Vollzug des Abmarkungsgesetzes und der Feldgeschworenenordnung; hier: Wahl eines neuen Feldgeschworenen für die Ortsflur Oberlind


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Sitzung des Stadtrates, 02.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2017 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Nach § 4 Abs. 1 der Feldgeschworenenordnung hat der erste Bürgermeister dafür zu sorgen, dass stets die für die Gemeinde festgesetzte Zahl der Feldgeschworenen vorhanden ist.

Seit der Gebietsreform im Jahre 1972 sind die Feldgeschworenen der Stadt- und Großgemeinde Vohenstrauß getrennt nach den Gemeindeteilen, die ehemals selbständig waren, bestellt. Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 12.01.2017 beschlossen, diese Regelung beizubehalten. Jedoch hat es der Stadtrat für ausreichend befunden, wenn für jede Ortsflur mindestens 1 Feldgeschworener vorhanden ist. Somit besteht mit Ausnahme der Ortsflur Oberlind, für die derzeit kein Feldgeschworener mehr vorhanden ist, bei keiner Ortsflur ein akuter Handlungsbedarf.

Für Oberlind ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zuständig hierfür ist der Stadtrat.

In einem Pressebericht in der Ausgabe des NeuenTag vom 14.01.2017 wurde darauf hingewiesen, dass sich Interessenten für das Amt des Feldgeschworenen bei der Stadtverwaltung im Rathaus melden können. Hierauf wurde auch durch einen Aufruf an der Amtstafel in Oberlind hingewiesen.

Zur Übernahme des Amtes als Feldgeschworener für die Ortsflur Oberlind hat sich

Herr Konrad Uschold, geb. am 05.05.1953 in Oberlind, wohnhaft in Vohenstrauß, Oberlind, Wolfsbühlstraße 13

bereit erklärt. Der Bewerber erfüllt die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 11 Abs. 4 AbmG.

Beschluss

  1. Wahl (per Handzeichen)                                                                                             
Die nach Art. 11 Abs. 3 AbmG i.V.m. § 4 Abs. 2 FO durchgeführte Wahl ergibt folgendes Ergebnis:

19  :   0      Stimmen für Konrad Uschold        
                                                                                 

  1. Der neu gewählte Feldgeschworene für die Ortsflur Oberlind ist nach § 5 der Feldgeschworenenordnung und Art. 13 Abs. 2 des Abmarkungsgesetzes durch den ersten Bürgermeister auf die Dienstanweisung und mit der in § 5 FO vorgeschriebenen Eidesformel mittels Eid zu verpflichten. Dem neu verpflichteten Feldgeschworenen ist ein Exemplar der Feldgeschworenenordnung auszuhändigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.04.2017 08:51 Uhr