Ortsrecht der Stadt Vöhringen - Erlass einer Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung, 30.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Umweltausschuss Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung 30.05.2022 ö Vorberatung 1
Stadtrat Stadtratssitzung 23.06.2022 ö Beschließend 2

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 25.11.2021 beschlossen, die Benutzungsgebühren der städtischen Kindertageseinrichtungen künftig durch eine Satzung zu regeln. Rechtstechnisch empfiehlt es sich ferner, die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen durch eine sog. Stammsatzung zu regeln.   
Die Satzung der Stadt Vöhringen über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Anlage 1) enthält die allgemein gültigen Voraussetzungen für die betroffenen Kindertageseinrichtungen, sowie das Zustandekommen und Auflösen von Verträgen. 
Die Satzung der Stadt Vöhringen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Anlage 2) bezieht sich auf die Gebührenerhebung, die Höhe der Betreuungs- und Verpflegungsgebühren sowie auf die Ermäßigungen, welche auch eine sog. „Härtefallregelung“ enthält.

Diskussionsverlauf

Frau Laible stellt die vorgelegten Satzungen einleitend vor. Es empfehle sich, rechtlich nicht nur die Festlegung der Gebühren als Satzung zu regeln, sondern explizit auch die grundsätzliche Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen in Form einer Stammsatzung.

Im Rahmen einer sich anschließenden Aussprache wird unter anderem der Ausschluss der Rückerstattung von Gebühren wegen der Schließung der Einrichtung thematisiert, - 
da insbesondere auch gewisse Personalengpässe eine Betreuung nicht ermöglicht hatten.

Ebenfalls wird seitens eines Ratsmitgliedes vorgeschlagen, die Option einer Schließung durch höhere Gewalt näher zu konkretisieren und eine Möglichkeit zur Einzelfallprüfung aufzunehmen.

Frau Laible führt aus, dass bereits aktuell schon bei der Gebührenerhebung bzw. -rückerstattung kulant verfahren werde, sofern eine Schließung seitens der Stadt Vöhringen erforderlich geworden sei.

Bürgermeister Neher ergänzt, dass nicht alle Sachverhalte abschließend erfasst werden können.

Auf Vorschlag der Verwaltung wird § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Vöhringen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen wie folgt formuliert: 
„Wird die Kindertagesstätte wegen Schließtagen, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen Gründen (z. B. Streik) geschlossen, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass oder Rückerstattung der Benutzungsgebühren (Elternbeitrag, Verpflegungsgeld).“

Das Gremium stimmt dem Änderungsvorschlag einstimmig zu.

Weiterhin wird redaktionell festgestellt, dass in § 7 Abs. 1 die Anmerkung innerhalb der Klammer entfernt werden muss.

Weitere Anmerkungen zur gestaffelten Aufnahme der Kinder innerhalb des Kindergartenjahres und der bereits im Vorfeld diskutierten Staffelung bzw. Ermäßigung nach Einkommensverhältnissen oder aber der Differenzierung im Hort mit und ohne Ferienbetreuung werden im Rahmen der Aussprache erläutert.

Hiernach ergeht folgender 

Beschluss 1

  1. Der Stadtrat beschließt den Erlass der Satzung der Stadt Vöhringen über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Der Stadtrat beschließt den Erlass der Satzung der Stadt Vöhringen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.07.2022 10:51 Uhr