Bauantrag über den Neubau einer Hackschnitzelheizung mit Materiallager auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1517/4 und 1517/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst 2)


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 7. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.12.2015 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die bereits bebauten und zur weiteren Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Vohenstrauß – Industrie- und Gewerbegebiet Vohenstrauß-Ost, BA 1“. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenzen überschritten werden.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche die Baugrenzen ähnlich wie das oben genannte Bauvorhaben überschreiten, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4
Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2016 10:14 Uhr