Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges auf der Fl.Nr. 1051 der Gemarkung Vohenstrauß, von km 0,000 bis km 0,121


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Stadtrates, 03.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 03.02.2022 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1051 der Gemarkung Vohenstrauß ist in der Natur nicht bzw. nicht mehr vorhanden. Zudem hat der Feld- und Waldweg auch an Bedeutung verloren, da die beiden anliegenden Grundstücke bereits durch den vorausgehenden Feld- und Waldweg – von dem der besagte Feld- und Waldweg abzweigt – erschlossen sind.
Aus dem Grunde, dass der öffentliche Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1051 der Gemarkung Vohenstrauß jede Verkehrsbedeutung verloren hat, ist die Einziehung des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG vorzunehmen. Die einzuziehende Verkehrsfläche hat eine Gesamtlänge von 121 m (km 0,000 bis km 0,121).
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Die einzuziehende Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges stellt sich wie folgt dar.



Beschluss

Die Fläche von km 0,000 bis km 0,121 des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges, Fl.Nr. 1051 der Gemarkung Vohenstrauß, hat jede Verkehrsbedeutung verloren, daher wird dieser eingezogen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Fläche des öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweges gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2022 14:10 Uhr