Antragsteller/Bauherr: Firma Reisinger GmbH & Co. KG; hier: Antrag auf Abgrabungsgenehmigung zur Abbauerweiterung von Kies und Sand im Trockenabbauverfahren mit Wiederverfüllung von Kategorie A (Z. 0) Material bei Niederlauterbach auf den Grundstücken Fl.Nr. 450 Tlfl., 463, 476 und 477/3 der Gemarkung Niederlauterbach, Rottenegger Feld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 19.11.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die zur Abgrabung vorgesehenen Grundstücke Fl.Nr. 450 Tlfl., 463 und 476 sowie 477/3 der Gemarkung Niederlauterbach liegen  im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Beschluss

Der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung zur Abbauerweiterung von Kies und Sand im Trockenabbauverfahren mit Wiederverfüllung von Kategorie A (Z 0) Material bei Niederlauterbach auf den Grundstücken Fl.Nr. 450 Tlfl., 463 und 476 sowie 477/3 der Gemarkung Niederlauterbach, Rottenegger Feld, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die Voraussetzungen einer Privilegierung zu prüfen sowie die zuständigen Fachstellen zu beteiligen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Sollte das Landratsamt zur Ansicht kommen, dass hinsichtlich des Brandschutzes neue Pflichten auf die Marktgemeinde zukommen, so ist über das gemeindliche Einvernehmen in erschließungsrechtlicher Hinsicht erneut und gesondert zu entscheiden.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.12.2019 15:28 Uhr