Die Sachlage ergibt sich unverändert zum Beschluss vom 12.10.2023.
Zum 01.01.2024 beginnt die neue Kalkulationsperiode für die Wassergebühren. Zuletzt wurden die Gebühren zum 01.01.2020 angepasst.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (GO, KommHV, KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, öffentlich rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Diese Vorschriften gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Hier gilt der Grundsatz der Kostendeckung.
Das Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung wurde mit der Erstellung der Gebührenkalkulation für die Einrichtung Wasserversorgung beauftragt.
Folgende Eckdaten wurden aus der letzten Kalkulation übernommen:
Kalkulatorischer Zinssatz:
Nach den einschlägigen Bestimmungen (GO, KAG, KommHV) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen wie z.B. Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung) angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen und zu veranschlagen.
Zum letzten Kalkulationszeitraum wurde im Hinblick auf das niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Himmelstadt der Kalkulatorische Zinssatz bereits auf 2,5 herabgesenkt.
Zum Vergleich: der kalkulatorische Zinssatz ist in allen VGem Gemeinden auf einem einheitlichen Stand von 2,5 % und liegt dabei unter dem Landes-Durchschnitt.
Der Kommunale Prüfungsverband hält den festgelegten Zinssatz für angemessen.
Kalkulationszeitraum:
Jeder Kalkulationszeitraum kann maximal vier Jahre umfassen (vgl. KAG).
Fehlbeträge bzw. Überschüsse sind dabei grundsätzlich zwingend im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum vorzutragen. Sollten die zur endgültigen Kostendeckung erforderlichen Anhebungen der Benutzungsgebühren unterbleiben, so läge eine bewusst in Kauf genommene Unterdeckung (Kostenunterdeckung aus politischen Gründen) vor. Entstehende Fehlbeträge müssten dann ebenfalls – nachträglich – ausgegliedert werden.
Die Verwaltung schlägt weiterhin einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vor, zudem es im letzten Kalkulationszeitraum keine besonderen Vorkommnisse gab.
Berechnung der Niederschlags- und Abwassergebühr:
Grundlage für die Berechnung ist das Ergebnis des letzten Kalkulationszeitraums, die Entwicklung in den nächsten Jahren, sowie der festgelegte kalkulatorische Zinssatz und der Kalkulationszeitraum.
Im letzten Kalkulationszeitraum wurde eine Unterdeckung von 9.704,13 € erwirtschaftet, die in die neue Kalkulationsperiode vorzutragen ist.
Diese Unterdeckung resultiert zum einen aus den angefallenen Kosten für das Kanal-/Wasserkataster im Jahr 2021. Zum anderen sind die Verwaltungskostenbeiträge ab 2018 angestiegen.
Trotzdem ist die Unterdeckung im Vergleich zum letzten Gebührenzeitraum geringer, da 2020-2023 das Defizit über 65.000,00 € betrug. Daher ergibt sich in diesem Bereich keine große Veränderung der Gebühren.
Bei Entwässerungseinrichtungen ist es möglich, eine Sonderrücklage für zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen zu bilden. Dies dient der Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen und der Substanzerhaltung der Einrichtung und kommt den Gebührenschuldnern zugute.
Für den Kalkulationszeitraum 2020 - 2023 wurde die Bildung einer angemessenen Sonderrücklage vom Gremium befürwortet und in die damalige Kalkulation mit einberechnet.
Diese gebildete Sonderrücklage (i. H. v. derzeit 21.404,36 €) muss außerhalb vom Haushalt geführt werden.
In der Kalkulation für den Zeitraum 2024 – 2027 wurde erneut mit der Bildung einer Sonderrücklage i. H. v. den Vorjahren gerechnet (18%).
Nach diesen Kriterien ergibt sich im Kalkulationszeitraum 2024 – 2027 pro Jahr ein durchschnittlicher gebührenfähiger Aufwand von 190.665,65 €. Dieser teilt sich mit 164.433,08 € auf die Schmutzwasserbeseitigung und mit 26.232,70 € auf die Niederschlagswasserbeseitigung auf.