Antrag auf Vorbescheid für den Betrieb einer Hundepension mit Hundetraining und das Aufstellen von Hundezwingern auf der Fl.Nr. 859 der Gemarkung Böhmischbruck (Altentreswitz 22)


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Ferienausschusses, 30.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück befindet sich westlich des Ortsteiles Altentreswitz. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.


Aussprache 
Wie 1. Bürgermeister Wutzlhofer mitteilt, regt sich im Ort Altentreswitz in gewisser Weise ein Widerstand gegen das geplante Vorhaben. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulässigkeit gegeben sind, hat jedoch nicht die Stadt, sondern das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Die Stadt hat lediglich das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, das nur verweigert werden könnte, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt wären.

VA Wildenauer stellt fest, dass die Erschließung kein Problem ist, da es sich um ein bestehendes Gebäude mit Anschluss an die Wasserversorgung und einer Kleinkläranlage handelt. Da das Vorhaben im Außenbereich liegt, ist zu prüfen, ob es nach dem Kriterienkatalog des § 35 BauGB zulässig und privilegiert sein könnte. Ein Kriterium davon ist, dass keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan, einem Landschaftsplan, Belangen des Naturschutzes oder der Agrarwirtschaft widersprechen würde oder eine Splittersiedlung entstehen könnte. Nach Meinung der Verwaltung sind aber keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ersichtlich.

StR Gleixner vertritt die Meinung, dass sehr wohl Belange des Umweltschutzes berührt sind. Zudem sollte eine Stellungnahme der Jagdpächter eingeholt werden. Wenn in dem Gebiet rund um die geplante Hundepension eine Hundemeute unterwegs ist, hätte dies durchaus Auswirkungen auf Flora und Fauna. Dass das Ausführen bzw. der Auslauf der Hunde Auswirkungen hätte, ist für 1. Bürgermeister Wutzlhofer eine reine Behauptung. Ein Nachbar sieht sich allerdings durch das Hundegebell in einer Form beeinträchtigt. Ob dem aber so wäre, kann die Stadt nicht prüfen. Die Prüfung von möglichen Lärmbeeinträchtigungen ist letztendlich Sache des Landratsamtes.

Auf Anfrage von 2. Bürgermeister Münchmeier erklärt VA Wildenauer, dass die Stadt mit ihrer gemeindlichen Stellungnahme auch detaillierte Erläuterungen und Bedenken beim Landratsamt vorbringen kann. Diese Vorgehensweise, fügt 1. Bürgermeister Wutzlhofer hinzu, wurde durch den Bauausschuss schon öfter praktiziert, wohl wissend, dass die Stadt das Einvernehmen nicht ohne Weiteres verweigern kann. Den Vorschlag, dem Landratsamt in Papierform eine Stellungnahme zuzuleiten, findet er gut. Die Verwaltung wird auf jeden Fall darauf hinweisen, dass die Jagdpächter dahingehend Bedenken haben, dass durch die Hunde Unruhe im Wildbestand entsteht.

StR Rewitzer regt an, dem potentiellen Hundepensionsbetreiber zur Auflage zu machen, als Lärmschutz seine Grundstücksgrenzen mit einer dichten Heckenbepflanzung zu versehen. Für 3. Bürgermeister Gollwitzer könnte auch damit argumentiert werden, dass es sich um ein Naherholungsgebiet handelt.

Abschließend fasst 1. Bürgermeister Wutzlhofer zusammen, dass zwar das gemeindliche Einvernehmen in Bezug auf die Erschließung erteilt wird, jedoch in der Stellungnahme an das Landratsamt auf die Einwände der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters, auf den zu erwartenden Lärm durch Hundegebell und eine mögliche Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets hingewiesen wird.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 15:35 Uhr