Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau einer bestehenden Wohnung im Obergeschoss in zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 38 der Gemarkung Holzolling, Esterndorfer Straße 2, 83629 Holzolling.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2024

Beratungsreihenfolge

Gmoablattl (redakt. verkürzte Fassung)

Der Antragsteller hat einen Bauantrag zum Umbau einer bestehenden Wohnung im Obergeschoss in zwei Wohnungen eingereicht. Das Untergeschoss ist von dem Antrag ausdrücklich ausgenommen. 
Aus den Plänen ist ersichtlich, dass nur im Treppenhaus kleinere Umbaumaßnahmen erfolgen sollen. Die Bestandsgrundrisse bleiben bestehen. Es wurden weitestgehend lediglich die Bezeichnungen der Nutzungen geändert. Für diese Nutzung sind die Stellplätze entsprechend der gemeindlichen Satzung nachzuweisen. 
Historische bauliche Antragstellungen zur Bestandsimmobilie:
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 07.12.2023 mit einem Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im EG einer Bäckerei zu einem Arbeiterwohnheim beschäftigt und hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses verweigerte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag, da der aus den Plänen zu vermutende Beherbergungsbetrieb die Wohnruhe in dem faktischen Wohngebiet erheblich störe und damit „nicht gebietsverträglich“ sei. Es sei ein Verstoß gegen das „Rücksichtnahmegebot“. Die Nutzungsart „Arbeiterwohnheim“ erfülle den bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens nicht. Ebenso könnten auf der kleinen Fläche die Stellplatzanforderungen für eine so massive Nutzung nicht erfüllt werden, zumal die Esterndorfer Straße für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen nicht als öffentlicher Parkraum zur Verfügung stehe.“
Der Antragsteller hat sodann den ursprünglichen Antrag zurückgenommen und stattdessen einen Bauantrag zur Nutzungsänderung der Gewerbeflächen im EG zu zwei Wohnungen eingereicht. Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 11.04.2024 mit der Nutzungsänderung der Gewerbefläche im Erdgeschoss (Bäckerei) in zwei Wohnungen befasst und hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat stimmt der Empfehlung des Bauausschusses zu. Diese lautet: Das Einvernehmen wird nicht erteilt, da der vorgelegte Schnitt des Bauplanes nahezu identisch mit dem vorherigen Bauantrag ist. Lediglich textliche Bezeichnungen wurden geändert. Dies legt den Verdacht nahe, dass die ursprünglich geplante Nutzung als Arbeiterwohnheim weiterverfolgt werden soll. Sollte das Landratsamt das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, so wird gebeten, durch vollziehbare Auflagen eine solche Nutzung wirkungsvoll zu unterbinden.“
Der Gemeindeverwaltung ist bekannt, dass bezüglich des Erdgeschosses hinsichtlich der Nutzung beim Landratsamt ein Vorgang anhängig ist. Eine isolierte Betrachtung nur des Obergeschosses wird von der Verwaltung nicht als zielführend betrachtet, zumal der Stellplatznachweis für die Gesamtnutzung des Anwesens mangels einer Realteilung zu beurteilen ist.
Der Grundriss ähnelt dem Erdgeschoss. Aus Sicht der Gemeinde ist deshalb die Komplettnutzung des gesamten Anwesens zu betrachten, welche im Vorfeld mit dem Landratsamt abzuklären ist. Hierzu ist auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. 
Das Einvernehmen wurde nicht erteilt. Der Gemeinderat stimmte einer isolierten Betrachtung des Obergeschosses aufgrund des Gesamtsachverhalts nicht zu. Das Landratsamt wurde um Klärung der Nutzung des Gesamtgebäudes und um Veranlassung einer entsprechenden Vorlage gebeten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.01.2025 07:22 Uhr