Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vöhringen im Bereich „Solarpark Vorderer Hart Ilerberg"
- Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes
- Vorstellung und Billigung des Vorentwurfs
- Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB;
Vorberatung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung, 10.11.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Stadt Vöhringen möchte den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stadtgebiet begünstigen. Dafür soll auf einer Fläche nördlich des Stadtteils Illerberg von knapp 3 ha die Voraussetzung geschaffen werden, um einen Solarpark zu errichten. Zu diesem Zweck soll der gegenständliche Bebauungsplan sowie die dafür nötige Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt werden. Das Plangebiet wird weitgehend als „Sonderbaufläche für Freiflächen-Solaranlagen“ definiert. Zur offenen Landschaft nach Nordwesten und Südosten sowie zur südwestlich angrenzenden Bahnlinie Senden-Weißenhorn wird eine Eingrünung von 7 m Breite mit Bepflanzungsauflagen dargestellt, zur nordöstlich angrenzenden Waldfläche eine Eingrünung variabler Breite zwischen ca. 10,50 m und ca. 14 m, welche wie der 7-m-Streifen im Nordwesten als Ausgleichsfläche dient. Die Erschließung erfolgt von Südosten über eine bestehende Verkehrsfläche. Die Lage des Plangebietes und der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind untenstehend abgebildet. Maßgeblich sind die jeweiligen Planzeichnungen.

Abbildung 1: Übersichtslageplan der gegenständlichen
Flächennutzungsplanänderung, unmaßstäblich
Abbildung 2: Geltungsbereich der gegenständlichen
Flächennutzungsplanänderung, unmaßstäblich
Empfehlung
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Bereich „Solarpark Vorderer Hart Illerberg“. Die Änderung umfasst das Grundstück mit der Fl. Nr. 1169, Gemarkung Illerberg, und weist eine Größe von ca. 2,86 ha auf.
Die Fläche im Plangebiet wird größtenteils als Sonderbaufläche für Freiflächensolaranlagen, teilweise als Ausgleichsflächen sowie sonstige Grünflächen dargestellt.
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt den Vorentwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Bereich „Solarpark Vorderer Hart Illerberg“ vom 25.11.2021 zur Kenntnis. Nach eingehender Beratung wird diesem Vorentwurf zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, nunmehr die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher begrüßt zu diesem sowie zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt Herrn Haag vom Büro abtplan, Kaufbeuren.
Herr Haag erläutert anschließend sowohl die angedachte Flächennutzungsplanänderung wie den angestrebten Bebauungsplan und verweist dabei auch darauf, dass sich aus den Rückmeldungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung noch Modifizierungen bzw. Ergänzungen insbesondere bezüglich des ökologischen Ausgleichs ergeben können und sich beispielsweise auch zeigen könnte, dass ein Blendgutachten als erforderlich angesehen wird.
Beschluss
„Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Bereich „Solarpark Vorderer Hart Illerberg“. Die Änderung umfasst das Grundstück mit der Fl. Nr. 1169, Gemarkung Illerberg, und weist eine Größe von ca. 2,86 ha auf.
Die Fläche im Plangebiet wird größtenteils als Sonderbaufläche für Freiflächensolaranlagen, teilweise als Ausgleichsflächen sowie sonstige Grünflächen dargestellt.
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt den Vorentwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vöhringen im Bereich „Solarpark Vorderer Hart Illerberg“ vom 25.11.2021 zur Kenntnis. Nach eingehender Beratung wird diesem Vorentwurf zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, nunmehr die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.12.2021 09:24 Uhr