Datum: 22.05.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:27 Uhr bis 21:50 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschriften
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
1 |
zum Seitenanfang
1.1. Stadtratssitzung vom 28.04.2025 - öffentlicher Teil
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
1.1 |
Beschluss
Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 28.04.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
1.2. Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung vom 05.05.2025 - öffentlicher Teil
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
1.2 |
Beschluss
Die Mitglieder des Haupt- und Umweltausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Haupt- und Umweltausschusssitzung vom 05.05.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
1.3. Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung vom 08.05.2025 - öffentlicher Teil
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
1.3 |
Beschluss
Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. deren Vertreter in der Sitzung genehmigen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 08.05.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
1.4. Stadtratssitzung vom 14.05.2025 - öffentlicher Teil
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
1.4 |
Beschluss
Der Stadtrat genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 14.05.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bestellung von Frau Ann-Kathrin Wagner zur Standesamtsleiterin und von Frau Lisa Kirschke zur stellvertretenden Standeamtsleiterin
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
|
Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
|
05.05.2025
|
ö
|
Vorberatend
|
2 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Frau Katja Zanker-Maaß wurde mit Beschluss des Stadtrats vom 17.03.2016 mit Wirkung zum 01.04.2016 zur Leiterin des Standesamts bestellt. Da sie zum 30.06.2025 die Stelle wechselt, ist diese Bestellung zu widerrufen.
Frau Ann-Kathrin Wagner wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.04.2024 zur Standesbeamtin bestellt und ist seitdem im Bereich des Standesamts tätig. Da die Stelle von Frau Zanker-Maaß bisher noch nicht neu besetzt werden konnte und immer eine Standesamtsleitung und eine stellvertretende Standesamtsleitung benannt sein müssen, wird empfohlen, Frau Wagner zur Standesamtsleitung zu bestellen. Sie erfüllt die hierfür notwendigen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen.
Zudem ist aktuell offiziell noch Frau Jana Ertle als stellvertretende Standesamtsleiterin bestellt. Da Frau Ertle seit längerem in einem anderen Bereich der Stadtverwaltung tätig ist und standesamtliche Aufgaben nur noch im Vertretungsfall wahrnimmt, ist es sinnvoll, diese Bestellung ebenfalls zu widerrufen. Dafür wird empfohlen Frau Lisa Kirschke zur stellvertretenden Standesamtsleiterin zu bestellen. Sie wurde mit Beschluss des Stadtrats vom 28.09.2023 zur Standesbeamtin bestellt und nimmt seitdem standesamtliche Aufgaben wahr.
Empfehlung
Die Verwaltungsfachangestellte Frau Ann-Kathrin Wagner wird mit Wirkung zum 01. Juli 2025 zur Leiterin des Standesamtsbezirkes Vöhringen bestellt.
Die Verwaltungsfachangestellte Frau Lisa Kirschke wird mit Wirkung zum 01. Juli 2025 zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtsbezirks Vöhringen bestellt.
Die Bestellungen erfolgen jeweils in stets widerruflicher Weise.
Gleichzeitig sind die Bestellungen von Frau Katja Zanker-Maaß zur Leiterin des Standesamtsbezirks und die von Frau Jana Ertle zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtsbezirks Vöhringen mit Wirkung zum selben Tag zu widerrufen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher verweist auf die Vorstellung von Frau Kirschke und Frau Wagner im Haupt- und Umweltausschuss, sowie auf den Sachverhalt und den Empfehlungsbeschluss. Zudem begrüßt er Frau Zanker-Maaß.
Frau Zanker-Maaß verabschiedet sich nach 10 Jahren Dienst im Rathaus und bedankt sich für die gute Zusammenarbeit. Sie wünscht dem Gremium für die Zukunft alles Gute.
Ohne weitere Wortbeiträge ergeht folgender
Beschluss
Die Verwaltungsfachangestellte Frau Ann-Kathrin Wagner wird mit Wirkung zum 01. Juli 2025 zur Leiterin des Standesamtsbezirkes Vöhringen bestellt.
Die Verwaltungsfachangestellte Frau Lisa Kirschke wird mit Wirkung zum 01. Juli 2025 zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtsbezirks Vöhringen bestellt.
Die Bestellungen erfolgen jeweils in stets widerruflicher Weise.
Gleichzeitig sind die Bestellungen von Frau Katja Zanker-Maaß zur Leiterin des Standesamtsbezirks und die von Frau Jana Ertle zur stellvertretenden Leiterin des Standesamtsbezirks Vöhringen mit Wirkung zum selben Tag zu widerrufen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bürgerbegehren "Kein Verkauf des städtischen Grundstücks an einen Investor";
Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Am 05. Mai 2025 stellte die SPD-Fraktion ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens mit der Zielsetzung „Kein Verkauf des städtischen Grundstücks an einen Investor“.
Nach Artikel 18 a Abs. 8 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) hat der Stadtrat innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit zu entscheiden.
Ein Bürgerbegehren ist zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Artikel 18 a Abs. 3 GO fällt, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und vor allem die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.
Die Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, d.h. der Stadtrat darf sich bei seiner Entscheidung ausschließlich an rechtlichen Maßstäben orientieren. Darüber hinaus steht dem Stadtrat bei seiner Zulässigkeitsentscheidung auch keinerlei Ermessensspielraum zur Verfügung.
1. Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
Bei der Veräußerung im Eigentum der Gemeinde stehender Grundstücke im Zusammenhang mit der Gestaltung des Ortskerns handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
2. Katalog des Art. 18 a Abs. 3 GO
Ein Fall des Art. 18 a Abs. 3 GO, beispielsweise die Entscheidung über die Haushaltssatzung, liegt ebenfalls nicht vor.
3. Fragestellung und Begründung
Gemäß Art. 18a Abs. 4 GO muss ein Bürgerbegehren eine Begründung enthalten.
Die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Begründungserfordernisses hat die Rechtsprechung umfassend konkretisiert, namentlich dahingehend, dass die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens zumindest in den Grundzügen wissen müssen, warum eine bestimmte Frage den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt werden soll.
Es ist auch erforderlich, dass die Unterzeichner nicht nur mündlich durch die Unterschriftensammler, sondern durch eine der regelmäßig beengten räumlichen und zeitlichen Situation angepasste knappe, einheitliche Begründung auf den Unterschriftenlisten erfahren, wofür sie sich einsetzen.
Ein Bürgerbegehren ist aber dann unzulässig, wenn dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild von dem maßgeblichen Sachverhalt und seiner rechtlichen Beurteilung vermittelt wird, d.h. wenn tragende Elemente seiner Begründung unrichtig sind.
Die Abstimmenden müssen in der Lage sein, den Inhalt des Bürgerbegehrens
zu verstehen, seine Auswirkungen zu überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abzuschätzen. Es ist zwar unvermeidlich und somit grundsätzlich hinzunehmen, dass Tatsachenmitteilungen im Sinne des politischen Anliegens des Bürgerbegehrens „gefärbt“ sein mögen. Es ist auch vorranging Sache der abstimmungsberechtigten Bürger, sich selbst ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den vorgelegten Argumenten folgen wollen.
Die Grenze des rechtlich Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn die Darstellung nicht bloß tendenziös, sondern objektiv irreführend ist.
Auch ein mündiger Bürger, der sich selbst um weitere Informationen bemüht, darf zumindest erwarten, dass die Fragestellung des Bürgerentscheids sie nicht zu unrichtigen Schlussfolgerungen verleitet und ihn damit in seiner Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt.
Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Bürgerbegehren hingegen nicht. Mit triftigen Gründen ist es als objektiv irreführend, manipulativ, unvollständig sowie auch als viel zu unbestimmt einzustufen.
Im Einzelnen:
a) „Verkauf“ an „Investor“
In der Überschrift des Bürgerbegehrens heißt es, das Grundstück solle nicht „an einen Investor“ verkauft werden. In der darauffolgenden konkreten Frage heißt es, dass das Grundstück „weiterhin im städtischen Besitz bleiben soll und somit nicht verkauft wird“. Die konkrete Frage und die Überschrift des Bürgerbegehrens enthalten also einen gewissen Widerspruch, denn ein Verkauf „an einen Investor“, also einen außerhalb der Stadt stehenden Dritten, der finanzielle Mittel investiert, und ein gänzlicher Ausschluss des Verkaufs sind nicht deckungsgleich. Auch die konkrete Frage ist bei genauer Betrachtung in sich widersprüchlich, denn dass das Grundstück „weiterhin in städtischem Besitz bleiben soll“, schließt einen Verkauf nicht rechtlich zwingend aus.
Unabhängig von der rechtlichen Bedeutung des Begriffs „Besitz“, ist eine – von den Initiatoren als Alternativlösung favorisierte – Übertragung des Grundstücks an eine städtisch kontrollierte Gesellschaft denkbar. Dabei kann es, abhängig von der konkreten rechtlichen Konstellation, auch zu einem „Verkauf“ im Rechtssinne kommen.
Schon in dieser Hinsicht ist das Bürgerbegehren also überaus unpräzise formuliert und geeignet, sowohl bei den unterzeichnenden Bürgern also auch von dem dann zur Beschlussfassung und Umsetzung verpflichten Gemeindeorganen Verwirrung und Unklarheit auszulösen.
Angesichts dessen ließe sich hier auch vertreten, dass ein Verkauf gemeint ist, welcher der Stadt die Kontrolle über die Grundstücke entziehen würde, unabhängig von der rechtlich konkreten Ausgestaltung und korrekten Benutzung von Begriffen wie „Besitz“ oder „Verkauf“.
b) Verbleiben im städtischen „Besitz“ / „zukünftige Nutzung und Gestaltung des Areals“
Die Frage des Bürgerbegehrens zielt darauf ab, dass das besagte Grundstück „weiterhin im städtischen Besitz bleiben soll“, ein Verkauf, so wie ihn der „Vöhringer Stadtrat beabsichtig[e]“, habe laut Begründung „maßgeblichen Einfluss auf die zukünftige Gestaltung und Nutzung des Areals“.
Hierbei handelt es sich um die zentrale Begründung und Rechtfertigung des Bürgerbegehrens. Das Grundstück solle nicht verkauft werden, weil andernfalls die Stadt keinen ausreichenden Einfluss mehr auf die Gestaltung und Nutzung des Gesamtareals habe.
Indes enthält bereits der einschlägige Bebauungsplan „Neue Rathausmitte“ und seine Begründung genaueste Regelungen zur Nutzung und Gestaltung des Bereichs. Diese begrenzen sich nicht nur auf den Mindestinhalt auch eines qualifizierten Bebauungsplans, sondern enthalten etwa detaillierte Festsetzungen zur Bepflanzung und Begrünung, Neben- und Werbeanlagen, Stellplätzen und Tiefgaragen, Ein- und Ausfahrten, der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen sowie örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude, Einfriedungen oder Müllstandorte. Dieser Bebauungsplan wurde so nicht nur durch den Stadtrat beschlossen, sondern im Bebauungsplan-verfahren hat es bereits eine umfangreiche Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.
Dieser Bebauungsplan wird ergänzt durch ein konkret auf die Situation zugeschnittenes, umfangreiches und detailliert geregeltes Auswahlverfahren für den Investor, wie es in der im Stadtrat beschlossenen Verfahrensunterlage dargestellt ist.
Im Ergebnis verbleibt die Planungshoheit vollumfänglich bei der Stadt Vöhringen. Der Investor verpflichtet sich vertraglich zur Umsetzung der nach vom Stadtrat festgelegten Kriterien bewerteten Projektidee. Es wird lediglich die Finanzierung und damit auch ein Teil des wirtschaftlichen Risikos an einen Investor ausgelagert.
Die Begründung des Bürgerbegehrens ist in dieser zentralen Hinsicht also jedenfalls grob irreführend, manipulativ und auch objektiv unwahr. Eine auch nur andeutungsweise Auseinandersetzung oder Information über die entgegenstehende Beschlusslage des Stadtrats findet nicht statt. Es kann auch keinesfalls unterstellt werden, dass dem Durchschnittsbürger der Inhalt des Auswahlverfahrens bekannt ist und es deshalb praktisch nicht zu einem Irrtum bei den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens kommen könne.
Aufgrund ihrer Kausalität für die Unterzeichnung des Bürgerbegehrens sind diese Fehler auch nicht heilbar.
c) Nicht rückübertragbares Grundstücksgeschäft?
Maßgeblich wird das Bürgerbegehren auch damit begründet, dass ein „nicht rückübertragbares Grundstücksgeschäft“ beabsichtigt sei.
Es handelt sich dabei jedoch um eine objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptung. Auch Grundstücksübertragungen können nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts rückgängig gemacht werden. Vorliegend ist sogar die Festlegung darüber hinausgehender vertraglicher Rücktritts- und damit Rückübertragungsrechte im zu schließenden Kaufvertrag ausdrücklich und unveränderlich vorgesehen
d) Fehlende Aussagen zur Finanzierung und Zukunft
Auch zu der wesentlichen Frage, was die Stadt mit dem Grundstück machen solle, wenn es gemäß Bürgerbegehren nicht verkauft werden dürfe und den mit dem (Nicht-)Verkauf verbunden erheblichen finanziellen Auswirkungen, enthält das Bürgerbegehren nicht einmal Andeutungen.
Hierin könnte die Grenze zu einer unzulässigen Unvollständigkeit der Begründung überschritten sein. Andererseits ist nicht fernliegend, dass im Fall einer Bejahung des Bürgerbegehrens durch einen anschließenden Bürgerentscheid dann eine Bebauung durch die Stadt Vöhringen selbst stattfinden soll. Es bleibt jedoch unklar, in welchem Maße und auf welche Weise.
Ein Kostendeckungsvorschlag ist in Art. 18a GO nicht vorgesehen und deshalb nicht erforderlich. Diese gesetzgeberische Entscheidung geht auch der („Soll“-)Regelung des § 25 Ziffer 1 Satz 4 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vöhringen vom 21.12.2023 vor. Zudem sind diese Themen auch im Rahmen des „Wahlkampfes“ vor dem Bürgerentscheid thematisierbar, weshalb im Ergebnis eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wegen fehlender Aussagen zur Finanzierung und Zukunft des Projekts nicht in Betracht kommt.
e) Bestimmtheit der Grundstücksbezeichnung in der Fragestellung
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Auch wenn man unter sehr wohlwollender Auslegung davon ausgehen wollte, dass mit der Fragestellung im Bürgerbegehren jedenfalls kein bebautes Grundstück gemeint sein soll, sind aber jedenfalls die Grenzen des gemeinten „Grundstücks“ weder für die abstimmenden Bürger noch für die einen erfolgreichen Bürgerentscheid dann vollziehenden Stellen klar.
Schon die Fragestellung, die nur von einem „Grundstück“ im Singular spricht, trägt zur Irreführung bei, denn im in Betracht kommenden Bereich gibt es kein klares „Grundstück“, sondern mehrere Flurstücke. So befinden sich die Baugrenzen für die drei geplanten Gebäude auf den verschiedenen Flurstücken Nr. 19 - 22. Ein (einziges) „einheitliches“ Grundstück ist nicht erkennbar.
Auch aus dem Bebauungsplan ist nicht ersichtlich, wo das im Bürgerbegehren gemeinte „Grundstück“ beginnen oder enden soll. Es ist auch keine Abgrenzung zu den jeweils angrenzenden Bereichen, insbesondere auch zur dort geplanten Straße ersichtlich. Hierfür kämen etwa die Baugrenzen, die Grenzen der Verkehrsflächen oder die Grenzen der Flurstücke in Betracht, wobei jedoch auch nicht klar ist, welche Gebäude, Flurstücke oder Verkehrsflächen gemeint sind.
Dem Bürger wird weder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens noch aus dem Bebauungsplan ersichtlich, welche der Bereiche überhaupt im Eigentum der Stadt stehen. Er kann das gemeinte „Grundstück“ auch nicht mit Hilfe dieser Informationen präzisieren.
Falls mit „Grundstück“ das etwa in der Verfahrensunterlage rot umrandete Gebiet gemeint sein sollte, hilft dies bei der erforderlichen Bestimmtheit der Frage nicht weiter. Denn weder ist in der Frage in irgendeiner Weise auf diese Verfahrensunterlage oder Umrandung Bezug genommen, noch wurde die Verfahrensunterlage veröffentlicht und somit den interessierten Bürgern überhaupt zugänglich gemacht. Zuletzt ist auch die Abgrenzung dieses Bereiches im Laufe des Verfahrens mehrfach strittig gewesen und zum Teil auch abgeändert worden, insbesondere seine Grenze zum Straßenverlauf im Norden.
Mithin wird weder den Bürgern noch dem Stadtrat oder Bürgermeister, welche entsprechende Entscheide auszuführen hätten der eigentliche Gegenstand des Bürgerbegehrens genau klar. Daran ändern auch die in der Begründung erwähnten „drei Wohn- und Geschäftshäuser“ nichts, die aber nach der o.g. Rechtsprechung sowieso nicht zu berücksichtigen sind.
Für den durchschnittlichen Bürger ist durch die Begründung des Bürgerbegehrens auch nicht erkennbar, dass die Stadt Vöhringen die Straße auf eigenem Grund bauen und nach Fertigstellung an den Landkreis als Straßenbaulastträger übertragen will.
Eine Heilung durch Veränderung der Fragestellung ist nicht möglich, weil die Unterzeichner nicht hinreichend genau wussten, über welchen Gegenstand sie abstimmen.
4. Vertretungsregelung, Art. 18a Abs. 4 S.1 Hs. 2 GO
Auch die Vertretungsregelung des gegenständlichen Bürgerbegehrens ist – aus mehreren Gründen – mangelhaft.
a) Vertreterbenennung nicht von den Unterschriften gedeckt
So erfolgt die Benennung der Vertreter auf den Listen zum Bürgerbegehren erst nach den Unterschriftenfeldern. In der Satzung der Stadt Vöhringen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden legt § 2 Abs. 2 fest, dass Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung Gegenstand der Unterzeichnung sein müssen. Vorliegend unterschrieben die Bürger zwar unter dem Antrag, der Fragestellung und der Begründung, jedoch nicht unter der Vertreterbenennung. Diese war vielmehr unterhalb der Unterschriften angebracht. Im Hinblick auf die Vertreterbenennung handelt es sich also bei den Unterzeichnungen des Bürgerbegehrens um eine bloße „Oberschrift“.
Bereits nach allgemeinen rechtlichen Maßstäben, kann eine solche „Oberschrift“ eine Unterschrift nicht ersetzen, die Unterschrift muss vielmehr den erklärten Text grundsätzlich auch räumlich abschließen.
Insbesondere liegt auch bei durchgestalteten Formularen von sonstigen Willenserklärungen, die eine Unterzeichnung weiter oben vorsehen, keine Unterschrift vor.
Auch für eine nachträgliche Heilung oder Legitimation der als Vertreter aufgeführten Personen ist nichts ersichtlich oder besteht nach Maßgabe der Rechtsprechung überhaupt Raum.
b) Nur gemeinschaftliche Rücknahmeermächtigung
Das Bürgerbegehren enthält eine Ermächtigung der Vertreter, das Bürgerbegehren „gemeinschaftlich zurückzunehmen“. Eine Zurücknahme nur durch einen der Vertreter ist somit ausgeschlossen. Es erscheint fraglich, ob der Ausschluss, das Bürgerbegehren durch Erklärung nur eines einzigen Vertreters zurückzunehmen, mit dem Sinn und Zweck von Art. 18a Abs. 4 GO vereinbar ist. Jedoch ist eine solche gemeinschaftliche Rücknahme von § 4 Abs. 4 BBS zugelassen. Nach diesseitiger Rechtsauffassung verstößt diese Vorschrift damit gegen Art. 18a Abs. 4 GO. § 4 BBS ist daher nicht anzuwenden. Das Bürgerbegehren verstößt grundsätzlich gegen Art. 18a Abs. 4 GO. Ein „Vertrauensschutz“ der Vertreter und Initiatoren des Bürgerbegehrens scheidet aus. Letzteres nicht nur deshalb, weil dieser gesetzlich nicht vorgesehen ist, sondern weil über ein objektiv rechtswidriges Bürgerbegehren nicht im Wege eines Bürgerentscheids abgestimmt werden soll. Ferner ist der Verstoß des § 4 Abs. 4 BBS gegen den Sinn und Zweck des höherrangigen Art. 18a Abs. 4 GO sehr offensichtlich, weshalb man den Vertretern und Initiatoren mindestens Fahrlässigkeit vorwerfen kann, was einen „Vertrauensschutz“ gegenüber der Stadt Vöhringen ausschließt.
c) Rücknahme „bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen“
Zugleich werden die Vertreter ermächtigt, das Bürgerbegehren „bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen“ zurückzunehmen.
Die in dem Bürgerbegehren erteilte Ermächtigung für die Vertreter, auch noch bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigung das Bürgerbegehren zurücknehmen zu dürfen, verstößt gegen § 4 Abs. 4 BBS und ist rechtlich unzulässig.
d) Änderungsermächtigung
Das Bürgerbegehren enthält nach dem Unterschriftenteil weiter die Ermächtigung der Vertreter „zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen zu dürfen, soweit diese nicht den Kern des Antrages berühren“.
Diese Änderungsermächtigung verletzt das Transparenzgebot und die Abstimmungsfreiheit der Unterzeichner. Weiter gewährt das vorliegende Bürgerbegehren seinen Vertretern aber auch eine viel weitergehende Abänderungsbefugnis als in § 4 Abs. 3 BBS zugestanden; sie begrenzt sich nicht nur auf die Fragestellung, sondern soll allumfassend wirken.
5. Entgegenstehende rechtliche Verpflichtungen
Die bloß entgegenstehende Beschlusslage des Stadtrats genügt nicht für die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
Nach dem aktuellen Stand sind bereits die Einreichung der Projektidee, die Sitzungen des Bewertungsgremiums und die Abgabe eines Kaufpreisangebots erfolgt. Je nach den im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen, sind auch insoweit rechtliche Bindungen denkbar, insbesondere wenn schon feststeht, welcher Bieter zum Zuge kommen wird. Je nach Vertragslage könnte auch eine abrupte Beendigung des schon seit Monaten laufenden Bieterverfahrens zu Schadensersatzansprüchen der Bieter führen, weil bereits die Angebotserstellung, die Vorbereitung und Teilnahme an der Sitzung etc. mit erheblichen Kosten bei den Bietern verbunden wäre; über diese konkrete Gefahr von Schadensersatzansprüchen werden die Unterzeichner in der Begründung des Bürgerbegehrens ebenfalls nicht informiert.
6. Kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB
Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot liegt nicht vor, denn das Bürgerbegehren zielt auf die Eigentümerstellung an bestimmten Grundstücken, nicht auf bauplanerische, der Abwägung nach § 1 VII BauGB zugängliche, Festsetzungen.
7. Ordnungsgemäße Einreichung einer ausreichenden Zahl an Unterschriften
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 9% der Gemeindebürger unterzeichnet worden sein. Bei 10667 Wahlberechtigten müssen daher mindestens 960 gültige Unterschriften vorliegen. Da 1.313 gültige Unterschriften eingereicht wurden, ist die Voraussetzung des Art. 18 a Abs. 4 GO erfüllt. Das Bürgerbegehren wurde auch von den Vertretern (bzw. Stellvertretern) in dieser Eigenschaft, und nicht etwa von der SPD-Stadtratsfraktion, die deckungsgleich mit den Vertretern und Stellvertretern ist, eingereicht.
8. Zusammenfassung
Im Ergebnis ist aufgrund einer Vielzahl an Fehlern von der Rechtswidrigkeit des Bürgerbegehrens auszugehen.
Dafür sprechen vor allem die inhaltlich fehlerhafte und irreführende Begründung, die unbestimmte Fragestellung sowie Fehler im Zusammenhang mit der Vertretungsregelung, die jeweils nicht heilbar sind. Jeder dieser Verstöße würden für sich allein zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führen.
Sollte der Stadtrat das Bürgerbegehren wider Erwarten und unter Verkennung der geltenden Rechtslage für rechtlich zulässig erklären, wäre der Bürgermeister gemäß § 9 BBS schon aus rechtlichen Gründen verpflichtet, diese Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
Hierzu wurde bereits im Vorfeld die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde angefordert.
Bei der Bewertung des Bürgerbegehrens gelten ausschließlich rechtliche Maßstäbe. Eine entgegenstehende Entscheidung des Vöhringer Stadtrates kann von der Rechtsaufsichtsbehörde sanktioniert werden, aber u.U. auch Ansprüche von betroffenen Bürgern oder Investoren nach sich ziehen.
Sollte der Stadtrat, wozu er, wie dargelegt, vorliegend rechtlich verpflichtet ist, das Bürgerbegehren für unzulässig erklären, bestünde für die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Art. 18a Abs. 8 S. 2 GO die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen.
Herr Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski, der seitens der Stadt Vöhringen mit der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit beauftragt wurde, wird in der Sitzung am 22.05.2025 die Themenbereiche der rechtlichen Zulässigkeit noch näher erläutern.
Empfehlung
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens „Kein Verkauf des städtischen Grundstücks an einen Investor“ mit Einreichung vom 05.05.2025 wird zurückgewiesen. Das Bürgerbegehren ist rechtlich unzulässig.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher begrüßt Rechtsanwalt Dr. Lipinski. Es ist festzustellen, ob bei einzelnen Stadtratsmitgliedern eine persönlicher Beteiligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayGO vorliegt. Gemäß Art. 18 a Abs. 4 BayGO sind als Vertreter des Bürgerbegehrens Herr Volker Barth, Herr Roland Bader und Herr Edmund Klingler aufgeführt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vertreter eines Bürgerbegehrens bei der Beratung und Entscheidung über die Zulässigkeit desselben persönlich beteiligt sind. Hierüber ist Beschluss zu fassen. Bezüglich der Stellvertreter Herr Ludwig Daikeler, Herr Wilfried Maier und Herr Werner Zanker ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Ein unrechtmäßiger Ausschluss würde zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, die Stellvertreter nicht von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen.
Beschluss:
1. Das Stadtratsmitglied Volker Barth wird von der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 BayGO ausgeschlossen. Der persönlich Beteiligte wirkt bei der Abstimmung nicht mit.
Abstimmungsergebnis: 15 : 6 angenommen
Herr Volker Barth stimmt nicht mit, Art.49 Abs.3 BayGO.
Beschluss:
2. Das Stadtratsmitglied Roland Bader wird von der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 BayGO ausgeschlossen. Der persönlich Beteiligte wirkt bei der Abstimmung nicht mit.
Abstimmungsergebnis: 15 : 6 angenommen
Herr Roland Bader stimmt nicht mit, Art.49 Abs.3 BayGO.
Beschluss:
3. Das Stadtratsmitglied Edmund Klingler wird von der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 BayGO ausgeschlossen. Der persönlich Beteiligte wirkt bei der Abstimmung nicht mit.
Abstimmungsergebnis: 15 : 6 angenommen
Herr Edmund Klingler stimmt nicht mit, Art.49 Abs.3 BayGO.
Bürgermeister Neher bittet die Stadträte Barth, Bader und Klingler, den Ratstisch zu verlassen. Diese rücken daraufhin sichtbar vom Ratstisch ab.
Bürgermeister Neher erläutert, dass das Bürgerbegehren durch die Kanzlei Lipinski geprüft wurde, mit der bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht wurden. Eine Prüfung durch die Stadtverwaltung sei aus Kapazitäts- und Objektivitätsgründen nicht möglich und sinnvoll gewesen.
Herr Dr. Lipinski verweist auf das vorliegende Gutachten und erklärt, dass vorliegend kein Gestaltungsraum für das Gremium besteht. Das Bürgerbegehren scheitert sowohl an materiell-rechtlichen als auch an formellen Punkten. Insbesondere der Bereich der Fragestellung und Begründung sei irreführend, unrichtig und unpräzise formuliert.
Bei der Begründung des Bürgerbegehrens werde ein unzutreffender Eindruck hervorgerufen, da die Planungshoheit durch einen detaillierten Bebauungsplan und ein umfangreiches Investorenauswahlverfahren bei der Stadt Vöhringen verbleibt. Lediglich die Finanzierung werde an einen privaten Dritten ausgelagert. Der Besitz bleibe bei der Stadt Vöhringen, weshalb die Formulierung rechtlich nicht korrekt sei. Zudem sei die Darstellung, dass es sich um ein nicht rückübertragbares Grundstücksgeschäft handle, falsch.
Ferner sei die Fragestellung im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz problematisch, da sie nur von einem Grundstück spricht, obwohl mehrere Flurstücke gemeint seien. Aus der Formulierung „vor dem WEH“ sei für den Bürger nicht ersichtlich, wo das Areal beginnt oder endet.
Die Unterschriften beziehen sich außerdem nicht auf die 3 Hauptvertreter und den letzten Satz (Ermächtigung zur Änderung und Rücknahme des Bürgerbegehrens durch die Vertreter), da diese unterhalb der Unterschriften aufgelistet seien. Dies verstoße unter anderem gegen Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 BayGO.
Die Satzung der Stadt betreffend Bürgerbegehren ließe zwar eine gemeinschaftliche Rücknahme des Bürgerbegehrens zu, das Landesgesetz allerdings nicht.
Zudem sei die Formulierung der Rücknahmebefugnis zu weitgehend, da bei Versand der Unterlagen bereits Kosten für die Bekanntmachung und Werbung entstanden seien. Auch die Änderungsermächtigung sei problematisch, da nur der bestehende Inhalt von den Unterschriften gedeckt sei.
Ferner stehen dem Bürgerbegehren rechtliche Verpflichtungen entgegen. Das Bürgerbegehren hätte zu Schadensersatzansprüchen beim Sieger der Vergabe führen können. Die Unterzeichner hätten über diesen Aspekt informiert werden müssen.
Abschließend merkt Herr Dr. Lipinski an, dass die Entscheidung nicht persönlich oder politisch getragen sein darf. In diesem Zuge verweist er auf das Schreiben der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Neu-Ulm.
Ein Ratsmitglied merkt an, dass nach der Quelle „“Mehr Demokratie Bayern“ die Form und der Inhalt einer Begründung frei wählbar seien.
Herr Dr. Lipinski erwidert, dass diese Quelle Erläuterungen stark vereinfache.
Ein Gremiumsmitglied merkt an, dass der Ausgang eines möglichen Prozesses vor Gericht ungewiss sei. Die SPD-Fraktion habe es mit Kompromissen, wie beispielsweise dem Ratsbegehren versucht. Die SPD-Fraktion werde das Gutachten rechtlich prüfen lassen.
Ein weiteres Ratsmitglied erkundigt sich danach, ob eine andere Kanzlei dem Gutachten von Herrn Dr. Lipinski widersprechen würde.
Herr Dr. Lipinski antwortet, dass nach seiner Einschätzung kein Anwalt dieses Bürgerbegehren im Ganzen als zulässig ansehen werde.
Das Ratsmitglied fragt nach, ob die Wirkung des heutigen Beschlusses bei Ablehnung aufgehoben werden würde, wenn ein Gegengutachten geliefert werden würde.
Herr Dr. Lipinski erläutert, dass bei Klage gegen den Unzulässigkeitsbescheid ein Eilantrag gestellt werden müsse, da eine Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Ein Gremiumsmitglied verweist auf das eindeutige Ergebnis des Gutachtens, weshalb das Bürgerbegehren rechtlich gesehen abgelehnt werden müsse.
Ein weiteres Mitglied des Gremiums merkt an, dass dennoch viele Bürger unterschrieben haben und sich nun missachtet fühlen. Zudem habe der Vöhringer Durchschnittsbürger das Bürgerbegehren bestimmt verstanden, da ein Modell bei der Unterschriftensammlung zur Information vorhanden war. Das Gutachten sei für die Bürger nicht nachvollziehbar.
Bürgermeister Neher merkt abschließend an, dass das Gutachten objektiv erstellt worden sei. Die Begründung des Bürgerbegehrens vermittle den Bürgern unter anderem, dass die Stadt nach dem Verkauf keinen Einfluss mehr auf das Grundstück habe und dass der Verkauf nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Beide Annahmen sind nicht richtig.
Am Ende der Diskussion ergeht folgender
Beschluss
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens „Kein Verkauf des städtischen Grundstücks an einen Investor“ mit Einreichung vom 05.05.2025 wird zurückgewiesen. Das Bürgerbegehren ist rechtlich unzulässig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3
Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte Volker Barth, Roland Bader und Edmund Klingler nehmen an der Abstimmung nicht teil, Art. 49 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 BayGO
zum Seitenanfang
4. Neue Rathaus-Mitte; Entscheidung über die Vergabe des ausgeschriebenen Grundstückes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
|
08.05.2025
|
ö
|
Vorberatend
|
5 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 21.11.2024 beschlossen, die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (kurz: KE) mit der Durchführung eines Investoren-Auswahlverfahrens für die Grundstücke der Neuen Rathaus-Mitte zu beauftragen.
Die Vergabekriterien wurden in der darauffolgenden Sitzung am 19.12.2024 beschlossen. Dabei wurde festgehalten, dass die Projektidee mit einer Gewichtung von 70% (qualitative Aspekte) und der Kaufpreis zu 30 % in die Bewertung eingehen. Die Präzisierung erfolgte durch das Bewertungsgremium.
Am 30.04.2025 versammelte sich das Bewertungsgremium im Sitzungssaal des Rathauses Vöhringen, um das Verfahren durchzuführen. Der Ablauf sowie die Ergebnisse der Sitzung sind im Protokoll - Anlage 1 - festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Sitzungsvorlage ist.
Demnach hat sich das Bewertungsgremium mehrheitlich für die Konzeptidee von IllerSENIO Caritas Verein Illertissen Betriebs GmbH entschieden.
Im Zentrum der Projektidee von IllerSENIO steht ein Wohnkonzept und Versorgungsmodell für Menschen im Alter sowie einer Tagespflege („Komplettversorger des Quartiers“), die aktuell in Vöhringen in dieser Form nicht existiert.
Anhand der eingereichten Präsentation des Investors wurde das Konzept im zuständigen Gremium vorgestellt - Anlage 2 -.
Am 14.05.2025 wurde der Siegerentwurf im Rahmen der öffentlichen Sitzung im Kulturzentrum ebenso vorgestellt.
Mit einer bewussten Entscheidung für die Vergabe des Grundstückes an den Investor und der Realisierung dieses Projektes könnte die Stadt Vöhringen ihre städtebaulichen Planungsziele aus dem laufenden ISEK-Prozess (Etablierung einer Tagespflege in zentrale Nähe) ein Stück näherkommen. Daher empfiehlt die Stadtverwaltung, sich für den Verkauf des Grundstückes an die Caritas zu entscheiden.
Anlage: Anlage1_Protokoll Sitzung Bewertungsgremium vom 30.04.2025
Anlage 2_Siegerentwurf IllerSENIO aus dem Bewertungsgremium
Anlage 3_Präsentation Verfahren
Empfehlung
1. Das ausgeschriebene Grundstück der Neuen Rathaus-Mitte wird an den Investor IllerSENIO Caritas Verein Illertissen Betriebs GmbH auf Basis der vorgelegten Konzeptidee veräußert.
2. Die Vergabe erfolgt unter den Kriterien, die im Rahmen eines noch abzuschließenden Kaufvertrages sowie städtebaulichen Vertrages fixiert werden. Diese Kriterien sind in der Niederschrift der Sitzung des Bewertungsgremiums vom 30.04.2024 festgehalten.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher begrüßt Frau Linßen von der LBBW-Kommunalentwicklung und verweist auf die Vorstellung in der Sondersitzung vom 14. Mai 2025.
Frau Linßen stellt anhand Ihrer Präsentation das Vergabeverfahren vor. Dabei geht sie auf allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren, die Auswahlkriterien, den Bewertungsbogen und den Terminplan ein. Das heutige Ziel sei der Beschluss zur Vergabe aufgrund der mehrheitlichen Vergabeempfehlung aus dem Vergabegremium. Im nächsten Schritt würden Vertragsverhandlungen mit dem siegreichen Investor geführt.
Ein Gremiumsmitglied verweist auf das Protokoll des Vergabegremiums und erkundigt sich danach, wie viele Punkte die anderen Vorschläge erhalten haben.
Bürgermeister Neher merkt an, dass mit dem Investor noch über die Gestaltung des Projekts gesprochen werden könne.
Herr Barth bemängelt die fehlende Transparenz zu den anderen Anbietern und die falsche Darstellung im Protokoll des Vergabegremiums. Es habe nämlich nur ein Bewerber ein Angebot abgegeben.
Bürgermeister Neher erwidert, dass es ursprünglich 4 Bewerber aus der Region gab, von denen 3 ihre Bewerbung allerdings kurz vor der Vergabegremiums-Sitzung zurückgezogen haben bzw. auf die Abgabe eines Angebotes verzichtet haben. Dies erfolgte unter anderem wegen der Aktivitäten zum Bürgerbegehren und der entsprechenden Presse. Man sei im Bewertungsgremium auf ausdrückliche Nachfrage, wie mit diesem Umstand umgegangen werde, zu der Entscheidung gekommen, diese Tatsache bis zur Vergabeentscheidung nicht öffentlich zu machen, um die Verhandlungsposition der Stadt nicht zu schwächen, was jetzt aber hinfällig sei, da Herr Barth von sich aus diesen Umstand ohne Rücksprache offenbart hat.
Herr Barth ist der Meinung, dass es sich hierbei um eine bewusste Täuschung handle. Dies schade der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Gremium.
Bürgermeister Neher merkt an, dass das Angebot, hier gemeinsam eine gute Lösung zu erarbeiten, wohl nach wie vor nicht angenommen werde.
Ein weiteres Stadtratsmitglied führt an, dass das Konzept der IllerSenio dennoch überzeugt habe.
Ein Ratsmitglied wirft ein, dass der aktuelle Plan das Maximum sei. Man müsse sich zusammensetzen und an der Ausgestaltung arbeiten.
Ein Mitglied der SPD-Fraktion verweist mit Hinblick auf die falsche Darstellung bezüglich des Auswahlverfahrens auf den Vorwurf, dass die SPD-Fraktion die Bürgerschaft belogen habe. Zudem gab es weitere Gründe für die Absagen der anderen Bewerber, wie Kosten, Wirtschaftlichkeit oder die Mischung aus Gewerbe und Wohnungen. Eine schlankere Bebauung wurde bereits bei Herrn Rommel angefragt. Diese wäre möglich, jedoch hat Herr Rommel auf den Bebauungsplan verwiesen.
Bürgermeister Neher erklärt, dass die Stadt maximalen Handlungsspielraum bei den Verhandlungen mit IllerSenio habe. Erst bei einer Einigung würde ein notarieller Vertrag zustande kommen. Die Vergabe erfolge unter den Kriterien, die im Rahmen eines noch abzuschließenden Kaufvertrages sowie städtebaulichen Vertrages fixiert werden.
Frau Linßen erklärt, dass bisher nur eine Konzeptidee von IllerSenio vorliegt. Eine schlankere Bebauung sei bei der Ausarbeitung der Planung möglich.
Ein Gremiumsmitglied verweist auf die Wichtigkeit eines transparenten Vorgehens. Zudem äußert das Mitglied Bedenken bezüglich einer geringeren Bebauung und der Parkplatzsituation. Oftmals seien Ausnahmeregelungen bei einem Bebauungsplan möglich.
Ein Mitglied der SPD-Fraktion erklärt, dass die Zustimmung seiner Fraktion aktuell schwer sei, da noch unklar sei, ob die Entscheiden angefochten werde. Das heiße aber nicht, dass sie nicht kompromissbereit seien. Die SPD-Fraktion war nie gegen eine Bebauung des Areals, sondern die Massivität der Bebauung war das Problem. Hierbei sind sie kompromissbereit.
Sodann ergeht folgender
Beschluss 1
1. Das ausgeschriebene Grundstück der Neuen Rathaus-Mitte wird an den Investor IllerSENIO Caritas Verein Illertissen Betriebs GmbH auf Basis der vorgelegten Konzeptidee veräußert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7
Beschluss 2
2. Die Vergabe erfolgt unter den Kriterien, die im Rahmen eines noch abzuschließenden Kaufvertrages sowie städtebaulichen Vertrages fixiert werden. Diese Kriterien sind in der Niederschrift der Sitzung des Bewertungsgremiums vom 30.04.2024 festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7
Dokumente
Download Anlage 1_Protokoll Sitzung Bewertungsgremium vom 30.04.2025.pdf
Download Anlage 2_Siegerentwurf IllerSENIO aus dem Bewertungsgremium.pdf
Download Anlage 3_Präsentation Verfahren.pdf
zum Seitenanfang
5. Gründung einer Wohnungsbau- und Projektgesellschaft; Vorstellung des Gesellschaftsvertrages und Beschlussfassung über die Gründung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
5 |
Sachverhalt
In der Stadtratssitzung vom 19.12.2024 wurde die Verwaltung mit der Umsetzung der Gründung einer Wohnungsbau- und Projektgesellschaft beauftragt.
Mit Hilfe des VdW Bayern wurden zwischenzeitlich die Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen „GmbH“ bzw. „GmbH & Co. KG“ aus steuerrechtlicher Sicht aufgearbeitet, relevante rechtliche Fragestellungen untersucht, ein Entwurf eines Gesellschaftsvertrages ausgearbeitet und ein Gründungsplan für eine Wohnbau- und Projektgesellschaft zur Errichtung kommunaler (Wohn-) Immobilien und Stadtentwicklungsmaßnahmen in der Stadt Vöhringen erstellt.
Wichtige Planungsprämissen sind hierbei die Haushaltsmittel, welche die Stadt Vöhringen auf das gezeichnete Kapital der Gesellschaft sowie in die Kapitalrücklage einzahlt. Als Gegenleistung erhält die Stadt Vöhringen eine Beteiligung an der Gesellschaft. Anschließend verkauft die Stadt Vöhringen ihre Grundstücke zum aktuellen Buchwert an die Gesellschaft. Die Bestandswohngebäude bleiben im städtischen Haushalt, können jedoch von der neu gegründeten Gesellschaft mitverwaltet werden. Bei den Grundstücken handelt es sich um die unbebauten Grundstücke 1. und 2. BA Kranichstraße (Buchwert ca. 860.000,- € | ca. 240,- €/m²) sowie 1. und 2. BA Thal, sog. „Bucher-Areal“ (Buchwert ca. 1.052.000,- € | ca. 300,- €/m²). Der Kaufpreis ergibt sich aus dem historischen Buchwert der Stadt Vöhringen zzgl. Erwerbsnebenkosten. Ein Grundstück für das Ärztehaus wird direkt von der neu gegründeten Gesellschaft zum vorgesehenen Kaufpreis zu erwerben sein (ca. 550.000,- € | ca. 310,- €/m²).
Die Ergebnisse werden in der Sitzung durch Frau Dr. Julia Betz, Frau Evi Betz sowie Herrn Patrik Zeitler vorgestellt, welche auch für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Empfehlung
1. Für die Wohnungsbau- und Projektgesellschaft wird die Rechtsform der GmbH gewählt.
2. Die Wohnungsbau- und Projektgesellschaft wird auf Grundlage des vorgestellten Gesellschaftsvertrags gegründet. Die Geschäftsführung soll von einem externen Dienstleister übernommen werden.
3. Die genannten Grundstücke (1. und 2. BA Kranichstraße sowie 1. und 2. BA Thal) werden an die GmbH zum Buchwert verkauft.
4. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen notariellen und gesellschaftsrechtlichen Erklärungen zur Gründung der Wohnungsbau- und Projektgesellschaft abzugeben, sowie weitere erforderliche Umsetzungsschritte für die Gründung vorzunehmen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher begrüßt Frau Evi Betz, Frau Dr. Julia Betz, Herrn Rolf Pflüger und Herrn Patrick Zeitler vom Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V.
Herr Zeitler verweist auf die Vorstellung in der Stadtratssitzung vom Dezember 2024. Heute erfolgt die Ergebnisvorstellung anhand der beiliegenden Präsentation.
Frau Betz geht anhand der Präsentation auf die vergaberechtlichen Aspekte, das EU-Beihilferecht und den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Konzeption eines kommunalen Wohnbauträgers ein.
Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich nach der Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Bürgermeister Neher regt an, dass der Zusatz „bei grob fahrlässiger“ aufgenommen wird.
Ein weiteres Gremiumsmitglied erkundigt sich nach der Möglichkeit einer Versicherung für Aufsichtsräte.
Herr Pflüger erläutert, dass nur gehaftet wird, wenn eine Aufgabe fehlerhaft erfüllt wird. Das Haftungsrisiko sei gering, da die hauptsächliche Aufgabe in der Überwachung der Gesellschaft liege.
Ein Gremiumsmitglied fragt nach, ob nur die Stadt Vöhringen Gesellschafter sei und das Stammkapital einbringe.
Frau Betz bestätigt, dass die Stadt Vöhringen Alleingesellschafter sei. Die Haftung sei auf das Stammkapital begrenzt.
Ein Ratsmitglied erkundigt sich danach, ob bei Baumaßnahmen über der EU-Grenze von 5,3 Mio.€ regulär ausgeschrieben werden muss.
Frau Betz verneint dies, da die Gesellschaft so konzipiert werden könne, dass sie kein öffentlicher Auftraggeber sei.
Bezüglich der steuerrechtlichen Aspekte übergibt Bürgermeister Neher das Wort an Frau Dr. Betz.
Frau Dr. Betz stellt die Modelle der GmbH und der GmbH & Co. KG anhand der Präsentation vor. Die steuerrechtliche Empfehlung sei die der GmbH.
Herr Zeitler stellt anhand der Präsentation umfangreich die Planungsprämissen vor und geht dabei auf die Kranichstraße Ost, die Ortsmitte Thal und das Ärztehaus ein.
Abschließend stellt Herr Pflüger die Ergebnisse der finanziellen Planungsaspekte umfassend vor.
Ein Ratsmitglied erkundigt sich danach, weshalb keine Bestandsgebäude aufgenommen werden.
Herr Zeitler erklärt, dass dies aus steuerlicher Sicht nicht sinnvoll sei. Dennoch könnten Bestandsgebäude jederzeit eingebracht werden und die Gesellschaft könne die Gebäude mitverwalten.
Ein Ratsmitglied erkundigt sich nach dem Sollzins für das Ärztehaus.
Bürgermeister Neher erklärt, dass der Wert auf einer der Möglichkeiten basiere. Bewusst wurden keine Zahlen der aktuellen Verhandlungen im Hintergrund verwendet.
Ein Gremiumsmitglied merkt an, dass die nötige Einzahlung für das Jahr 2025 über 3 Mio. € nicht im Haushalt eingeplant sei.
Herr Zeitler erklärt, dass es nach Verrechnungen 1,1 Mio. € seien, die aber einzubringen seien.
Ein weiteres Gremiumsmitglied erkundigt sich nach dem Gehalt für den Geschäftsführer.
Herr Pflüger erläutert, dass der verwaltende Dienstleister 500, - € pro Wohneinheit im Jahr erhalten soll. Für den Geschäftsführer seien 30.0000 , - € eingeplant.
Ein Mitglied des Gremiums erkundigt sich danach, ob auch fremde Gebäude, wie beispielsweise Stiftungen, durch die Gesellschaft mitverwaltet werden könnten.
Bürgermeister Neher bestätigt dies.
Ein Ratsmitglied erkundigt sich nach einer Risikoeinschätzen im Hinblick auf die Insolvenz.
Herr Pflüger erklärt, dass das Risiko überschaubar sei.
Herr Gutter spricht die preislichen Aspekte des Ärztehauses an. Diese Zahlen deuten auf einen geplanten Bau auf dem Grundstück der Moschee hin. Diese Planung sei mit dem vorhandenen Ärzteteam in Vöhringen nicht realisierbar.
Bürgermeister Neher kritisiert das Veröffentlichen der Zahlen. Dies schade den Verhandlungen im Hintergrund. Die Zahlen basieren lediglich auf einem Geschäftskonzept und seien für die Gesellschaft unerheblich.
Frau Betz geht abschließend auf das geplante weitere Vorgehen ein.
Bürgermeister Neher erkundigt sich danach, ob ein Ärztehaus defizitär zu betreiben sei.
Herr Pflüger erklärt, dass ein Ärztehaus mindestens kostendeckend sein müsse und nicht defizitär zu betreiben sei.
Ohne weitere Wortbeiträge ergeht folgender
Beschluss 1
1. Für die Wohnungsbau- und Projektgesellschaft wird die Rechtsform der GmbH gewählt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
2. Die Wohnungsbau- und Projektgesellschaft wird auf Grundlage des vorgestellten Gesellschaftsvertrags gegründet. Die Geschäftsführung soll von einem externen Dienstleister übernommen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 3
3. Die genannten Grundstücke (1. und 2. BA Kranichstraße sowie 1. und 2. BA Thal) werden an die GmbH zum Buchwert verkauft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 4
4. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen notariellen und gesellschaftsrechtlichen Erklärungen zur Gründung der Wohnungsbau- und Projektgesellschaft abzugeben, sowie weitere erforderliche Umsetzungsschritte für die Gründung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg",
- Vorstellung und Billigung des Entwurfes des Bebauungsplanes,
- Beschluss zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
|
08.05.2025
|
ö
|
Vorberatend
|
3 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Geltungsbereich befindet sich im Osten der Stadt Vöhringen, entlang des „Ahornweges“. Das Plangebiet ist in allen Richtungen von Bebauung umgeben. Im Norden begrenzt die „Illerberger Straße“ den Bereich im Osten schließt das Plangebiet an der „Mittelstraße“ ab. Im Westen bildet die Bahnlinie Ulm – Memmingen die natürliche Demarkation. Im Süden endet das Plangebiet an der „Rue de Vizille und grenzt dort an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „NU 14 neu zwischen Riedstr. u. Memminger Str.“ Die Grundstücke des Bebauungsplanes „Reihenhauswohnanlage Weißenhorner Straße 1-13“ sind nicht Teil des Plangebietes, da sie bereits überplant sind. Das Plangebiet selbst stellt ein gewachsenes Wohngebiet mit vereinzelten gewerblichen Nutzungen dar, welches seit den 1940er Jahren sukzessive bebaut wurde.
Derzeit ist für ein Grundstück im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets ein Antrag auf Nutzungsänderung eines ehemals gewerblich /handwerklich genutzten Gebäudes in eine Asylbewerberunterkunft beim Landratsamt Neu-Ulm anhängig. Die Stadt hat hierzu ihr Einvernehmen verweigert. Weiter zeichnet sich in dem Gebiet ein Generationenwechsel ab, der ebenfalls in absehbarer Zeit zu Nutzungs- bzw. baulichen Veränderungen in dem Gebiet führen wird. Aus diesem Grund sieht es die Stadt als erforderlich an, die aktuellen und zukünftigen Änderungs- und Erweiterungswünsche städtebaulich zu steuern und ihre städtebaulichen Ziele für dieses Gebiet bauleitplanerisch zu sichern. Ziel ist es, die vorhandene Nutzungsstruktur zu erhalten sowie eine maßvolle Nachverdichtung unter Erhalt der gewachsenen Siedlungs- und Baustruktur zu ermöglichen. Da das Plangebiet aktuell gem. §34 BauGB bebaubar wäre, ist zur städtebaulichen Steuerung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Am 25.01.2024 hat der Stadtrat der Stadt Vöhringen die Aufstellung des Bebauungsplanes “Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg” sowie einer Veränderungssperre hierfür beschlossen.
Ferner wurde in der Sitzung vom 26.09.2024 seitens des Stadtrats die frühzeitige Beteiligung beschlossen, welche im Zeitraum vom 14.10.2024 bis einschließlich 18.11.2024 stattfand.
Herr Wandinger vom Büro LARS consult hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 08.05.2025 erarbeitet und stellt diesen in der Sitzung vor.
Durch die getroffenen Festsetzungen entspricht der Bebauungsplan einem einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB, wodurch sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, im Übrigen aber nach § 34 BauGB richtet.
Anlagen
Bebauungsplan mit Grünordnung „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, in der Fassung vom 22.05.2025.mit folgenden Bestandteilen
Anlage 1: Planzeichnung
Anlage 2: Textteil/Satzung
Anlage 3: Umweltbericht
Empfehlung
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, in der Fassung vom 22.05.2025.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beauftragt die Stadtverwaltung zum Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, in der Fassung vom 22.05.2025, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher verweist auf die Sitzungsvorlage und den Empfehlungsbeschluss aus der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 08.05.2025.
Sodann ergeht ohne Wortbeiträge folgender
Beschluss 1
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, in der Fassung vom 22.05.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Frau Dr. Bilmayer-Frank befindet sich während der Abstimmung nicht im Saal.
Beschluss 2
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beauftragt die Stadtverwaltung zum Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Innenentwicklung am Ahornweg“, bestehend aus Planzeichnung, Satzung, örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, gefertigt vom Büro LARS consult GmbH aus Memmingen, in der Fassung vom 22.05.2025, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Frau Dr. Bilmayer-Frank befindet sich während der Abstimmung nicht im Saal.
Dokumente
Download Anlage 1 Planzeichnung E BP Ahornweg PLAN.pdf
Download Anlage 2 Text-Satzung E BP Ahornweg TEXT.pdf
Download Anlage 3 Umweltbericht E BP Ahornweg UB.pdf
zum Seitenanfang
7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost";
- Beratung und Abwägung der zur erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB eingegangenen Stellungnahmen,
- Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
|
08.05.2025
|
ö
|
Vorberatend
|
4 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2023 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost“ gefasst.
Die Stadt Vöhringen möchte für den dringenden örtlichen Bedarf an gewerblichem Bauland Gewerbeflächen ausweisen. In direkter Nachbarschaft zum gegenständlichen Plangebiet befinden sich bereits verschiedene Gewerbebetriebe. Darüber hinaus liegt das Plangebiet in der Nähe der Autobahn A 7, ist also für eine weitere gewerbliche Entwicklung geeignet.
Geplant ist in einem ersten Schritt die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes, der westlich an das gegenständliche Plangebiet angrenzt. Deswegen überlappt der Geltungsbereich der gegenständlichen Planung teilweise den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße“. Dadurch können die Baugrenzen so gestaltet werden, dass eine lückenlose Bebauung zwischen den Flächen des „alten“ und „neuen“ Bebauungsplanes möglich ist.
Zur Realisierung der geplanten Bauvorhaben ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO erforderlich. Es ist daher für das betreffende Gebiet ein Bebauungsplan zu erstellen. Gegenstand der Aufstellung bzw. Änderung ist der gesamte Bereich, der für die geplanten Gewerbeflächen vorgesehen ist, sowie teilweise angrenzende Grünflächen zur Eingrünung bzw. zum Ausgleich der Baumaßnahmen und ein Bereich der für die Erschließung benötigten Straße. Diese wird zwar durch die Festsetzungen des Planes nicht verändert, über sie ist aber die Erschließung gesichert.
Für den Ausgleich des Bebauungsplangebietes werden darüber hinaus Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen) im Gemeindegebiet der Stadt Illertissen festgesetzt.
Der Stadtrat der Stadt Vöhringen hat in seiner Sitzung vom 26.02.2025 die zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis genommen und den geänderten Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost“ bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a und § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB wurde in der Zeit vom 10.03. 2025 bis einschließlich 26.03.2025 durchgeführt. Auf die öffentliche Auslegung wurde mit Bekanntmachung in der Wochenzeitung „Illertissen Extra“, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Vöhringen, vom 08.03.2025 hingewiesen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a BauGB erfolgte mit Schreiben vom 27.03.2025 mit Termin bis zum 10.04.2025.
Die Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit können der Anlage 1 entnommen werden. Die Anlage 1 wird auch Bestandteil des Beschlusses. Aus der Anlage 1 ergeben sich auch die einzelnen Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Belangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen zur beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplanes bedingen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange keine Änderungen der Planungsabsicht der Stadt Vöhringen. Änderungen am Bebauungsplan waren nicht notwendig.
Für die Planung liegt der Entwurf des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost" in der Fassung vom 22.05.2025, ausgearbeitet vom Büro abtplan, büro für kommunal entwicklung, Kaufbeuren, vor.
Auf Grundlage der endgültigen Fassung soll das Aufstellungsverfahren abgeschlossen und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden
Anlagen:
Anlage 1: Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost“
Abwägungen und Beschlüsse zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und den Anregungen der Öffentlichkeit auf dem Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2/§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4aBauGB zum Entwurf vom 26.02.2025
Anlage 2 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost“ , zeichnerischer Teil (Planzeichnung), i.d.F. vom 22.05.2025
Anlage 3 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost“, Satzung (Textteil) und Begründung, i.d.F. vom 22.05.2025
Anlage 4 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost“; Umweltbericht 25.11.2024
Empfehlung
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Weißenhorner Straße" in der Fassung vom 26.02.2025 zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu Eigen.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt den Bebauungsplan " Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost", bestehend aus der Planzeichnung und der Satzung/Begründung in der Fassung vom 22.05.2025, sowie dem Umweltbericht vom 25.11.2024 als Satzung.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher verweist auf die Sitzungsvorlage und den Empfehlungsbeschluss aus der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 08.05.2025.
Sodann ergeht ohne Wortbeiträge folgender
Beschluss 1
1. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Weißenhorner Straße" in der Fassung vom 26.02.2025 zur Kenntnis und macht sich die in der Anlage 1 dargestellten Abwägungs- und Beschlussvorschläge zu Eigen.
Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Frau Dr. Bilmayer-Frank befindet sich während der Abstimmung nicht im Saal.
Beschluss 2
2. Der Stadtrat der Stadt Vöhringen beschließt den Bebauungsplan " Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost", bestehend aus der Planzeichnung und der Satzung/Begründung in der Fassung vom 22.05.2025, sowie dem Umweltbericht vom 25.11.2024 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Frau Dr. Bilmayer-Frank befindet sich während der Abstimmung nicht im Saal.
Dokumente
Download Anlage 1 - BBP GE Weissenhorner Straße Ost E Abwägung.pdf
Download Anlage 2- BBP Gewerbegebiet Weißenhorner Straße Ost -Planzeichnung.pdf
Download Anlage 3 - BBP GE Weißenhorner Straße Ost S Satzung Begründung.pdf
Download Anlage 4 - 241125 -23-20_Umweltbericht -2.pdf
Download Anlage 4.1 - 241125_23-20_Lageplan-Bestand.pdf
Download Anlage 4.2 - 241125_23-20_Lageplan-Kompensationsbedarf.pdf
Download Anlage 4.3 - 241125 Tabelle Umweltbericht GWG Weißenhorner Str.pdf
Download Anlage 4.4 - 241125_23-20_Ausgleichsfläche -23-20.pdf
zum Seitenanfang
8. Überarbeitung und Neufassung der Vereinsförderrichtlinien der Stadt Vöhringen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Umweltausschuss
|
Haupt- und Umweltausschuss-Sitzung
|
05.05.2025
|
ö
|
Vorberatung
|
3 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Im Zuge der Neufassung der Vereinsförderrichtlinien (VFR) der Stadt Vöhringen aus dem Jahr 2003 erarbeitete die Verwaltung aufgrund der Vorüberlegungen der Klausurtagung am 22.03.2024 Änderungsvorschläge, um Grundlagen sowie haushalterische Aspekte in den definierten Bereichen zu prüfen und entsprechend zu aktualisieren.
Diese Änderungsvorschläge wurden in den Sitzungen des Haupt- und Umweltausschusses am 07.04.2025 und 05.05.2025 vorgestellt, diskutiert und vorberaten.
Die bisher gültigen Vereinsförderrichtlinien mit farblich hervorgehobenen Änderungsvorschlägen befinden sich in Anlage 1, ein als Ergebnis der o.g. HA-Sitzungen geänderter Entwurf einer Neufassung in Anlage 2.
Absicht ist es, den Entwurf einer Neufassung der Städtischen Vereinsförderrichtlinien in der Stadtratssitzung am 22.05.25 zu besprechen und endgültig zu beschließen.
Die Förderung der Wohlfahrtspflege, (HH-Stelle 47010.7000, Zuschüsse für laufende Zwecke) wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die örtliche Bedeutung angepasst. Dementsprechend werden die Zuwendungen der Stadt Vöhringen an Caritas vollständig gestrichen und die Zuschüsse für das Familienpflegewerk des Katholischen Frauenbundes auf 4.000,00 €/Jahr reduziert.
Im Gegenzug wird die Festbetragsbezuschussung für kulturtreibende Vereine im Stadtgebiet (Anlage 9) insgesamt um 50%, d.h., von 8.100,00 € auf 12.150,00 € erhöht.
Zuschüsse für Wohlfahrtsverbände und deren Einrichtungen erfolgen nicht automatisch, sondern jeweils nach Einzelfallentscheidungen, d.h., sie sind jederzeit anpassbar.
Der Mindestbeitrag für Vereinsmitglieder wurde von 0,50 €/Monat auf 1,00 €/Monat für erwachsene Vereinsmitglieder erhöht. Einnahmen, die aus Tätigkeiten von Mitgliedern bzw. aus dem Kollektiv der Mitglieder erzielt werden, können als Erhebung von Mitgliedsbeiträgen gewertet werden. Hierzu zählen auch Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
Empfehlung
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Städtischen Vereinsföderrichtlinien. Diese sind wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.
Die Städtischen Vereinsförderrichtlinien treten zum 01.07.2025 in Kraft.
Diskussionsverlauf
Herr Volk verweist auf die Änderungen, die in der Anlage 1 rot gekennzeichnet seien.
Aus dem Gremium ergeht die Frage, ob die Richtlinien erneut durchgesprochen werden müssen.
Bürgermeister Neher erklärt, dass die Vereinsförderrichtlinien gut überarbeitet wurden und verweist auf die Änderungen in der Sitzungsvorlage. Auf eine erneute Vorstellung wird verzichtet.
Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich danach, wann die Erhöhung von 50 % bei der Festbetragsbezuschussung wirksam werde.
Diese soll zum 01.07.2025 erfolgen.
Ohne weitere Wortbeiträge ergeht folgender
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Städtischen Vereinsförderrichtlinien. Diese sind wesentlicher Bestandteil des Beschlusses.
Die Städtischen Vereinsförderrichtlinien treten zum 01.07.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
9. Radschnellverbindung in der Region Donau-Iller - Unterzeichnung Absichtserklärung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
|
08.05.2025
|
ö
|
Vorberatend
|
7 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Ausgangslange und Zielsetzung:
„Die Realisierung von Radschnellverbindungen ist mit dem Ziel verbunden, den Radverkehr auch für längere Distanzen attraktiv zu gestalten, denn dieser ist gegenwärtig stark entfernungssensibel. Um das Potenzial des Radverkehrs auch für längere Entfernungen zu aktivieren, bedarf es einer hochwertigen Infrastruktur, die dem Radverkehr höhere Geschwindigkeiten ermöglicht und so auch in größeren Entfernungsbereichen einen Zeitvorteil verschafft. Dabei geht es nicht um „Rennstrecken“ für eine kleine Nutzungsgruppe, sondern ein gutes Angebot für Menschen, die für ihre alltäglichen Wege zur Arbeit, zur Schule und zum Ausbildungsplatz das Fahrrad nutzen möchten.
Der Regionalverband Donau-Iller hat vor diesem Hintergrund die wichtigsten Pendlerachsen in der Region auf ihre potenzielle Radschnellverbindungseignung hin untersucht. Hieraus kristallisierten sich 14 Korridore sowie Korridorabschnitte heraus, die im Jahr 2020durch eine extern vergebene Potenzialanalyse untersucht wurden.
Durch die Potenzialanalyse konnte auf den Achsen
- Blaustein – Ulm,
Ulm – Neu-Ulm,
Neu-Ulm – Senden – Vöhringen – Bellenberg – Illertissen,
Ulm – Erbach, Ulm – Elchingen, Neu-Ulm – Nersingen,
Senden – Weißenhorn,
Biberach – Warthausen,
Memmingen – Heimertingen
ein mögliches Potenzial für weitere Untersuchungen nachgewiesen werden.
Als erster Schritt soll der Korridor Blaustein – Ulm – Neu-Ulm – Senden – Vöhringen – Bellenberg nach Illertissen mit Abzweig zwischen Ulm und Erbach einer Machbarkeits-untersuchung unterzogen werden.“ (Quelle: Planungsbüro VIA eG; Planersocietät Frehn Steinberg Partner GmbH. Machbarkeitsstudie für eine Radschnellverbindung in der Region Donau Iller. Seite 3; Köln/Dortmund 2024).
Streckenabschnitt Senden – Vöhringen – Bellenberg:
Nach der Prüfung einer durchgängigen Radschnellwegeverbindung und einem Vorschlag für die Trassenführung, wurde eine erweiterte Potenzialstudie durchgeführt. Das Ergebnis ist, dass eine Radschnellverbindung nicht überall möglich ist (<2.000 Radfahrer pro Tag) -Auf dem Streckenabschnitt Senden – Vöhringen – Bellenberg wird daher eine Radvorrangroute empfohlen.
Radschnellweg:
4,00 m Breite und getrennter Gehweg (2,50 m)
Radvorrangroute:
>=3,00 m Breite und getrennter Gehweg (2,50 m)
Abstimmung mit den Nachbarkommunen im Rahmen des Projektes:
Besonders erwähnenswert ist, dass im Rahmen des Projektes der interkommunale Austausch von allen beteiligten Kommunen und Ämtern als positiv und dringend notwendig erachtet wurde. Die gemeinsame Absprache soll weiterhin erfolgen. Die Planungen der Nachbarkommunen sind beim Ausbau des eigenen Radwegenetzes mit einzubeziehen. Ziel muss es sein, dass das eigene Radwegenetz an das der Nachbarkommunen anschließt.
Weiteres Vorgehen und Finanzierung:
Im nächsten Schritt stehen die Leistungsphasen 2-4 an. Die anfallenden Kosten sind von den entsprechenden Baulastträgern zu tragen. Die Planungskosten in Vöhringen betragen ca. 0,73 Mio. € und wären weit überwiegend vom staatlichen Bauamt zu tragen.
Anmerkungen:
Die detaillierte Studie steht auf der Homepage des RVDI zum Download zur Verfügung.
Als Entscheidungsgrundlage liegt der Sitzungsbeilage neben der Absichtserklärung ebenfalls die Kurzfassung der Machbarkeitsstudie, eine Kostenübersicht des RVDI und ein Auszug zu den für Vöhringen relevanten Maßnahmen der ausführlichen Machbarkeitsstudie bei.
Empfehlung
- Der Stadtrat nimmt die Absichtserklärung zur Verwirklichung einer verbindenden Radinfrastruktur zwischen den Gebietskörperschaften wohlwollend zur Kenntnis. Es bestehen keine Änderungswünsche zum Inhalt der Absichtserklärung.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Absichtserklärung, inklusive eventueller Änderungen, zu unterzeichnen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher verweist auf den Empfehlungsbeschluss aus der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 08.05.2025.
Ohne Wortmeldungen ergeht folgender
Beschluss
- Der Stadtrat nimmt die Absichtserklärung zur Verwirklichung einer verbindenden Radinfrastruktur zwischen den Gebietskörperschaften wohlwollend zur Kenntnis. Es bestehen keine Änderungswünsche zum Inhalt der Absichtserklärung.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Absichtserklärung, inklusive eventueller Änderungen, zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Photovoltaik auf kommunalen Liegenschaften - Auftragsvergabe Grundschule Vöhringen Nord
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Verkehrsausschuss
|
Bau- und Verkehrsausschuss-Sitzung
|
08.05.2025
|
ö
|
Vorberatend
|
8 |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
Beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Mit dem Beschluss vom 26.02.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte für die Installation einer PV-Anlage auf den Dächern der Grundschule Nord umzusetzen.
Inhalt des Beschlusses war ebenfalls, dass die Leistung der ausgeschriebenen Photovoltaikanlage 100 kWp betragen soll und ein Stromspeicher als Alternativposition auszuschreiben ist.
Bei dem derzeitig gültigen Mehrwertsteuersatz von 0% für Photovoltaikanlagen wurden die Kosten wie folgt geschätzt:
Photovoltaikanlage 100 kWp: ca. 100.000 € brutto
Erneuerung der Wandlermessung: ca. 17.000 € brutto
Stromspeicher: 66kWh: ca. 35.750 € brutto
Ausschreibung:
Die beschränkte Ausschreibung erfolgte über die Vergabeplattform vergabe.bayern. Zur Submission am 29.04.2025 hat eine von sechs aufgeforderten Firmen ein Angebot abgegeben.
Ergebnis der Ausschreibung – Preise brutto, bei einem MwSt.-Satz von 0%
Aufgeforderte Unternehmen: 6
Abgegebene Angebote: 1
Zuschlag Photovoltaikanlage
Firma Läsko Lämmle GmbH & Co. KG: 100.676,53 €
Alternativposition:
Stromspeicher 66kWh: 32.468,75 €
Anmerkung zur Ausschreibung:
Die Erneuerung der Messwandler-Anlage war Teil des Leistungsverzeichnisses für die PV-Anlage.
Bau der PV-Anlage mit oder ohne Stromspeichersystem
Wie in der Sitzungsvorlage „Photovoltaik auf kommunalen Liegenschaften – Projekte 2025“ beschrieben sind die Stromspeicherkosten je kWh zwischen 2023 und 2024 nochmals deutlich gesunken. Die Anschaffungskosten haben sich durchschnittlich von über 1.000 €/kWh auf ca. 500 €/kWh reduziert.
Dies entspricht auch in etwa dem Preis, der in der Ausschreibung erzielt werden konnte.
Spätestens seit 2024 sollte bei Photovoltaikprojekten immer die Installation eines Stromspeichers in Betracht gezogen werden.
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage
Prinzipiell lässt sich sagen, dass die Investitionskosten mit Stromspeichersystem erst einmal höher sind. Die Amortisationsdauer verschiebt sich oft um ein bis zwei Jahre nach hinten. Positiv zu bewerten ist die Entwicklung des jährlichen Cashflows durch die erhöhte Eigenverbrauchsquote. Speziell mit Blick auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren ist die Installation eines Stromspeichers in den meisten Fällen zu empfehlen.
Erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat hierbei der Strompreis. Je höher die Strompreise, desto lukrativer werden Stromspeichersysteme.
Änderung des EEG – „Solarspitzen-Gesetz“
Am 25. Februar 2025 ist das umgangssprachlich genannte „Solarspitzen-Gesetz“ in Kraft getreten.
Was regelt das Solarspitzen-Gesetz?
Kurzüberblick:
- Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
- Nachholzeit für Nullvergütung
Zeiten, in denen die Nullvergütung greift, können im Anschluss an die übliche 20-jährige Förderperiode nachgeholt werden
- PV-Anlagen ohne Smart-Meter müssen die Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen
Die Leistungsbegrenzung auf 60 % hat nahezu keine Auswirkungen auf eine Photovoltaikanlage, wenn der Eigenverbrauch optimiert wird. Hierfür ist die Installation eines Speichers notwendig. Außerdem ist der Stromspeicher so einzustellen, dass dieser priorisiert zu den Mittagszeiten lädt. Die Stromeinspeisung ins Netz soll sich somit von mittags auf vormittags und nachmittags verschieben.
Empfehlung
- Der Auftrag über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von 99,90 kW auf den Dächern der Grundschule Vöhringen Nord wird an die Fa. Läsko Lämmle Elektro GmbH & Co. KG, Falkenstraße 26, 89269 Vöhringen, zu den Bedingungen des Ausschreibungsangebotes (100.676,53 € brutto) vergeben.
- Mit dem Auftragsschreiben der PV-Anlage ist die Alternativposition zur Lieferung und Installation eines Stromspeichers, zu den Bedingungen des Ausschreibungsangebotes (32.468,75 € brutto) zu beauftragen.
Diskussionsverlauf
Bürgermeister Neher verweist auf den Empfehlungsbeschluss aus der Bau- und Verkehrsausschusssitzung vom 08.05.2025.
Ohne Wortmeldungen ergeht folgender
Beschluss
- Der Auftrag über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von 99,90 kW auf den Dächern der Grundschule Vöhringen Nord wird an die Fa. Läsko Lämmle Elektro GmbH & Co. KG, Falkenstraße 26, 89269 Vöhringen, zu den Bedingungen des Ausschreibungsangebotes (100.676,53 € brutto) vergeben.
- Mit dem Auftragsschreiben der PV-Anlage ist die Alternativposition zur Lieferung und Installation eines Stromspeichers, zu den Bedingungen des Ausschreibungsangebotes (32.468,75 € brutto) zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
11 |
Diskussionsverlauf
zum Seitenanfang
12. Anträge und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
12 |
zum Seitenanfang
12.1. Sachstand FSJ Illerberg;
Anfrage Frau Dr. Bilmayer-Frank
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
12.1 |
Diskussionsverlauf
Frau Dr. Bilmayer-Frank erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand bezüglich der FSJ-Stelle für die Grundschule Illerberg.
Frau Ertle erklärt, dass die Unterlagen aktuell beim Internationaler Bund e.V. seien.
zum Seitenanfang
12.2. Sachstand Mittagsbetreuung Grundschule Illerberg;
Anfrage Frau Dr. Bilmayer-Frank
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
12.2 |
Diskussionsverlauf
Frau Dr. Bilmayer-Frank erkundigt sich danach, ob eine provisorische Einrichtung bezüglich der Mittagsbetreuung möglich sei.
Frau Ertle erläutert, dass nächste Woche eine Besprechung mit der Leitung der Mittagsbesprechung stattfindet und verweist auf das räumliche Problem in Illerberg.
Frau Dr. Bilmayer-Frank merkt an, dass die Betreuung auch ehrenamtlich erfolgen könnte. Auch wäre eine Mehrfachnutzung der Räume denkbar. Sie bittet, die Anregungen in die Besprechung mitzunehmen.
Frau Ertle sichert dies zu.
zum Seitenanfang
12.3. Illegale Müllablagerungen;
Anfrage Herr Bader
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Stadtratssitzung
|
22.05.2025
|
ö
|
|
12.3 |
Diskussionsverlauf
Herr Bader verweist auf seine Anfrage in der Stadtratssitzung vom 28. April 2025. Der Grundstücksbesitzer habe zwar die Müllsäcke entfernt, jedoch nicht den Müll, der im Feld verteilt sei. Er bittet, den Besitzer aufzufordern, diesen zu entfernen.
Bürgermeister Neher sichert dies zu.
Datenstand vom 17.06.2025 17:44 Uhr