Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.N. 877/4 der Gemarkung Wattersdorf, Schlierseer Straße, 83629 Thalham.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 30.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Weyarn) Sitzung des Gemeinderates 30.03.2023 ö beschließend 4

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller hatte bereits am 06.04.2021 für das Grundstück Fl.Nr. 877/4 einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage eingereicht. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 15.04.2021 zu dem Bauantrag das Einvernehmen nicht erteilt, da es sich derzeit um Außenbereich handelt. Der Gemeinderat hatte sich bereits in früheren Sitzungen mit gleichlautenden Anträgen befasst und bekundet, dass bei Gewährleistung der bodenpolitischen Grundsätze ein gemeind­li­cher Planungswille vorhanden ist. Laut Landratsamt Miesbach – Bauabteilung – handelt es sich baurechtlich weiterhin um einen Außenbereich. Dem Bauantrag konnte mangels Bauleitplanung nicht ent­spro­chen werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass keine öffentlich-rechtliche Er­schlie­ßung vorhanden ist. 
Der Antragsteller stellte für seinen neuen Bauantrag als Begründung dar, dass der Ort Thalham an der Staatsstraße zwischen Weyarn und Miesbach liegt und die parzellierten Grundstücke Fl.Nrn. 877/4, 877/5, 877/6, 877/7 und 877/8 sich im Innenbereich der Ortschaft Thalham befinden. Diese Flächen seien unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB innerhalb des bebauten Ortsteils. Für die Erschließung sei bereits eine Stichstraße, Fl.Nr. 877/7 mit einer öffentlichen Zufahrt für den Freistaat Bayern im Grundbuch als Verkehrsfläche gesichert, sowie Kanal und Wasseranschlüsse vorhanden. Außerdem möchte er auf die Rechtsbegründung zu einem Bauvorhaben in Reinthal Bezug nehmen und sich darauf berufen. 
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn ist das Grundstück Fl.Nr. 877/4 der Gemarkung Wattersdorf ebenso wie die Grundstücke Fl.Nrn. 877/5, 877/6 und 877/8 als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich dargestellt.
Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft/Splittersiedlung im sog. Außenbereich. Durch das Bauvorhaben wäre eine Verfestigung einer Splittersiedlung gegeben (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Siedlungsentwicklung soll auf die Bereiche konzentriert werden, an denen bereits Gebäude vorhanden sind.
Der Bauwunsch widerspricht ebenso der Eigenart der Landschaft (§35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). 
Das Bauamt im Landratsamt Miesbach hat die rechtliche Beurteilung der Gemeinde Weyarn bzgl. der Außenbereichslage der Grundstücke bestätigt und sogleich auch noch ergänzend auf die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Weyarn verwiesen. 
Ein vergleichbarer Bauantrag des Antragstellers zur Errichtung ebenfalls eines Einfamilienhauses auf der Fl.Nr. 877/4 der Gemarkung Wattersdorf wurde mit Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 29.06.2021 (Aktenzeichen 51/602-1-2021-596-B) abgelehnt.
Der Bauausschuss hatte in dem Antrag keine neuen Aspekte gesehen gegenüber den bereits bisher behandelten Argumenten, die wegen der Außenbereichslage zu einer Ablehnung führten. 
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses wurde das Einvernehmen zu dem Bauantrag deshalb nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.04.2023 07:50 Uhr