Änderung der „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern“.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks- und Bauausschuss (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses 06.03.2023 ö 1
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 09.03.2023 ö beschließend 9

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Bauausschuss hatte vom Gemeinderat den Auftrag erhalten, die „Satzung zur Anbringung von Solarenergieanlagen, Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen auf Hausdächern“ bzgl. der Anbringung von Balkon-Photovoltaikanlagen so zu ändern, dass Kleinstanlagen an Balkonen weiterhin nicht erfasst sind, jedoch größere Anlagen vor dem Hintergrund einer adäquaten Gestaltung einer Einzelbeurteilung zuzuführen sind. 
Bisherige Fassung
§ 2 Anbringung und Gestaltung 
Photovoltaikanlagen sind auf geneigten Dächern nur in dachgleicher Neigung und ohne neigungsändernde Aufständerung zulässig. Zur Einsparung und als Ersatz der herkömmlichen Dacheindeckung können auch teilintegrierte und flächendeckende voll-integrierte „lndachanlagen"2 zum Einsatz kommen. Für solarthermische Anlagen ist eine Aufständerung in Firstrichtung möglich. Auf Flachdächern ist eine Aufständerung von Solarenergieanlagen möglich. 
Solarenergieanlagen an Wandflächen sind grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann jedoch davon abgewichen werden. In Gewerbegebieten ist eine Installation an der Wand zulässig. 
Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
§ 3 Abweichungen 
Von diesen Bestimmungen können Abweichungen i. S. des Art. 63 BayBO zugelassen werden. Darüber entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben die Gemeinde, in den übrigen Fällen die Bauaufsichtsbehörde. 
Bebauungspläne können abweichend vom § 2 spezifische Regelungen enthalten.

Diskussionsgrundlage für Bauausschuss:
§ 2 Anbringung und Gestaltung 
(1) Photovoltaikanlagen sind auf geneigten Dächern nur in dachgleicher Neigung und ohne neigungsändernde Aufständerung zulässig. Zur Einsparung und als Ersatz der herkömmlichen Dacheindeckung können auch teil-integrierte und flächendeckende voll-integrierte „lndachanlagen" zum Einsatz kommen. 
(2) Für solarthermische Anlagen ist eine Aufständerung in Firstrichtung möglich. Auf Flachdächern ist eine Aufständerung von Solarenergieanlagen möglich. 
(3) Bei einer flächendeckender Photovoltaikanlage als alleinige Dachhaut sind abweichend vom B-Plan auch dunkle anthrazitfarbene Module mit farblich dazu abgestimmten Einfassungen zulässig.
Bei Aufdach-Montagen sind dunkle anthrazitfarbene Generatormodule oder eingefärbte Module in der zulässigen Dacheindeckungsfarbe erlaubt.
(4) Solarenergieanlagen an Wandflächen sind grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann jedoch davon abgewichen werden. In Gewerbegebieten ist eine Installation an der Wand zulässig. 
(5) Die Anbringung einer Solarenergieanlagen an Balkonen ist – mit Ausnahme von Kleinstanlagen bis zu einer Einspeisenennleistung von 600 Watt (am Wechselrichter) – genehmigungspflichtig. Solche Anlagen müssen sich in das umgebende Ortsbild einfügen und zur Gestaltung des Anwesens passen. Der Antrag ist mit einem Gestaltungsplan vorzulegen.
(6) Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen.
Begründung:
Zum neuen Abs. 3
Neu auf dem Markt sind Photovoltaik-Module jeglicher Farbgebung. Das kann optisch unerwünschte Auswüchse erzeugen, da hier Generatoren mit extremen Farben auf das Dach aufgebracht werden könnten. Es sollten wie bislang nur die energetisch effizientesten ungefärbten dunklen Elemente oder aus gestalterischen Gründen alternativ auch Elemente passend zur zulässigen Dachunterfarbe zugelassen werden.

Zum neuen Abs. 5 
Grenze der Kleinstanlagen 600 Watt Einspeisenennleistung. Größere Leistung darf nicht mehr plug und play angesteckt werden, sondern diese Anlagen müssen von einem zugelassenen Fachbetrieb installiert werden, der eine protokollierte Inbetriebnahme-Meldung beim Netzbetreiber abgeben muss. Damit handelt es sich auch offenkundig nicht mehr um eine mobile Anlage. Es bietet sich deshalb an, die Geringfügigkeitsgrenze für die Gestaltungsgenehmigung analog zu wählen.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses stimmte der Gemeinderat den vorgeschlagenen Änderungen zu und änderte die Satzung entsprechend.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.04.2023 07:57 Uhr