Geschäftsordnung für die Wahlperiode des Stadtrates 2020 bis 2026 Änderung Vorberatung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 15.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 15.06.2020 ö 4
Stadtrat Stadtratssitzung 25.06.2020 ö 5

Sachverhalt

Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 7.5.2020 beschlossene Geschäftsordnung für die Wahlperiode des Stadtrates Vöhringen 2020 bis 2026 wurde zusammen mit der Satzung zur Regelung der Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis übersandt. Das Landratsamt Neu-Ulm hat nach erfolgter Durchsicht darum gebeten, folgende Punkte in der Geschäftsordnung anzupassen:

  • Zu § 13 Nr. 1.5 weist das Landratsamt Neu-Ulm darauf hin, dass dort dem 1. Bürgermeister die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A9 bzw. bei Angestellten bis zur Entgeltgruppe 9a TVöD übertragen wurde. Durch das Gesetz zur Anpassung des neuen Dienstrechts in Bayern vom 20.12.2011 wurde die Verteilung der Personalbefugnisse neu geregelt. Danach hat der 1. Bürgermeister eine originäre Entscheidungskompetenz für die Beamten der Gemeinde bis einschließlich der Besoldungsgruppe A8 und für gemeindliche Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD. Ab der Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD liegt die Zuständigkeit beim Stadtrat bzw. einem beschließenden Ausschuss. Diese Abgrenzung ist zwingend und kann durch die Geschäftsordnung nicht geändert werden (vgl. Art. 43 GO). Insoweit ist eine Änderung in § 13 Nr. 1.5 sowie in § 9 Nr. 1.1.3 erforderlich.

  • In § 22 Abs. 1 wird die Möglichkeit eines elektronischen Schriftverkehrs ergänzt.

  • In § 25 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltung“ durch die Bezeichnung „1. Bürgermeister“ ersetzt.

  • Zu § 35 Abs. 2 weist das Landratsamt Neu-Ulm darauf hin, dass sich das Recht auf Abschriften grundsätzlich nur auf solche Beschlüsse beschränkt, die in öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Eine Abschrift der Beschlüsse darf auch erteilt werden, wenn bei einem in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss die Gründe für die Geheimhaltung nach Art. 52 Abs. 3 GO weggefallen sind. Es ist daher unzulässig, den Stadträten Abschriften von nichtöffentlichen Sitzungen zu überlassen.

Künftig wird deshalb so verfahren, dass die Niederschriften über den nichtöffentlichen Teil der Stadtrats- und Ausschusssitzungen in der darauffolgenden Stadtratssitzung im Umlaufverfahren zur Kenntnis gegeben und anschließend wieder eingesammelt werden. Die Genehmigung erfolgt, wie bisher, im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.

Die vorstehend genannten Änderungen wurden in die Geschäftsordnung eingearbeitet – siehe rote Markierungen –, die somit der erneuten Beschlussfassung durch den Stadtrat bedarf.

Empfehlung

Der Stadtrat beschließt die modifizierte Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen. Diese ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Diskussionsverlauf

Herr Bürgermeister Neher erläutert, die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 7.5.2020 beschlossene Geschäftsordnung für die Wahlperiode des Stadtrates Vöhringen 2020 bis 2026 wurde zusammen mit der Satzung zur Regelung der Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis übersandt. Das Landratsamt Neu-Ulm hat nach erfolgter Durchsicht darum gebeten, folgende Punkte in der Geschäftsordnung anzupassen:

  • „Zu § 13 Nr. 1.5 weist das Landratsamt Neu-Ulm darauf hin, dass dort dem 1. Bürgermeister die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A9 bzw. bei Angestellten bis zur Entgeltgruppe 9a TVöD übertragen wurde. Durch das Gesetz zur Anpassung des neuen Dienstrechts in Bayern vom 20.12.2011 wurde die Verteilung der Personalbefugnisse neu geregelt. Danach hat der 1. Bürgermeister eine originäre Entscheidungskompetenz für die Beamten der Gemeinde bis einschließlich der Besoldungsgruppe A8 und für gemeindliche Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD. Ab der Besoldungsgruppe A9 bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD liegt die Zuständigkeit beim Stadtrat bzw. einem beschließenden Ausschuss. Diese Abgrenzung ist zwingend und kann durch die Geschäftsordnung nicht geändert werden (vgl. Art. 43 GO). Insoweit ist eine Änderung in § 13 Nr. 1.5 sowie in § 9 Nr. 1.1.3 erforderlich.

  • In § 22 Abs. 1 wird die Möglichkeit eines elektronischen Schriftverkehrs ergänzt.

  • In § 25 Abs. 2 wird das Wort „Verwaltung“ durch die Bezeichnung „1. Bürgermeister“ ersetzt.

  • Zu § 35 Abs. 2 weist das Landratsamt Neu-Ulm darauf hin, dass sich das Recht auf Abschriften grundsätzlich nur auf solche Beschlüsse beschränkt, die in öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Eine Abschrift der Beschlüsse darf auch erteilt werden, wenn bei einem in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss die Gründe für die Geheimhaltung nach Art. 52 Abs. 3 GO weggefallen sind. Es ist daher unzulässig, den Stadträten Abschriften von nichtöffentlichen Sitzungen zu überlassen.

Künftig wird deshalb so verfahren, dass die Niederschriften über den nichtöffentlichen Teil der Stadtrats- und Ausschusssitzungen in der darauffolgenden Stadtratssitzung im Umlaufverfahren zur Kenntnis gegeben und anschließend wieder eingesammelt werden. Die Genehmigung erfolgt, wie bisher, im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.

Herr Herzog führt aus, dass die Änderung zu § 13 Nr. 1.5 aufgrund einer gesetzlichen Regelung vorgenommen werden müsse und kein Spielraum bestehe, davon abzuweichen.
Weiterhin seien die Änderungen in den §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 rein redaktioneller Natur.

Einschneidender für den Stadtrat sei die rechtliche Vorgabe, dass Abschriften bzw. Niederschriften aus nichtöffentlicher Sitzung den Stadträten nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, was die Änderung in § 35 Abs. 2 als Konsequenz ausführt.

Das Gremium ist der Auffassung sich vor Genehmigung einer Niederschrift auch ausreichend damit befassen können zu müssen und sieht sich in dieser Möglichkeit stark eingeschränkt.
Ebenfalls davon betroffen wird künftig die Herausgabe des Stellenplans aus datenschutzrechtlichen Belangen sein.

Als Kompromissvorschlag führt Herr Bürgermeister Neher aus, dass der Stellenplan auch in einer  Klausurtagung vorberaten werden könne.

Ein Gremiumsmitglied schlägt vor, für künftige Stellenvorberatungen alternativ den Stellenplan ohne persönliche Daten auszuarbeiten, welcher dann zur Verfügung gestellt werden könne.

Nach abschließender Beratung und Diskussion ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die modifizierte Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen. Diese ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 30.06.2020 12:26 Uhr