Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG);
Bestätigung des wiedergewählten Kommandanten sowie des wiedergewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß
Daten angezeigt aus Sitzung:
26. Sitzung des Stadtrates, 07.04.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Nachdem die Amtszeit des bisherigen Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß mit Ablauf des 30.04.2022 endet, wurden in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß am 26.03.2022 Neuwahlen durchgeführt, um neu- bzw. wiedergewählte Personen rechtzeitig bestätigen zu können. Von den Aktiven der Wehr wurde in der Dienstversammlung Herr Klaus Rupprecht, Sperlingstraße 13, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten und Christoph Gollwitzer, Königsberger Straße 5, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten wiedergewählt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu oder wiedergewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Herr Kreisbrandrat Marco Saller hat sein Benehmen zur Bestätigung gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG mit E-Mail vom 28.03.2022 erteilt. Die Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Daher ergibt sich die Zuständigkeit des Stadtrats.
Beschluss
Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG
- Herrn Klaus Rupprecht, Sperlingstraße 13, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß und
- Herrn Christoph Gollwitzer, Königsberger Straße 5, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß.
Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Mai 2022 unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der gem. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden, soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.12.2022 14:19 Uhr