Öffentliche Einrichtungen der Stadt Vöhringen; Beschränkung der Benutzung durch politische Parteien und politische Gruppierungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung, 25.11.2010

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Stadtratssitzung 25.11.2010 ö Beschließend 5

Sachverhalt

Die Benutzung öffentlicher Einrichtungen einer Kommune ist in Art. 21 GO (Gemeindeordnung) geregelt. Danach steht die Benutzung dem Gemeingebrauch dienender Einrichtungen nach Maßgabe bestehender Vorschriften grundsätzlich jedermann, somit auch politischen Parteien und politischen Gruppierungen zu.

Die Nutzungen und Zweckbestimmungen der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Vöhringen sind bisher individuell, vor allem auch in einzelnen Nutzungs- oder Hausordnungen geregelt.
Dabei ist es grundsätzlich möglich, diese Objekte auch politischen Parteien oder politischen Gruppierungen zur Verfügung zu stellen. Dies wurde in der Vergangenheit auch praktiziert. Probleme traten dabei nicht auf.

In jüngster Zeit wurden nun an die Stadtverwaltung vermehrt Nutzungsanfragen für das Kulturzentrum „Wolfgang-Eychmüller-Haus“ von politischen Parteien / Gruppierungen gerichtet, die sich am Rand des politischen Spektrums befinden.
Bei einer Vergabe der Räumlichkeiten des Kulturzentrums an solche Parteien oder Gruppierungen steht zu befürchten, dass die bisherigen kulturellen Veranstaltungen nicht mehr in diesem Umfang durchgeführt werden können. Schon jetzt ist das
Kulturzentrum nahezu völlig ausgebucht. Eine Terminierung der Aboveranstaltungen wäre nur noch schwer möglich. Ferner wäre bei der Vergabe an solche Parteien oder Gruppierungen zu befürchten, dass sicherheitsrechtliche Probleme entstehen könnten und letztlich auch das Ansehen der Stadt Vöhringen darunter leidet.

Nachdem die Stadt Vöhringen bei der Vergabe der Nutzungen vor allem auch das Prinzip der Gleichbehandlung zu beachten hat, kann sie derartige politische Parteien oder Gruppierungen nicht von der Nutzung einer Halle ausschließen, soweit nicht deren Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG (Grundgesetz) festgestellt ist. Als bedenklich einzustufende Äußerungen oder Ziele reichen hierfür nicht aus.

Ein Zulassungsanspruch bestünde jedoch dann nicht, wenn die Stadt Vöhringen ihr
Widmungsermessen dahingehend ausübt, dass die Veranstaltungsräume grundsätzlich nicht für politische Veranstaltungen, sondern nur für sonstige Zwecke (z.B. kulturelle, sportliche) genutzt werden soll.

Es wird deshalb vorgeschlagen, durch einen Beschluss festzulegen, dass politische Parteien und politische Gruppierungen künftig, bis auf weiteres, generell von der
Benutzung der Veranstaltungsräume des Kulturzentrums „Wolfgang-Eychmüller-Haus“ ausgeschlossen sind.

Empfehlung

Der Stadtrat Vöhringen beschließt, politische Parteien und politische Gruppierungen ab sofort, bis auf weiteres, generell von der Benutzung der Veranstaltungsräume des Kulturzentrums „Wolfgang-Eychmüller-Haus“ auszuschließen.

Die Haus- und Nutzungsordnung wird insoweit entsprechend modifiziert.

Diskussionsverlauf

Nach Sachvortrag durch Bürgermeister Janson ergeht folgender

Beschluss

Der Stadtrat Vöhringen beschließt, politische Parteien und politische Gruppierungen ab sofort, bis auf weiteres, generell von der Benutzung der Veranstaltungsräume des Kulturzentrums „Wolfgang-Eychmüller-Haus“ auszuschließen.

Die Haus- und Nutzungsordnung wird insoweit entsprechend modifiziert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0