Bauantrag über den Neubau eines Einfamilienhauses mit FT-Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1591/2 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Fuchssteinach 11)


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.12.2015 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – In der Leiten“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die maximale Gebäudehöhe überschritten wird und eine andere Dachform (Walmdach) als im Bebauungsplan festgesetzt geplant ist. Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben mit gleichen Abweichungen (Überschreitung maximale Gebäudehöhe und Dachform „Walmdach“ ) von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2016 10:14 Uhr