Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG);
Bestätigung des neu gewählten Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Roggenstein
Daten angezeigt aus Sitzung:
42. Sitzung des Stadtrates, 15.06.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Nachdem der bisherige Kommandant, Herr Stefan Urbaneck, mitgeteilt hat, sein Amt zum 31.03.2023 niederzulegen, wurde am 04.03.2023 eine Dienstversammlung für die Neuwahl anberaumt. In dieser Versammlung konnte kein Kandidat für das Amt des 1. Kommandanten gefunden werden.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten einen Kommandanten zu bestellen, wenn innerhalb dieser Zeit kein geeigneter Nachfolger gewählt wird. Aus diesem Grund wurde in einer weiteren Dienstversammlung am 13.06.2023 eine Neuwahl durchgeführt, um die Bestätigung der neugewählten Person rechtzeitig durchführen zu können.
Von den Aktiven der Wehr wurde Herr Jonas Gösl, wohnhaft Bgm.-Großmann-Straße 8, 92648 Vohenstrauß zum Kommandanten gewählt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu- oder wiedergewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß. Diese Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Daher ergibt sich die Zuständigkeit des Stadtrats.
Herr Kreisbrandrat Marco Saller konnte sein Benehmen zur Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG urlaubsbedingt noch nicht erteilen. Kreisbrandinspektor Martin Weig hat jedoch telefonisch bestätigt, dass Herr Saller über die Wahl des Herrn Gösl informiert wurde und keine Einwände vorbrachte. Sein Benehmen wird von der Verwaltung noch vor Beginn der Amtsperiode des Herrn Gösl eingeholt.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG
Herrn Jonas Gösl, wohnhaft Bgm.-Großmann-Straße 8, 92648 Vohenstrauß
zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Roggenstein.
Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Juli 2023. Die Bestätigung erfolgt unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden, soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können. Die Verwaltung wird beauftragt, das Benehmen des Herrn Kreisbrandrat Marco Saller noch vor Beginn der Amtsperiode einzuholen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.08.2023 13:53 Uhr