Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Bestätigung des wieder gewählten Kommandanten sowie des neu gewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Böhmischbruck


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Stadtrates, 07.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 26. Sitzung des Stadtrates 07.04.2016 ö beschliessend 11

Sach- und Rechtslage

Nachdem die Amtszeit des bisherigen Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Böhmischbruck mit Ablauf des 30.04.2016 endet, wurden in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Böhmischbruck am 21.02.2016 Neuwahlen durchgeführt, um einen rechtzeitigen und reibungslosen Übergang auf etwaige Nachfolger zu gewährleisten. Von den Aktiven der Wehr wurde in der Dienstversammlung Herr Ludwig Höning, Böhmischbruck, Moosbacher Straße 30, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten wieder gewählt und Frau Martina Zielbauer, Altentreswitz 2, 92648 Vohenstrauß, neu zur stellvertretenden Kommandantin gewählt.

Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu oder wieder gewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß. Diese Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Zuständig ist daher der Stadtrat. Herr Kreisbrandrat Richard Meier, hat stillschweigend sein Benehmen zur Bestätigung erteilt.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG

Herrn Ludwig Höning, Moosbacher Straße 30, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Böhmischbruck und
Frau Martina Zielbauer, Altentreswitz 2, 92648 Vohenstrauß, zur stellvertretenden Kommandantin der Freiw. Feuerwehr Böhmischbruck.

Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Mai 2016. Bei Frau Martina Zielbauer erfolgt die Bestätigung unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden (soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden können).

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 01.06.2016 08:25 Uhr