Die aktuelle Kostensatzung der Gemeinde war vom 01.01.2002. Das Kommunale Kostenverzeichnis (KommKVz) wurde letztmals 2013 angepasst. Es handelte sich nur um kleine Änderungen.
Im Wortlaut hat sich die neue Kostensatzung nicht geändert, sondern wurde lediglich mit dem aktuellen KommKVz versehen. Wortlaut der Satzung:
– Kostensatzung –
Satzung über die Erhebung
von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis
Die Gemeinde Weyarn erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Kostenerhebung
Die Gemeinde Weyarn erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. September 2023 in Kraft. (Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 2002 außer Kraft.)
Weyarn, 14. September 2023
Leonhard Wöhr
Erster Bürgermeister
Der Gemeinderat nahm die neue „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis“ mit dem aktuellen KommKVz zur Kenntnis.
Er beschloss die Änderung und beauftragte den Ersten Bürgermeister, die Kostensatzung zu erlassen.