Antragsteller/Bauherr: Elektro Neuber GmbH; hier: Temporäre Aufstellung von 4 Bürocontainer am bestehenden Gebäude für 2 Jahre auf dem Grundstück Fl.Nr. 347 der Gemarkung Gosseltshausen, Stanglmühle 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Markt Wolnzach) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 347 der Gemarkung Gosseltshausen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 für das Gebiet „Schlagenhausermühle I“, 1. Änderung und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgenden Punkten gemäß Antragsteller/Bauherr:

  1. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest. Die geplanten Container mit einer Fläche von ca. 30 m² kommen außerhalb der Baugrenze zu liegen; auf Grund des betrieblichen Ablaufes und der vorhanden Nutzung im Bestand ist kein Standort auf dem Betriebsgelände innerhalb der Baugrenze möglich und die Baugrenze wird nach Südosten um ca. 6,0 Meter überschritten. 
  2. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich, in welchem die vorrübergehende Errichtung der Container geplant ist eine private Grünfläche fest. Auf Grund des betrieblichen Ablaufes und der vorhandenen Nutzung im Bestand ist kein Standort auf dem Betriebsgelände ist kein anderer Standort für die geplanten Container möglich. 

Beschluss

Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von diesen Punkten kann erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Befreiungen beziehen sich nur auf das Grundstück Fl.Nr. 347 der Gemarkung Gosseltshausen und gelten nur temporär für den Zeitraum der vorübergehenden Baugenehmigung. Die private Grünfläche ist nach Ende der Aufstellung der Container entsprechend wiederherzustellen. 

Sollten für das Vorhaben weitere Befreiungen von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes von Nöten sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Sollte eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich sein, wird hierüber gesondert und erneut entschieden. Die Erteilung der Befreiung zieht keine automatische Änderung des Bebauungsplanes nach sich. 

Der Antrag auf Baugenehmigung Aufstellung von 4 Bürocontainern am bestehenden Gebäude für 2 Jahre auf dem Grundstück Fl.Nr. 347 der Gemarkung Gosseltshausen, Stanglmühle 2, wird befürwortet.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze sind gemäß geltender gemeindlicher Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachzuweisen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird angehalten, die erforderlichen Fachstellen zu beteiligen. Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm wird weiterhin angehalten, den Markt Wolnzach vor Erteilung einer Baugenehmigung über evtl. für den Markt relevante Stellungnahmen und Auflagen in Bezug auf den Brandschutz zu informieren. Dem Markt Wolnzach soll die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. 

In planungs- und erschließungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. 

Der Bauausschuss des Marktes Wolnzach erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorgenannten Antrag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Neuber hat aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Datenstand vom 22.12.2022 13:28 Uhr