6.1 Wahl:
Wählbar für das Amt des 2. Bürgermeisters sind die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 GO i.V.m.
Art. 39 Gemeinde- Landkreiswahlgesetz – GLKrWG). Die maßgeblichen Bestimmungen sind nachfolgend auszugsweise dargestellt:
Artikel 35 GO (Gemeindeordnung) Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, dass sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister).
(2) Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.
Artikel 39 GLKrWG (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz) Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats
(1) Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
1. Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei
Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine
Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt
entsprechend.
(2) 1Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1. nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt,
3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
4. von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur
Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
5. nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, oder
6. nachweisbar dienstunfähig ist.2Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann
außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr
vollendet hat.
Artikel 51 Abs. 3 GO (Gemeindeordnung) Form der Beschlussfassung; Wahlen
Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
6.2 Vereidigung
Sofern bei der Wahl ein neuer 2. Bürgermeister gewählt wird, ist dieser vom 1. Bürgermeister gem. Art. 27 KWBG wie folgt zu vereidigen:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt der Gewählte, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Gewählten entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
6.3 Festsetzung der Entschädigung
Die Entschädigung der weiteren ehrenamtlichen Bürgermeister ist im Einvernehmen mit den Betreffenden durch Beschluss festzusetzen (Art. 54 Abs. 1 KWBG). Sie haben neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigung einen Anspruch auf weitere Entschädigung nach dem Maß der Inanspruchnahme als weiterer Bürgermeister (vgl. Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG).
In der konstituierenden Sitzung im Jahr 2014 wurde auf Antrag aus der Mitte des Stadtrates folgende Entschädigungshöhe beschlossen:
„Die Entschädigung des ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters wird auf einen monatlichen
Pauschalbetrag in Höhe von 700,00 € brutto festgesetzt. Darüber hinaus erhält der
2. Bürgermeister pro Vertretungsfall (Tag oder Termin ggf. auch mehrere Termine an einem Tag) einen Betrag in Höhe von 30,-- € brutto.“
Durch Besoldungsanpassungen sind die Entschädigungssätze zwischenzeitlich auf 812,93 €/mtl. bzw. 34,84 € pro Vertretungsfall gestiegen.
Nachdem sich die Beanspruchung der weiteren Bürgermeister voraussichtlich auch in den nächsten 6 Jahren in etwa im gleichen Umfang wie bisher bewegt, wird vorgeschlagen,
die Entschädigung für den 2. Bürgermeister auf monatlich 815 € brutto und pro Vertretungsfall auf 35 € brutto festzusetzen. Der gewählte 2. Bürgermeister darf bei der Beschlussfassung gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht stimmen.
Beschlussvorschlag:
„Die Entschädigung des ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters wird auf einen monatlichen
Pauschalbetrag in Höhe von z.Zt. 815 € brutto festgesetzt. Darüber hinaus erhält der
2. Bürgermeister pro Vertretungsfall (Tag oder Termin ggf. auch mehrere Termine an einem Tag) einen Betrag in Höhe von z.Zt. 35 € brutto. Diese Beträge nehmen an den jeweiligen
Besoldungserhöhungen teil.“