Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau einer bestehenden Wohnung im Obergeschoss in zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 38 der Gemarkung Holzolling, Esterndorfer Straße 2, 83629 Holzolling; Wiedervorlage.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.04.2025

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller hat einen Bauantrag zum Umbau einer bestehenden Wohnung im Obergeschoss in zwei Wohnungen eingereicht. Das Untergeschoss ist von dem Antrag ausdrücklich ausgenommen. 
Aus den Plänen ist ersichtlich, dass nur im Treppenhaus kleinere Umbaumaßnahmen erfolgen sollen. Die Bestandsgrundrisse bleiben bestehen. Es wurden weitestgehend lediglich die Bezeichnungen der Nutzungen geändert. Für diese Nutzung sind die Stellplätze entsprechend der gemeindlichen Satzung nachzuweisen. 
Beschluss Gemeinderat 12.12.2024:
„Der Grundriss ähnelt dem Erdgeschoss. Aus Sicht der Gemeinde ist deshalb die Komplettnutzung des gesamten Anwesens zu betrachten, welche im Vorfeld mit dem Landratsamt abzuklären ist. Hierzu ist auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. 
Das Einvernehmen wird nicht erteilt. Der Gemeinderat stimmt einer isolierten Betrachtung des Obergeschosses aufgrund des Gesamtsachverhalts nicht zu. Das Landratsamt wird um Klärung der Nutzung des Gesamtgebäudes und um Veranlassung einer entsprechenden Vorlage gebeten.“
Das Landrastsamt Miesbach hat der Gemeinde mit Schreiben vom 05.03.2025 mitgeteilt, dass nach Prüfung des Antrages Gründe für die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht ersichtlich seien:
Das Vorhaben befindet sich in einem Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sog. Innenbereich nach § 34 BauGB, wonach sich die bauleitplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet. Beantragt ist der Umbau der bestehenden Wohnung im OG zu zwei Wohnungen, welche im Allgemeinen Wohngebiet (WA) nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit der Begründung, dass das Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden kann und auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden kann ist rechtswidrig. Es ist auf die beantragte Nutzung abzustellen. 
Eine evtl. anderweitige tatsächliche Nutzung ist in einem gesonderten Verfahren nachzuverfolgen. 
Das Landratsamt beabsichtigt daher die Genehmigung, auch unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, zu erteilen. Die Gemeinde wird gebeten, bis 11.04.2025 mitzuteilen, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.“
Der Gemeinderat beschloss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses: Das bisherige Nutzungsverhalten sowie die Zuschnitte der im Obergeschoss beantragten zwei Wohnungen entsprechen der Nutzung im Untergeschoss. Insofern sah der Gemeinderat weiterhin keine Möglichkeit, das Einvernehmen zu erteilen. Sollte das Landratsamt zu dem Ergebnis kommen, das Einvernehmen zu ersetzen, so werde um die Überwachung der bestimmungsgemäßen Nutzung gebeten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2025 07:51 Uhr