Baumpflanzungen an der MSP 8 auf den Grundstücken Fl. Nrn. 6030 und 6031; Antrag von Herrn Dr. Führer vom 25.04.2015; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 02.06.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Himmelstadt (Gemeinde Himmelstadt) 7. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt 02.06.2015 ö 3

Sachverhalt

Dem Gemeinderat wird das Schreiben der Verwaltung vom 03.03.2015 sowie der Antrag von Herrn Dr. Führer vom 25.04.2015 vollinhaltlich bekanntgegeben. Die entsprechenden Schreiben liegen als Tischvorlage vor. Ferner liegen die einschlägigen abstandsrechtlichen Vorschriften (Artikel 47 bis 50 AGBGB) aus.
Herr Dr. Führer beruft sich auf Artikel 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB. Nach dem reinen Gesetzeswortlaut gelten die Abstandsflächenregelungen nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz stehen.
Pflanzungen auf privaten Grundstücken neben der Straße müssen nach wohl noch überwiegender Ansicht grundsätzlich die Grenzabstände nach Artikel 47 bis 49 AGBGB einhalten (Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, Rd. Nr. 46 zu Artikel 29 BayStrWG). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Artikel 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB sind private Anpflanzungen nicht von den Abstandsvorschriften befreit. Diese Privilegierung gilt nur zugunsten der Straßenbepflanzung. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber als Sonderregelung Baumpflanzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, die sonst zu sehr in ihre Breite beeinträchtigt würden, erleichtern (früherer Artikel 74 Abs. Satz 2 AGBGB 1899).
Artikel 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB gilt neben Artikel 29 Abs. 2 BayStrWG. Die letzt genannte Vorschrift regelt nur Mindestanforderungen.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, weiterhin darauf zu bestehen, dass die gesetzlichen Mindestgrenzabstände eingehalten werden.

Beschluss

Der Standort der Bäume wird geduldet. Der Grundstückseigentümer hat auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und stets die Bäume auf das erforderliche Lichtraumprofil zurückzuschneiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 24.08.2015 17:28 Uhr