Ehrenamtlicher Zweiter Bürgermeister 1. Wahl 2. Vereidigung 3. Festsetzung der Entschädigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Konstituierende Stadtratssitzung, 07.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Konstituierende Stadtratssitzung 07.05.2020 ö 6

Sachverhalt

6.1 Wahl:

Wählbar für das Amt des 2. Bürgermeisters sind die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 GO i.V.m.
Art. 39 Gemeinde- Landkreiswahlgesetz – GLKrWG). Die maßgeblichen Bestimmungen sind nachfolgend auszugsweise dargestellt:

Artikel 35 GO (Gemeindeordnung) Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister


(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, dass sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister).

(2) Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.

Artikel 39 GLKrWG (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats

(1) Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
1. Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei
    Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine
    Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt
    entsprechend.

(2) 1Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1. nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
    Ämter nicht besitzt,
3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
4. von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur
    Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
5. nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische
    Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, oder
6. nachweisbar dienstunfähig ist.2Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann
    außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr
    vollendet hat.

Artikel 51 Abs. 3 GO (Gemeindeordnung) Form der Beschlussfassung; Wahlen


Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

6.2 Vereidigung

Sofern bei der Wahl ein neuer 2. Bürgermeister gewählt wird, ist dieser vom 1. Bürgermeister gem. Art. 27 KWBG wie folgt zu vereidigen:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt der Gewählte, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Gewählten entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

6.3 Festsetzung der Entschädigung

Die Entschädigung der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister ist im Einvernehmen mit den Betreffenden durch Beschluss festzusetzen (Art. 54 Abs. 1 KWBG). Sie haben neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung einen Anspruch auf weitere Entschädigung nach dem Maß der Inanspruchnahme als weiterer Bürgermeister (vgl. Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG).

In der konstituierenden Sitzung im Jahr 2014 wurde auf Antrag aus der Mitte des Stadtrates folgende Entschädigungshöhe beschlossen:

„Die Entschädigung des ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters wird auf einen monatlichen
Pauschalbetrag in Höhe von 700,00 € brutto festgesetzt. Darüber hinaus erhält der
2. Bürgermeister pro Vertretungsfall (Tag oder Termin ggf. auch mehrere Termine an einem Tag) einen Betrag in Höhe von 30,-- € brutto.“

Durch Besoldungsanpassungen sind die Entschädigungssätze zwischenzeitlich auf 812,93 €/mtl. bzw. 34,84 € pro Vertretungsfall gestiegen.

Nachdem sich die Beanspruchung der weiteren Bürgermeister voraussichtlich auch in den nächsten 6 Jahren in etwa im gleichen Umfang wie bisher bewegt, wird vorgeschlagen,
die Entschädigung für den 2. Bürgermeister auf monatlich 815 € brutto und pro Vertretungsfall auf 35 € brutto festzusetzen. Der gewählte 2. Bürgermeister darf bei der Beschlussfassung gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht stimmen.

Beschlussvorschlag:

„Die Entschädigung des ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters wird auf einen monatlichen
Pauschalbetrag in Höhe von z.Zt. 815 € brutto festgesetzt. Darüber hinaus erhält der
2. Bürgermeister pro Vertretungsfall (Tag oder Termin ggf. auch mehrere Termine an einem Tag) einen Betrag in Höhe von z.Zt. 35 € brutto. Diese Beträge nehmen an den jeweiligen
Besoldungserhöhungen teil.“

Diskussionsverlauf

1. Wahl
Herr Bürgermeister Neher informiert darüber, dass für das Amt des 2. Bürgermeisters die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder wählbar sind, welche die Voraussetzungen für die Wahl  zum ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 39 Gemeinde-, Landkreiswahlgesetz – GLKrWG). Er gibt die maßgeblichen Bestimmungen bekannt:

Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung, auf die Herr Bürgermeister Neher ebenfalls hinweist. Danach ist die Wahl in geheimer Abstimmung vorzunehmen.

Herr Bürgermeister Neher fordert die anwesenden Stadtratsmitglieder auf, Vorschläge zur Wahl zum 2. Bürgermeister zu unterbreiten.

Herr Prestele schlägt im Namen der CSU-Stadtratsfraktion den bisherigen 2. Bürgermeister, Herrn Herbert Walk, vor.

Herr Kelichhaus schlägt im Namen der FWG-Stadtratsfraktion den bisherigen 3. Bürgermeister, Herrn Ludwig Daikeler, vor. Diesem Vorschlag schließt sich die Grünen-Stadtratsfraktion an.

Nachdem keine weiteren Vorschläge gemacht werden, schließt Herr Bürgermeister Neher die Vorschlagsliste.
Der Vorschlag von Herrn Bürgermeister Neher, Herrn Herzog und Herrn Mennel mit der Mithilfe bei der Durchführung  der Wahl des 2. und 3. Bürgermeisters zu beauftragen, wird einstimmig angenommen.

Abstimmungsergebnis:        25 : 0 angenommen

Sodann werden die Namen der beiden Kandidaten in die vorbereiteten Stimmzettel eingetragen und kopiert. Herr Herzog ruft die Stadtratsmitglieder einzeln und in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl und Abgabe der Stimmzettel in den im großen Saal des Kulturzentrums aufgestellten drei Wahlkabinen auf. Die Stimmzettel werden zusammengefaltet und in die bereitgestellte Wahlurne, die von Herrn Mennel und Herrn Herzog beaufsichtigt wird, gegeben. Die Stimmzettel werden anschließend auf einem bereit gestellten Tisch ausgezählt.

Die Auszählung ergibt folgendes Ergebnis:

ausgegebene Stimmzettel:                25
gültige Stimmzettel:                        25

Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf:

Herrn Herbert Walk                         13
Herrn Ludwig Daikeler                12

Herr Bürgermeister Neher verkündet das Ergebnis der Wahl und stellt fest, dass das Stadtratsmitglied Herr Herbert Walk mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum Zweiten Bürgermeister gewählt ist. Er fragt den Gewählten, ob er die Wahl zum ehrenamtlichen Zweiten Bürgermeister annimmt. Dieser erklärt die Annahme der Wahl und unterschreibt die vorgefertigte Erklärung.

6.2 Vereidigung

Herr Bürgermeister Neher nimmt dem neu gewählten ehrenamtlichen Zweiten Bürgermeister Herrn Herbert Walk den nach Art. 37 KWBG vorgeschriebenen Eid ab.

6.3 Festsetzung der Entschädigung

Herr Bürgermeister Neher erläutert, dass die Entschädigung der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister im Einvernehmen mit den Betreffenden durch Beschluss festzusetzen ist (Art. 54 Abs. 1 KWBG). Sie haben neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung einen Anspruch auf weitere Entschädigung nach dem Maß der Inanspruchnahme als weiterer Bürgermeister (vgl. Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG).

In der konstituierenden Sitzung im Jahr 2014 sei auf Antrag aus der Mitte des Stadtrates folgende Entschädigungshöhe beschlossen worden:

„Die Entschädigung des ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters wird auf einen monatlichen
Pauschalbetrag in Höhe von 700,00 € brutto festgesetzt. Darüber hinaus erhält der
2. Bürgermeister pro Vertretungsfall (Tag oder Termin ggf. auch mehrere Termine an einem Tag) einen Betrag in Höhe von 30,-- € brutto.“

Durch Besoldungsanpassungen seien die Entschädigungssätze zwischenzeitlich auf 812,93 €/mtl. bzw. 34,84 € pro Vertretungsfall gestiegen.

Nachdem sich die Beanspruchung der weiteren Bürgermeister voraussichtlich auch in den nächsten 6 Jahren in etwa im gleichen Umfang wie bisher bewegt, werde vorgeschlagen,
die Entschädigung für den 2. Bürgermeister auf monatlich 815 € brutto und pro Vertretungsfall
auf 35 € brutto festzusetzen.

Hierzu entwickelt sich eine eingehende Aussprache, in der die Vertreter der SPD und Grünen zum Ausdruck bringen, dass angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Krise auch auf die Stadt Vöhringen ein Zeichen gesetzt werden und die Entschädigung des 2. Bürgermeisters wieder auf das Niveau von 2014 (700 €/mtl. und 30 € pro Vertretungsfall) zurückgesetzt werden sollte. Weiterhin sollten die Beträge nicht mehr automatisch an Lohnerhöhungen angepasst werden.

Während die Vertreter der FWG-Stadtratsfraktion die zuletzt festgesetzten Entschädigungen angesichts der in 6 Jahren eingetretenen allgemeinen Preiserhöhungen für sachgerecht halten, schlägt die CSU-Stadtratsfraktion als Kompromiss eine Entschädigung von 750 €/mtl. und 30 € pro Vertretungsfall vor, dem sich letztlich alle Stadtratsmitglieder anschließen.

Es ergeht sodann folgender Beschluss:

„Die Entschädigung des ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters wird auf einen monatlichen
Pauschalbetrag in Höhe von 750 € brutto festgesetzt. Darüber hinaus erhält der
2. Bürgermeister pro Vertretungsfall (Tag oder Termin ggf. auch mehrere Termine an einem Tag) einen Betrag in Höhe von z.Zt. 30 € brutto. Diese Beträge nehmen nicht an den jeweiligen
Besoldungserhöhungen teil.“

Abstimmungsergebnis:        24 : 0 angenommen

Anmerkung: 
Herr 2. Bürgermeister Walk nimmt an der Beratung und Abstimmung gem. Art. 49 GO nicht teil.

Datenstand vom 02.06.2020 11:32 Uhr