Antragsteller/Bauherr: DFMG Deutsche Funkturm GmbH Produktion Süd; hier: Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem Stahlgittermast auf dem Grundstück Fl.Nr. 645 der Gemarkung Wolnzach, Demengereut - Erneute Stellungnahme zur Erschließung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.02.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 645 der Gemarkung Wolnzach, liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt.

Die Sendeanlage soll der Versorgung der BAB A93 mit mobilen Daten und Sprachdiensten der Telekom dienen (dies umfasst die Nachrüstung von 5G-Technik). Nach Prüfung durch die Bauverwaltung ist die nächste Bebauung vom Baugrundstück gemessen sowohl im Hauptort Wolnzach als auch im Gemeindeteil Gebrontshausen ca. 1 Kilometer Luftlinie entfernt. Jede Sendeanlage bedarf einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur gemäß der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV). Die Marktgemeinde ist nicht Vollzugs- oder Genehmigungsbehörde der BImSchV. Der Marktgemeinde kommt im Rahmen des Mobilfunkpaktes grundsätzlich kein Ablehnungsrecht bei Mobilfunkstandorten zu.

Beschluss

Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem Stahlgittermast auf dem Grundstück Fl.Nr. 645 der Gemarkung Wolnzach, Demengereut wird nunmehr befürwortet.

Mittlerweile fanden mehrfach Gespräche zwischen dem Bauwerber sowie der Marktgemeinde und der zuständigen Jagdgenossenschaft bezüglich der Erschließung des gegenständlichen Bauvorhabens statt. Die Erschließung kann nunmehr als gesichert gelten, da der Bauwerber bezüglich der Nutzung der betroffenen Privatflächen entsprechende Vereinbarung mit den Anliegern treffen konnte und des weiteren folgenden Punkten ausdrücklich zugestimmt hat und diese einer Gestattung über die Benutzung von öffentlichem Straßengrund (in diesem Fall die öffentlichen Verkehrsflächen Fl.Nr. 50, 52/1, 569, 519, 540/1 der Gemarkung Gebrontshausen sowie Fl.Nr. 646/2 und 646/1 der Gemarkung Wolnzach) zu beachten sind:

  • Beweissicherung der asphaltierten Straßen-/Wegeflächen ab der Ortsstraße „Gebehardstraße“ in Gebrontshausen sowie der geschotterten Feld- und Waldwege mit Aushändigung der Unterlagen zur Gestattung vor Beginn der Baumaßnahme
  • Nach Beendigung der Baumaßnahme festgestellte Schäden werden auf Kosten des Bauherrn in Abstimmung mit dem Markt Wolnzach behoben. Bei nicht ausgebauten Feldwegen muss der Urzustand vor Beginn der Baumaßnahme wiederhergestellt werden (z.B. Wiederherstellung der Schotterwege ausschließlich mit Mineralschotter).
  • Der Bauwerber lässt nochmals überprüfen, ob eine Aufschotterung der Tragfähigkeit seinerseits erforderlich ist.

Die erforderlichen Unterlagen der Gestattung (Lageplan mit Darstellung der benötigten Verkehrsflächen sowie Abstimmung bezüglich des Verlaufes der Kabeltrasse der Bayernwerke für die Sendeanlage) sind dem Markt Wolnzach vor Erteilung der Baugenehmigung vom Bauwerber zu übergeben. Gegebenenfalls notwendige Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaates Bayern sind gegenüber dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm beizubringen.
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die zuständigen Fachstellen zu beteiligen sowie die Voraussetzung einer Privilegierung zu prüfen.

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

Insbesondere wird das Landratsamt nochmals angehalten, alle immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens gründlich zu überprüfen. Der Marktgemeinde ist die Stellungnahme der Fachstelle Immissionsschutz zuzuleiten.

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.05.2020 14:33 Uhr