Hintergrund und Ziele
Die Themenfelder Energiewende, Umweltschutz, Digitalisierung und regionale Wertschöpfung nehmen mittlerweile eine wichtige Schlüsselrolle ein - sowohl für die Bevölkerung als auch die kommunalen Verwaltungen. Eine Möglichkeit, die Themenfelder zu bündeln, ist ein Regionalwerk, welches in ein virtuelles Gemeindewerk münden kann. Ein Regionalwerk ist ein gemeinsames Kommunalunternehmen mehrerer Gemeinden eines Landkreises. Wie ein Stadtwerk befindet es sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung und soll die Entwicklung einer Region nachhaltig sowie im Sinne des Gemeinwohls fördern. Zentrale Idee eines Regionalwerks ist es, dass sich mehrere Gemeinden zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammenschließen mit dem Ziel, gemeinsam Personal einzustellen, das sich – auch unter Hinzuziehung externer Experten – um die Umsetzung von Projekten in diesen Gemeinden kümmert. So können die einzelnen Gemeindeverwaltungen entlastet bzw. erst Projekte möglich gemacht werden, für die zuvor keine Kapazitäten oder kein Know-How verfügbar waren. Auch kann das gemeinsame Unternehmen Dritten gegenüber (z. B. Netzbetreibern) als zentraler Ansprechpartner dienen. Zudem wird durch einen interkommunalen Zusammenschluss das Risiko bei Investitionen verringert.
Die Ämter für Ländliche Entwicklung unterstützen bayerische Gemeinden, die sich in diesem Sinne interkommunal organisieren und ein solches, gemeinsames Regionalwerk gründen möchten. In ersten Informationsveranstaltungen informierte Miriam Lohmüller vom Bereich Zentrale Aufgaben der bayerischen Verwaltung für ländliche Entwicklung am 25.05.2023 zunächst die Bürgermeister der ILE Iller-Roth-Biber und am 19.07.2023 die Stadt-, Marktgemeinde- sowie Gemeinderätinnen und -räte der Kommunen der ILE Iller-Roth-Biber sowie die Bürgermeister der weiteren Kommunen des Landkreises Neu-Ulm. In Online-Informationsveranstaltungen am 11.10.2023 und am 16.11.2023 informierte Andreas Engl von der Regionalwerke GmbH & Co. KG die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger aller interessierten Landkreiskommunen über den Ansatz eines „Virtuellen Gemeindewerks“.
Mit wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen wie der Erzeugung erneuerbarer Energien, Speicherlösungen, Netzbetrieb, E-Ladeinfrastruktur oder Wärmeversorgung können kommunalhoheitliche Handlungsfelder Breitbandausbau, Klärschlammentsorgung oder der kommunale Hochbau querfinanziert werden.
Weiteres Vorgehen
Die zentralen Schritte zur möglichen Gründung eines Regionalwerks sind die Erarbeitung einer gesellschaftsrechtlichen Zielstruktur mit den teilnehmenden Kommunen und die Erstellung eines Businessplans sowie der erforderlichen Verträge für die Gründung. Um eine den Zwecken des Regionalwerks entsprechende Gebietskulisse zu erreichen und die entstehenden Kosten sowie möglichen Risiken zu minimieren, sind Beschlussfassungen zur Aufstellung einer spezifischen Geschäftsplanung durch mindestens fünf Gemeinden im Landkreis notwendig und durch mindestens zehn Kommunen wünschenswert. Außerdem schafft ein größerer Verbund an Gemeinden ein stärkeres Gewicht bei der Flächenakquirierung und Projektrealisierung. Dieser Beschluss verpflichtet jedoch nicht zur tatsächlichen Gründung; über eine solche wird separat zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt. Die Ergebnisse der Geschäftsplanung dienen dann als Basis für eine Entscheidung über eine tatsächliche Gründung.
Definition des Begriffs „Kommunalunternehmen“
Ein Kommunalunternehmen (Art. 89 ff GO, Art. 49 ff KommZG) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Träger können eine oder mehrere Kommunen sein. Das Kommunalunternehmen entsteht durch Unternehmenssatzung (Art. 89 Abs. 3 GO). Es ist im Handelsregister einzutragen. Es handelt durch die Organe
• Vorstand und
• Verwaltungsrat
und kann privatrechtlich oder hoheitlich tätig sein (bei letzterem besteht Satzungs- und Vollstreckungsbefugnis).
Der Vorstand des Kommunalunternehmens hat eine starke Stellung, weil er für die Leitung der AöR insgesamt verantwortlich ist (und nicht nur für den laufenden Betrieb). Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
Dem Verwaltungsrat sind neben seiner Überwachungsfunktion gegenüber dem Vor-
stand bestimmte Entscheidungen vorbehalten, z.B.:
• Bestellung des Vorstands auf max. 5 Jahre (erneute Bestellung ist zulässig)
• Erlass von Satzungen
• Beteiligung an anderen Unternehmen
• Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
Der kommunale Einfluss wird grundsätzlich über den Verwaltungsrat ausgeübt. Die Kommune haftet als Träger subsidiär. Steuerlich wird das Kommunalunternehmen wie Ihre Träger behandelt.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Stadtverwaltung steht der Beteiligung an dem Regionalwerk derzeit kritisch gegenüber. Die dargestellten Handlungsfelder der Körperschaft öffentlichen Rechts sind vielfältig und sollen zunächst auf die Realisierung erneuerbarer Energieprojekte konzentriert werden. Hierzu ist jedoch vom Landkreis bereits eine Gesellschaft zur Gründung vorgesehen, die genau dieses Geschäftsfeld zusammen mit den Kommunen bedienen soll. Dies ist aus Sicht der Stadtverwaltung auch vernünftig und sinnvoll. Sofern das Regionalwerk bezüglich solcher Projekte als Dienstleister für die Projektrealisierung für die Stadt in Frage kommt, so wird seitens der Stadt derzeit keine Notwendigkeit gesehen, da bei konkreter Realisierung eines Projektes auch private Projektfirmen für die Stadt tätig werden können. Aktuell sind die Aktivitäten von privaten Investoren aus Vöhringen hoch. Es liegen derzeit einige Neuanfragen aus dem Stadtgebiet vor.
In der Sitzung wird die Verwaltung die in der Anlage befindliche Präsentation kurz vorstellen.
Anhang
regionalwerke GmbH & Co. KG