Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP); hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß zu dem vom Bayerischen Landtag am 09.11.2017 beschlossenen Entwurf
-zum Stadtratsbeschluss vom 03.11.2016, Nr. 34/6-
Daten angezeigt aus Sitzung:
48. Sitzung des Stadtrates, 07.12.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Bayerische Staatsregierung hat im Jahre 2016 die Durchführung einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) beschlossen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) wurde auch die Stadt Vohenstrauß gebeten, zu der Teilfortschreibung Stellung zu nehmen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 vom Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP-E) vom 12.07.2016 Kenntnis genommen und beschlossen, von einer Stellungnahme hierzu abzusehen, da die Stadt Vohenstrauß von der Fortschreibung nicht betroffen ist.
Der Bayerische Landtag hat nunmehr in seiner Sitzung am 09.11.2017 dem seinerzeitigen Entwurf der Teilfortschreibung mit Maßgaben zugestimmt. Durch diese Maßnahmen ergeben sich noch Änderungen an der Teilfortschreibung. Aus diesem Grunde hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landentwicklung und Heimat mit Schreiben vom 13.11.2017 auf das erneute Beteiligungsverfahren hingewiesen, wobei eine nochmalige Stellungnahme ausschließlich zu den in der konkreten Fassung kenntlich gemachten Änderungen sowie deren Begründung möglich ist. Der Entwurf der Änderungsverordnung kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden.
Das erneute Beteiligungsverfahren betrifft folgende Zieländerungen:
- 2.1 Zentrale Orte einschließlich Anhang 1 und Anhang 2 zu den Festlegungen („Zentrale Orte“ und „Strukturkarte“),
- 3.3 Vermeidung von Zersiedelung sowie
- 5.3.1 Lage im Raum (Einzelhandelsgroßprojekte).
Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist außerdem eine Änderung bei § 3 Übergangsregelung zu Lärmschutzbereichen.
Hinweis: Eine weitere Maßgabe des Landtags betrifft den Grundsatz 6.1.2 Höchstspannungsfreileitungen. Hierzu wird im Lichte von Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten Beteiligung abgesehen. Hierzu ist zu bemerken, dass § 3 der Verordnung über das LEP eine Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen für Flughäfen enthält, die am 1. September 2018 außer Kraft tritt. Da die Lärmschutzbereiche für die Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtzeitig festgesetzt werden können, wird die Übergangsregelung um weitere fünf Jahre verlängert.
Als Frist für die Abgabe einer neuerlichen Stellungnahme hat das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat den 22.12.2017 gesetzt.
Beschluss
Vom Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), wie vom Bayerischen Landtag in dessen Sitzung am 09.11.2017 beschlossen, nimmt der Stadtrat Vohenstrauß Kenntnis und nimmt dazu wie folgt Stellung:
- Vom Ziel 2.1 „Zentrale Orte“ ist die Stadt Vohenstrauß nicht betroffen, da Vohenstrauß nach wie vor als Mittelzentrum eingestuft ist.
- Das Ziel 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung“ soll durch drei neue Ausnahmetatbestände für Gewerbe- und Industriegebiete an Autobahnanschlussstellen, Anschlussstellen von vierstufig autobahnähnlich ausgebauten Straßen und Gleisanschlüssen sowie für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlagen oder dem Tourismus dienende Einrichtungen ergänzt werden. Abgesehen davon, dass nicht näher definiert ist, in welchem Umkreis der Begriff an einer Autobahnanschlussstelle zu verstehen ist, dürfte sich der Ausnahmetatbestand die vorgesehene Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets „Vohenstrauß – Ost“ nicht positiv auswirken. Da eine Rodung des bestehenden Waldbestandes notwendig ist, dürfte eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen und somit eine Ausnahme nicht zum Tragen kommen. Bei den neuen Ausnahmetatbeständen handelt es sich aus der Sicht der Stadt Vohenstrauß zwar um ein „hehres Ziel“, das aber nur in den wenigsten Fällen anwendbar ist, da bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten meist eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgt, wenngleich auch nicht näher definiert ist, was unter einer wesentlichen Beeinträchtigung zu verstehen ist.
- Die Änderung des Ziels 5.3.1, wonach das Wort „Einzelhandelsgroßprojekte“ durch die Wörter „Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte)“ ersetzt werden, wirkt sich auf Vohenstrauß als Zentraler Ort nicht negativ aus. Bei den Betrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 handelt es sich um Einkaufszentren.
Im Übrigen schließt sich der Stadtrat der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages vom 06.12.2017 vollinhaltlich an.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.01.2018 14:47 Uhr