Vorlage der Jahresrechnung 2017 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1, 4 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Sitzung des Stadtrates, 01.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 52. Sitzung des Stadtrates 01.03.2018 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).

Die Vorlage dient der Information des Gremiums.

Die Jahresrechnung 2017 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.

Den Stadtratsmitgliedern wurde ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.

Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).


Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 GO).

Beschluss

Der Stadtrat nimmt vom Ergebnis der Jahresrechnung 2017 Kenntnis.

Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung des Haushaltsjahres 2017 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.05.2018 10:10 Uhr