Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Vohenstrauß - Am Braunetsriether Weg" für die Errichtung eines 2 m hohen Doppelstabmattenzaunes um das Werksgelände; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 1349, 1352/1, 1352/2, 1352/11, 1352/29 der Gemarkung Vohenstrauß (Braunetsriether Weg 31)


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 07.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 13. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 07.04.2022 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die bereits bebauten und zur weiteren Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß. 
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan teils als Gewerbegebiet und als Industriegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“. 
Das geplante Vorhaben, welches grundsätzlich verfahrensfrei ist, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da ein 2 m hoher Doppelstabmattenzaun in anthrazit oder verzinkt errichtet werden soll. Im Bebauungsplan ist jedoch festgelegt, dass nur Einfriedungen mit Maschendrahtzäunen in grünen Farbtönen mit einer max. Höhe von 1,80 m zulässig errichtet werden dürfen.
Damit das Bauvorhaben so möglich ist, wie geplant, ist eine isolierte Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“ notwendig.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Dem vorstehenden Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“ für die Errichtung eines 2 m hohen Doppelstabmattenzaunes um das Werksgelände auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. 1349, 1352/1, 1352/2, 1352/11 und 1352/29 der Gemarkung Vohenstrauß wird stattgegeben.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag zu verbescheiden.
Dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ist als Bauaufsichtsbehörde ein Abdruck der Entscheidung zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.07.2022 14:28 Uhr