Bauantrag über die Erweiterung des Betriebsgebäudes; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 1466/1 und 1475 der Gemarkung Vohenstrauß (Im Gstaudach 6)


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 04.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 04.05.2023 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Die zum Teil bereits bebauten und zur Bebauung vorgesehenen Baugrundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet - Vohenstrauß-Ost, BA1“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da für den Erdgeschoßfußboden festgelegt ist, dass dieser nicht höher als 0,30 m über der Geländeoberkante liegen darf. 
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche in den gleichen Punkten (Überschreitung des maximal zulässigen Höhenunterschieds zwischen Geländeoberkante und Erdgeschoßfußboden) wie das oben genannte Bauvorhaben vom Bebauungsplan abweichen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.06.2023 08:35 Uhr