Antragsteller/Bauherr: Brolle Barbara und Dr. Dirk; hier: Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau eines Schwimmbeckens im Garten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 68 für das Gebiet „Am Fuchsberg“ und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr: 

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Das Schwimmbecken soll außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, da eine Errichtung innerhalb der Baugrenzen auf Grund der Geländeverhältnisse und aus Platzgründen nicht möglich ist. 
  2. Der Bebauungsplan setzt für einen Teilbereich des Grundstückes eine private Grünfläche fest. Eine Errichtung des Schwimmbeckens außerhalb der privaten Grünfläche ist aus Platzgründen und auf Grund der Geländegestaltung nicht möglich. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Fuchsberg“ vor. 

Die Befreiung bezieht sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach. 

Der Antrag auf isolierte Befreiung zum Einbau eines Schwimmbeckens im Garten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1594 der Gemarkung Wolnzach, Josef-Aichbichler-Straße 36, wird befürwortet. 

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Sollten weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber ebenfalls gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung einer Befreiung zieht nicht automatisch eine Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken.

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2021 14:52 Uhr