Mit e-mail vom 03.01.2025 beantragt Herr GR Kübert die Behandlung des folgenden Antrags in der nichtöffentlichen Sitzung.
Hierzu wird auf § 18 und 19 der Geschäftsordnung des Gemeinderats Himmelstadt verwiesen. Grundsätzlich sind Tagesordnungspunkte öffentlich zu behandeln.
Der Inhalt des Antrags fällt nicht unter § 19 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Himmelstadt und ist deshalb in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Der konkrete, einleitende Wortlaut der e-mail von Herrn Kübert vom 03.01.2025 ist bereits in der Beschlussvorlage „Flüchtlingsunterkunft – Informationsveranstaltung“ abgedruckt.
Zu dieser Einleitung stellt Herr GR Kübert ergänzend folgenden Antrag:
Antrag 2: Der Gemeinderat beschließt die Verwaltung bzw. eine Anwaltskanzlei zu beauftragen ob die Möglichkeit besteht einen rechtlich verbindlichen Bürgerentscheid über den Bau einer Flüchtlingsunterkunft abzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung hierzu:
Leider ist dieser Antrag völlig unklar formuliert.
Soll ein Bürgerentscheid über den momentan in Frage stehenden Bauantrag gestellt werden oder geht es um die grundsätzliche Frage, ob eine Flüchtlingsunterkunft gewünscht ist?
Ausgehend davon dass gemeint ist, ob man einen Bürgerentscheid stellen könnte, um eine Baugenehmigung für die geplante Unterkunft zu verhindern, ist Art. 18a Gemeindeordnung (GO) maßgeblich.
Bürgerentscheide können nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde beantragt werden.
Hier vorliegend handelt es sich um den Bauantrag eines Dritten und keine Angelegenheit der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis, daher kann hierüber kein Bürgerentscheid erfolgen.
Die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Prüfung ist aufgrund der klaren Gesetzeslage nicht erforderlich.