Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 08.07.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der angestrebte Bebauungsplan „Wohngebiet Kranichstraße West“ besitzt eine Fläche von rund 5,09 ha und befindet sich am nördlichen Stadtrand, im Anschluss an die Wohnbebauung der “Reiherstraße” sowie östlich der „Illerzeller Straße”. Auf der anderen Seite dieser Straße befindet sich der Lkw-Parkplatz der WielandWerke AG. Im Norden des Geltungsbereiches geht das Gebiet in die freie Landschaft über. Hier schließen Ackerflächen an.
Für den gesamten Bereich zwischen „Falkenstraße” und „Illerzeller Straße” liegt ein städtebauliches Gesamtkonzept vor. Wie im östlichen Abschnitt des Gesamtkonzeptes (rechtsverbindlicher Bebauungsplan „Wohngebiet Kranichstraße Ost“) entsteht auch im Bereich des gegenständlichen Bebauungsplanes „Wohngebiet Kranichstraße West“ durch die Ausbildung der „Kranichstraße“ als Hauptachse eine natürliche Gebietsunterteilung hinsichtlich der städtebaulichen Dichte. Zentrales Entwurfselement ist dabei die Bildung einer ausgeprägten Stadtkante durch die kräftigen, größtenteils dreigeschossigen Häuser nördlich der „Kranichstraße“. Im Gegensatz zum östlichen Abschnitt des Gesamtkonzeptes wird der Bereich „Wohngebiet Kranichstraße West“ nach Nordwesten weitergeführt. Abgetrennt durch eine Richtung Nordost verlaufende Grünachse auf Höhe des vorhandenen Weges, ist eine Wohnanlage geplant, welche durch eine direkte Zufahrt von der „Illerzeller Straße“ aus erschlossen wird und somit einen eigenständigen Charakter erhält. Im Westen des Geltungsbereiches schafft eine Mischnutzung aus gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung den Übergang zur „Illerzeller Straße“ sowie dem anschließenden Gewerbegebiet (Lkw-Parkplatz).
Nach Süden hin nimmt die bauliche Dichte und Geschossigkeit ab. Südlich der „Kranichstraße“ sind Ketten- bzw. kompaktere Mehrfamilienhäuser vorgesehen, durch welche der Straßenraum der Hauptachse gefasst wird. Alle diese Bauformen lassen eine flächensparende Bebauung zu. Die Einzelhäuser im Süden schaffen den Anschluss an die angrenzende Bestandsbebauung entlang der „Reiherstraße“.
Im Vorentwurf des Bebauungsplanes wurden Vorgaben zum Lärmschutz festgesetzt, welche aufgrund der räumlichen Nähe zu dem Lkw-Parkplatz sowie dem Verkehrslärm erforderlich sind. Bei Einhaltung dieser Lärmschutz-Festsetzungen kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.
Weiterhin wurden im Vorentwurf die Vorstellungen der privaten Grundstücksbesitzer weitestgehend berücksichtigt, mit denen im Vorfeld der Planung umfangreiche Abstimmungsgespräche stattfanden.
Anlagen
Anlage 1: Lageplan (nicht maßstäblich)
Bebauungsplan „Wohngebiet Kranichstraße West“, Vorentwurf in der Fassung vom 22.07.2021 mit folgenden Bestandteilen
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Satzung - Begründung
Anlage 4: Umweltbericht
Anlage 5: Schalltechnische Untersuchung
(Anlage 6: Faunistisches Gutachten mit Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für die beiden Bebauungspläne „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ und „Wohngebiet Kranichstraße West“ – wurde zur Stadtratssitzung vom 28.01.2021 – TOP 6 BBPl „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ als Anlage 5 zugestellt)
Empfehlung
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Wohngebiet Kranichstraße West“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich von insgesamt ca. 5,09 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 302/2 (Teilbereich), 464 (Teilbereich), 480/3 (Teilbereich), 481, 481/2, 482, 483 (Teilbereich), 484, 485/4, 514 514/1, 514/2, 517 (Teilbereich), Gemarkung Vöhringen.
Der Planbereich soll als Wohngebiet entwickelt werden.
Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Grünordnung „Wohngebiet Kranichstraße West“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, in der Fassung vom 22.07.2021.
3. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beauftragt die Stadtverwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Wandinger vom Büro LARS Consult Memmingen, bevor dieser dann sehr ausführlich den über einen längeren Zeitraum und im Ergebnis einer Vielzahl an Gesprächen auch mit den Grundstückseigentümern entwickelten Vorentwurf vorstellt.
In der sich anschließenden Aussprache werden u. a. Fragen zu einer sicheren Querung der Illertaltangente, der Geeignetheit der Planung für Fußgänger und Radfahrer auch bezüglich der Erreichbarkeit der Infrastruktur östlich der Ulmer Straße, zu einer möglichen Erhöhung der bestehenden Schallschutzwand auf der Ostseite des Wieland-LKW-Parkplatzes, die Wärmeversorgung des Gebietes sowie zu möglichen Spielplätzen gestellt und beantwortet.
Als zentraler Punkt der Diskussion stellt sich allerdings die Frage nach der Verträglichkeit der Planung für Vöhringen heraus.
Hierzu wird im Einzelnen u. a. ausgeführt, dass der Gebietsumfang zu umfangreich angedacht sei, die vorgesehene Bebaubarkeit zu großzügig bemessen sei, die Gefahr der Bildung eines Ghettos insbesondere im nordwestlichen Bereich gesehen werde und mit der Planung im übrigen auch ein zu hohes Maß an Bevölkerungswachstum verbunden wäre, welches zu erheblichen Folgen im Krippen-, Kindergarten- und Schulbereich führen würde.
Bürgermeister Neher entgegnet, dass der Vorentwurf zwar durchaus verdichtet gestaltet sei, aber einen gesunden Mix unterschiedlicher Wohnformen beinhaltet. Im übrigen wurde der Vorentwurf aus dem städtebaulichen Konzept entwickelt, über das grundsätzliche Einigkeit geherrscht habe.
Für ihn, so Bürgermeister Neher, bedeute die im Vorentwurf dargestellte Bebaubarkeit sicher ein gewisses Wachstum, die Frage sei aber doch, ob die sich aus dem Bebauungsplanvorentwurf ergebende Entwicklungsmöglichkeit tatsächlich als „zu viel“ angesehen werden müsse.
Nachdem es in Vöhringen keine Baugrundstücke, aber statt dessen eine erhebliche Nachfrage nicht nur nach Wohnbaugrundstücken sondern auch nach Wohnungen gebe, sei es aus seiner Sicht grundsätzlich erfreulich, dass im „Wohngebiet Kranichstraße West“ recht zeitnah insbesondere auch Wohnungen angeboten werden könnten, nachdem einige Eigentümer der überplanten Flächen diese zeitnah und sukzessive bebauen wollen.
Anmerkung der Verwaltung
Eine Rückmeldung von Herrn Wandinger von LARS Consult zu der Frage der zu erwartenden Zahl an Wohnungen hat ergeben, dass sich aus dem vorliegenden Vorentwurf „Wohngebiet Kranichstraße West“ ca. 150 Wohnungen generieren lassen, während im Bebauungsplan „Wohngebiet Kranichstraße Ost“ mit ca. 80 Wohnungen gerechnet werden kann.
Beschluss 1
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Wohngebiet Kranichstraße West“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich von insgesamt ca. 5,09 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 302/2 (Teilbereich), 464 (Teilbereich), 480/3 (Teilbereich), 481, 481/2, 482, 483 (Teilbereich), 484, 485/4, 514 514/1, 514/2, 517 (Teilbereich), Gemarkung Vöhringen.
Der Planbereich soll als Wohngebiet entwickelt werden.
Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 6
Beschluss 2
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Grünordnung „Wohngebiet Kranichstraße West“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, in der Fassung vom 22.07.2021.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 6
Beschluss 3
3. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beauftragt die Stadtverwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 6
Datenstand vom 29.07.2021 12:17 Uhr