Von Bürgern lagen keine Stellungnahmen vor. Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde betr. Bepflanzung der öffentlichen Grünanlage mit einer Blühwiese, den Eintrag ins Ökoflächenkataster und die Schaffung einer Ausgleichsfläche wurden im Bauausschuss geprüft und aufgenommen.
Folgender Hinweis der UNB war nach eingehender Prüfung der Verwaltung nochmals zu beraten und darüber Beschluss zu fassen:
-Landratsamt Miesbach, -Untere Naturschutzbehörde-, Rosenheimer Straße 1 – 3, 83714 Miesbach, mit Schreiben vom 21.12.2023.
„Mit der 12. Änderung (Entwurf vom 09.11.2023) besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Die Änderungen berühren nicht die Belange des Naturschutzes.
Hinweis:
Die in den Planunterlagen eingetragene Ausgleichsfläche auf den Flurnrn. 834/33, 834/34 sowie 834/35, alle Gem.Holzolling, ist leider nicht im Ökoflächenkataster (ÖFK) eingetragen. Wir bitten dies umgehend nachzuholen. Es wird auch gebeten, dass die entsprechenden Flurnummern der Ausgleichsflächen im Plan und auch nachrichtlich im Textteil übernommen werden.“
Prüfung:
Es handelt sich hier um einen sehr alten Bebauungsplan. Die Flächen waren bereits in der Änderung vom 25.04.2001 aus planerischer Sicht für den Regenrückhalt und nachrichtlich als Entwicklungsfläche für naturschutzfachliche Maßnahmen dargestellt. Tatsächlich sind die Flächen 834/33, 834/34 auch unter Schutz gestellt. Es handelt sich also um keine „Ausgleichsflächen“ für Maßnahmen im heutigen Sinne (vgl. auch textliche Festlegungen zum B-Plan vom 25.04.2001.
Seither wurde der B-Plan zwar auf Empfehlung des Kreisbaumeisters zur Aufstockung eines innerörtliches Bestandgebäude im Bereich des § 34 BauBG erweitert, ansonstigen wurde der planerische Geltungsbereich der Urversion im Übrigen nie verändert.
Bei der Aufstellung des Urbebauungsplanes war kein Ausgleich und keine Meldung ins Ökoflächenkataster (ÖFK) erforderlich. Es handelt sich hier lediglich um Anpassungen des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung. Eine Bereitstellung und Meldung der „Ausgleichsflächen“, die sich im Privatbesitz befinden und nicht dinglich gesichert sind, erscheint daher nicht notwendig und möglich. Vor dem Hintergrund des FFH-Schutzes bliebt der planerisch damals dargestellte Schutzzweck auch so gewährleistet.
Zur Zeit der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes 2001 war keine Meldung ins Ökoflächenkataster (ÖFK) erforderlich. Es handelt sich hier lediglich um Anpassungen des Bebauungsplanes. Eine Meldung der Ausgleichsflächen, die sich im Privatbesitzt befinden und nicht dinglich gesichert sind, erscheine daher nicht notwendig.
Der Gemeinderat beschloss die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 „Großseeham-Süd“ unter Berücksichtigung des vorgenannten Prüfvermerks als Satzung. Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren durchzuführen.