Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle und asphaltierter Lagerfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 546 der Gemarkung Wattersdorf, Am Weiglfeld, 83629 Weyarn.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.10.2022

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Die Antragsteller möchten auf der südöstlichen Fläche der bestehenden Betriebsgebäude in einem ersten Bauabschnitt eine 50,47 m lange und 35 bzw. 20 m breite Lagerhalle errichten. 
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 25 „Erlacher Weg Nord“ (4. Änderung). Die Fläche westlich angrenzend an den Neubau soll asphaltiert werden. 
Das Bauvorhaben entspricht weitestgehend den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Abweichend vom Bebauungsplan werden zwei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt mit folgender Begründung: 
1. Baugrenze und der Dachform
Aus produktions- bzw. anlagentechnischen Gründen musste der Grundriss an der südwestlichen Grenze anders gestaltet werden, als in der Bebauungsplanung vorgesehen. Die zulässige Grundfläche (GR) von 4.500 m² wird eingehalten (Lagerhalle 1.485 m² und asphaltierte Lagerfläche 3.015 m²). Die Grundzüge der Planung werden durch die, im Vergleich auf die Gesamtfläche, geringfügige Verschiebung der Baumasse und die dadurch verbundene partielle Überschreitung der Baugrenze nicht berührt, zumal die maximale Grundfläche im Baufenster eingehalten wird. Das Wohl der Allgemeinheit und die nachbarlichen Interessen sind davon nicht betroffen. Die Abweichung in diesem Punkt ist darüber hinaus städtebaulich vertretbar. 
2. Pultdach
Bei dieser Dachform und Ausrichtung des Gefälles würde die geplanten neue PV-Anlage lediglich vormittags Sonne erhalten. Eine Verteilung der Sonnenenergie über den gesamten Tag ist für die Nutzung im Betrieb wesentlich sinnvoller und effektiver. Es ist daher ein Satteldach mit einer Dachneigung von 10 Grad geplant, um die PV-Anlage den gesamten Tag über wirtschaftlich betreiben zu können. Die Traufhöhe von 9 Metern wird eingehalten. Durch die geänderte Dachform beträgt die Firsthöhe bei einer Dachneigung von 10 Grad, 12 Meter. 
Auch hier werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da an anderer Stelle im Geltungsbereich auch Satteldächer zugelassen werden. Das Wohl der Allgemeinheit und die nachbarlichen Interessen sind davon nicht betroffen. Die Änderung der Dachform ist zugunsten einer besseren Ausnutzung der Sonnenenergie, städtebaulich vertretbar.
Beschlussvorschlag des Bauausschusses: Grundsätzlich wird die Absicht, eine Photovoltaikanlage aufzustellen, vor dem Hintergrund der gemeindlichen energetischen Ziele begrüßt. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform wird deshalb zugestimmt. 
Dem Bauwerber wird eine Prüfung empfohlen, ob zusätzlich zur verbesserten Wasserrückhaltung ein begrüntes Dach sinnvoll wäre. Ebenso wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze zugestimmt. 
Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen zum Bauantrag. Gleichzeitig wurde die Verwaltung ermächtigt, für den Fall, dass wegen der geringen Dachneigung nur eine aufgeständerte PV-Anlage sinnvoll ist, diese auf dem Verwaltungsweg zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 08:22 Uhr