.

b)        Städtebauliche Entwicklung/Städtebauliche Ziele
Der heutige Meisenweg wurde in seinem nördlichen Teil bereits in den 1970er Jahren errichtet, um fünf Wohnbaugrundstücke sowie ein Garagengrundstück zu ermöglichen bzw. zu erschließen (Flur-Nrn. 417/3, 416, 416/2, 417/9, 417/8 und 417/6, Gemarkung Vöhringen).
Insbesondere durch den Antrag auf die Errichtung eines Doppelhauses auf den neugebildeten Grundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen kann nun der Meisenweg städtebaulich geordnet und den konkreten Bauwünschen entsprechend auch in seinem südlichen Teil angelegt und ausgebaut werden.
Die zwei Doppelhaushälften sollen im Jahr 2019 errichtet werden, ebenso soll in Abstimmung im Jahr 2019 auch der Meisenweg komplettiert werden, so dass die Bau- und Erschließungsarbeiten ideal ineinandergreifen können.

c)        Ausgestaltung der Erschließungsanlage unter Berücksichtigung städtebaulicher und sonstiger Belange

ca)        Straßenverlauf
Der Meisenweg wurde in den 1970 Jahren als asphaltiere Straße samt Verschleißbelag, Einleitung des Oberflächenwassers in den Mischwasserkanal und Ausstattung mit einer Straßenlampe im nördlichen Verlauf angelegt.
Im südlichen Teil des Meisenweges stellt sich dieser bis zum heutigen Tage als faktisch gegebene Grünfläche dar.

cb)        Funktion der Straße und Anforderungen
Der Meisenweg dient der Erschließung der anliegenden wenigen Wohnbau-grundstücke.
Ein Durchgangsverkehr findet im Meisenweg aufgrund seiner Eigenschaft als Sackgasse nicht statt.
Der Meisenweg ist als Wohnstraße zu qualifizieren.
Er ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen.
Die Verkehrsbelastung des Meisenweges ist aufgrund seiner Ausformung als Sackgasse und wegen der sehr kleinen Anzahl an erschlossenen Grundstücken, welche ausschließlich mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, sehr gering.
Die Anlegung eines Gehweges erscheint aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmenge entbehrlich.
Durch die Einengung und die Baumquartiere soll das Erscheinungsbild der Straße aufgelockert werden. Es sind zwei ausgewiesene Stellplätze vorgesehen, die mit versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt werden. Weitere Stellplätze sind aufgrund der bereits bestehenden Grundstückszufahrten nicht möglich.
Eine dem öffentlichen Verkehr gesichert zur Verfügung stehende Wendeplatte kann wegen der eigentumsrechtlichen Grundstücksverhältnisse nicht geschaffen werden.
Aufgrund der bekannten, konkreten Bauabsichten auf den privaten Wohnbau-grundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen ist dort aber de facto ein wenden möglich.
Die Anlegung beispielsweise einer öffentlichen Wendeplatte wird allerdings aufgrund der konkreten Verhältnisse im Meisenweg auch als nicht erforderlich angesehen.

cc)        Parkmöglichkeiten
Im Straßenbereich werden zwei Stellplätze ausgewiesen und angelegt.

cd)        Grünflächen
Im Straßenbereich werden zwei Bäume gepflanzt.

ce)        Entwässerung
Die Ableitung des Straßenwassers erfolgt aus topographischen Gründen im nördlichen Bereich des Meisenweges über ein Dachprofil, in der Fortsetzung erhält die Fahrbahn eine Seitenneigung.
Das Straßenwasser wird in den Mischwasserkanal eingeleitet.

cf)        Umwelt
Die Belange des Umweltschutzes werden berücksichtigt und die versiegelten Flächen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Zudem werden im Straßenbereich zwei Bäume gepflanzt.

cg)        private Belange
Die betroffenen Anlieger werden in die Planungsabsicht einbezogen, d. h. konkret, dass sie zu einer Anliegerversammlung am Mittwoch, den 20.03.2019 nach der BA-Sitzung und vor der StR-Sitzung, d. h. KW 12/2019 in das Rathaus der Stadt Vöhringen durch Brief eingeladen werden.
Bei dieser Anliegerversammlung wird den Anwesenden die Planungsabsicht erläutert und deren Äußerungen und Stellungnahmen entgegen genommen.
Vor der abschließenden Entscheidung über die Ausbauplanung werden dem Stadtrat die Stellungnahmen der Anlieger zur Kenntnis gebracht.

d)        Abwägungsergebnis
Nach Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist festzustellen, dass durch die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Meisenweg“ nicht den Zielen der Raumordnung widersprochen wird und die Belange des Kataloges des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt werden.
Die entsprechend der Planung hergestellte Anlage wird sich als sachgerecht erweisen und trägt sowohl städtebaulichen als auch den privaten Interessen Rechnung.
Die Herstellung des Meisenweges entspricht daher den Anforderungen des § 1 Abs. 4 – 7 BauGB und ist somit rechtmäßig im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB.

Empfehlung

„Die Erschließungsstraße „Meisenweg“ auf ihrer gesamten Länge von dem Drosselweg im Norden bis zu den neugebildeten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen im Süden entspricht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen und dem Ausbauwillen der Stadt Vöhringen.

Durch die Beschlussfassung liegt die nach § 125 Abs. 2 BauGB geforderte Voraussetzung für die rechtmäßige Herstellung vor.

Die Sitzungsvorlage samt Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.“

Beschluss

„Die Erschließungsstraße „Meisenweg“ auf ihrer gesamten Länge von dem Drosselweg im Norden bis zu den neugebildeten Wohnbaugrundstücken Flur-Nrn. 415/31 und 415/32 der Gemarkung Vöhringen im Süden entspricht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen und dem Ausbauwillen der Stadt Vöhringen.

Durch die Beschlussfassung liegt die nach § 125 Abs. 2 BauGB geforderte Voraussetzung für die rechtmäßige Herstellung vor.

Die Sitzungsvorlage sowie drei  Pläne sind Bestandteil des Beschlusses.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.03.2019 14:56 Uhr