Voranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1573/1 der Gemarkung Holzolling, Zur Obermühle, 83629 Naring; Wiedervorlage.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.06.2024

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller möchte auf dem elterlichen Grundstück im Ortsteil Naring ein Einfamilienhaus mit integrierter Garage errichten. 
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als bebautes Grundstück im Außenbereich dargestellt.
Der Gemeinderat ist planungswillig ist, über eine Ortsabrundungssatzung kann Baurecht geschaffen werden. Hierzu müsste sich der Antragsteller verpflichten, die bodenpolitischen Grundsätze einzugehen (Bauverpflichtung, Eigennutzung etc.).
Der Bauausschuss hat am 05.02.2024 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 14.03.2024 folgenden Beschluss gefasst:
„Empfehlung des Bauausschusses: Der Bauausschuss kann sich unter Beachtung der bodenpolitischen Grundsätze vorstellen, an der vom Kreisbaumeister bevorzugten Stelle bauleitplanerisch tätig zu werden. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zu klären und dem Bauausschuss einen Beschlussvorschlag vorzulegen.
Der Gemeinderat stimmt dem Beschlussvorschlag des Bauausschusses zum weiteren Vorgehen zu.“ 
Es wurde nun seitens des Antragstellers bzw. durch dessen Planer ein Planentwurf eines möglichen Querbaus vorgelegt. Dieser Entwurf wurde vorab mit dem Kreisbaumeister durchgesprochen. 
Der Bauausschuss stellte in seiner Sitzung am 10.06.2024 fest, dass die drei Häuser an der Gemeindestraße „Im Goldenen Tal“ sich im baurechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB befinden. Die Fläche ist als extrem schwierig beplanbar eingestuft und zum anderen verhindert die Topographie eine nennenswerte bauliche Entwicklung, sodass seitens der Gemeinde derzeit kein Planungsinteresse erkennbar ist. Vielmehr ist der im Osten dieser drei Anwesen gelegene Bachgraben eine deutliche Zäsur zum baurechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. 
Aus Sicht des Bauausschusses sollte sich deshalb die Planung in Form einer Ortsabrundungssatzung auf die beiden im Osten gelegenen Anwesen Fl.Nrn. 1573/1 und 1573/2 jeweils der Gemarkung Holzolling beschränken.
Die Verwaltung wurde beauftragt, dieses Vorgehen mit dem Bauamt des Landratsamtes Miesbach abzuklären. Soweit gestalterische oder sonst nicht regelbare Vorgaben in einer OAS gegeben seien, könnten diese in einem gesonderten städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller näher definiert werden. 
Im Übrigen konnte sich der Bauausschuss die vorgelegte Gestaltungsskizze gut vorstellen.
Die zwischenzeitliche Rücksprache der Verwaltung beim Landratsamt Miesbach hat ergeben, dass das Planungsinstrument der Ortsabrundungssatzung angewendet werden könne. Sofern weiterer Regelungsbedarf bestehe, sei parallel mit dem Bauherrn ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Der Gemeinderat befürwortete die vorgelegte Gestaltungsskizze, die als Grundlage für die zu erarbeitende Ortsabrundungssatzung unter Beachtung der bodenpolitischen Grundsätze dienen soll. Der Gemeinderat folgte damit dem Beschlussvorschlag des Bauausschusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.06.2024 08:05 Uhr