TÖB 8: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg Schreiben vom 15.01.2021; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates Himmelstadt, 12.01.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das  Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, hat mit Schreiben vom 15.01.2021 folgende Stellungnahme zum Verfahren abgegeben: 

Mit Ihrem Schreiben vom 03.12.2020 bitten Sie uns, zum o.g. Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung zu nehmen. 

1. Vorhabenbeschreibung 
Mit der 1. Änderung des bestehenden und genehmigten Bebauungsplanes „Häuslesäcker“ erfolgt die Umwidmung einer bislang als Fläche für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung gewidmeten Fläche als bebaubare Fläche für ein Einzelbauvorhaben.

2. Wasserwirtschaftliche Belange 

2.1 Wasserversorgung, Grundwasserschutz 
Von dem geplanten Vorhaben ist kein festgesetztes Wasserschutzgebiet für eine Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen. 
Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. 
Durch die geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der Grundwasserneubildung und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt zu rechnen. Die Flächenversiegelungen sind daher so gering wie möglich zu halten. 
Die Öffentliche Trinkwasserversorgung soll vermutlich durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz realisiert werden. Dabei ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind, die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist vorab zu überprüfen. 
Bei hohen Grundwasserständen, bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser, sind geeignete Bauweisen zu wählen. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind wasserwirtschaftlich nicht vertretbar. 
Bei dem geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten. 

2.2 Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz 
In den vorgelegten Planunterlagen werden keine Angaben zur abwassertechnischen Er-schließung des Baugrundstücks gemacht. Es wird lediglich mitgeteilt, dass das ursprünglich geplante Regenrückhaltebecken nie realisiert wurde. Anstatt dessen wurden ein Regenüberlauf mit Zu- und Ablaufkanälen auf dem Grundstück errichtet. 
Der Regenüberlauf entwässert die komplette Bebauung der „Unteren Ringstraße“ und „Am Häuslesacker“. Auf den Regenüberlauf folgt in Richtung „Brückenstraße“ ein Mischwasserkanal, der ebenfalls das geplante Baugrundstück durchquert. Auch der Entlastungskanal des Regenüberlaufs, der das abgeschlagene Mischwasser in den Main leitet, verläuft über das Baugrundstück.
Der Betrieb und die Unterhaltung des Regenüberlaufs sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. Dies beinhaltet unter anderem den uneingeschränkten Zugang zum Bauwerk. Aufgrund der Umwidmung sehen wir diese Vorgabe nicht mehr vollumfänglich gewährleistet. 
Auch die Lage zum Main wird aus abwassertechnischer Sicht äußerst kritisch bewertet, da der Regenüberlauf ab einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ100) überstaut wird und somit verdünntes Abwasser unkontrolliert über das Grundstück abfließen kann. Da eine Hochwassersicherung für den Regenüberlauf nicht vorhanden ist, besteht folglich ein erhöhtes Gefährdungspotential für das Grundstück. 
Des Weiteren beantragte die Gemeinde Himmelstadt eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus diversen Mischwasserentlastungsanlagen inkl. des o.g. Regenüberlaufs in den Main. Im aktuell laufenden Wasserrechtsverfahren wurde dem Wasserwirtschaftsamt bisher kein hydraulischer Nachweis für den Regenüberlauf vorgelegt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich zukünftig bauliche Änderungen am Regenüberlauf selbst oder an den Zuführungs- bzw. Entlastungskanälen ergeben. 
Aus fachlicher Sicht kann daher der geplanten Umwidmung zunächst nicht zugestimmt werden. 


2.3 Oberflächengewässer 
Das geplante Vorhaben (Flur-Nr. 5769) befindet sich außerdem vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains, welches mit Rechtsverordnung vom 12.06.1998 durch das Landratsamt Main-Spessart veröffentlicht wurde. 
Vor allem im westlichen Bereich des Grundstücks können nach der aktuellen zweidimensionalen Berechnung des Maines bei einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ100) Wassertiefen bis zu 1,5 m auftreten. Die Fließgeschwindigkeiten auf dem überplanten Grundstück weisen Werte von kleiner 0,3 m/s auf („Retentionsbereich“). 
Im Plan wurde nur die Hochwassergefahrenfläche für HQ 100, nicht jedoch die Grenze des festgesetzten Überschwemmungsgebietes dargestellt. 
Vorschlag für Änderung des Plans: 
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet ist im Plan nachrichtlich zu übernehmen. 
Es gelten die Anforderungen des § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) an die Abwägung. 
Der Plan sieht die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen vor. In vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG). 
Eine Ausnahme von diesem Verbot nach §78(5) WHG setzt im Einzelfall unter anderem voraus, dass 
  • der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen, 
  • verlorengehender Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 
  • keine Beeinträchtigung eines bestehenden Hochwasserschutzes erwartet wird und 
  • Bauvorhaben hochwasserangepasst errichtet werden. 
Vorschlag für Festsetzungen: 
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 wird mind. 25 cm über HW100 und mind. 25 cm über Gelände festgesetzt.“ 
„In Wohngebäuden auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 müssen sich Wohn- und Schlafräume über dem HW100-Wasserspiegel befinden.“ 
„Die Gebäudetechnik, insbesondere Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation muss mind. an das HW100 angepasst sein. 
Die wesentlichen Anlagenteile sind, soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten. Die Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller betroffenen Anlagen sind auch beim Bemessungshochwasser zu gewährleisten.“ 

Im Rahmen der Bauleitplanung sollten bereits die erforderlichen Nachweise geführt und die entsprechenden Maßnahmen aufgezeigt werden. 
Im Plan sind des Weiteren „Flächen für Aufschüttungen zum Hochwasserschutz“ gekennzeichnet. 
Nach § 78a WHG sind u.a. Aufschüttungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt. 

Vorschlag für Hinweise im Plan: 
„Es gelten die baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete nach §§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) /sowie der Überschwemmungsgebietsverordnung/, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucher-anlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).“ 

2.4 Schutz vor Starkniederschlägen 
Es wird auch im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge empfohlen, alle Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, …) mindestens 25 cm erhöht über Gelände- und Straßenniveau sowie Keller (inkl. aller Öffnungen) als dichte Wanne vorzusehen. 

2.5 Altlasten 
Das Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem ABuDIS enthält für das Planungsgebiet keine Einträge. 
Sollten altlastenverdächtige Flächen oder sonstige Bodenverunreinigungen vorgefunden werden, sind Erkundung und ggf. Sanierung mit dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg auf der Grundlage der Bodenschutzgesetze abzustimmen. 

2.6 Vorsorgender Bodenschutz 
Zum Bodenschutz enthalten die Unterlagen des Büros ARZ Ingenieure GmbH & Co.KG keine Angaben. 
Bei der Planung des Bauvorhabens ist das Schutzgut Boden insbesondere als Lebensgrundlage und Ökosystem zu betrachten und zu berücksichtigen. Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind weitestgehend zu erhalten. 
Zur Bauleitplanung werden als Anlage die „Hinweise zur Bauleitplanung für das Schutzgut Boden - Vorsorgender Bodenschutz -“ zur Kenntnis gegeben. 

3. Zusammenfassung 
Die Überplanung des Gebiets mit der geänderten Nutzung kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich nicht empfohlen werden. 
Der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ stehen in der vorgelegten Form wichtige wasserwirtschaftliche Aspekte entgegen. Diese sind unter anderem: 
  • Das geplante Vorhaben befindet sich vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains 
  • Ein uneingeschränkter Zugang zum Regenüberlauf muss zur Gewährleistung von Betrieb und Unterhaltung zu jeder Zeit gegeben sein 
  • Der Regenüberlauf ist derzeit nicht hochwassersicher ausgebildet und hat zur Folge, dass verdünntes Abwasser ab einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss unkontrolliert über die Grundstücksfläche abfließen kann 
  • Im Zuge des aktuell laufenden Wasserrechtsverfahrens können bauliche Änderungen am Regenüberlauf bzw. an dessen Zu- und Ablaufkanälen nicht ausgeschlossen werden (zur Überprüfung ist dem Wasserwirtschaftsamt ein hydraulischer Nachweis des Regenüberlaufs vorzulegen) 

Das Landratsamt Main-Spessart (Wasserrecht) und das Planungsbüro erhalten je eine Kopie dieser Stellungnahme. 

Anlage:
Hinweise zur Bauleitplanung für das Schutzgut Boden - Vorsorgender Bodenschutz

Beschluss

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen.

Zu Wasserwirtschaftliche Belange:

Zu Wasserversorgung/Grundwasserschutz:
Der Bebauungsplan wird um folgende Hinweise ergänzt:

„Bei dem beabsichtigten Bauvorhaben sind Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzung des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern.“
„Bei hohen Grundwasserständen bzw. dem Auftreten von Schichtenwasser sind geeignete Bauweisen zu wählen. Gezielte Grundwasserabsenkungen sind wasserwirtschaftlich nicht vertretbar.“
„Die Vorgaben des allgemeinen Grundwasserschutzes sind bei allen Bauvorhaben (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten.“

Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Schaffung eines ergänzenden Baurechts im bereits vollständig bebauten Geltungsbereich ermöglicht. Dieses ist mit stark beschränkten Baugrenzen auf Teilbereichen von Fl.-Nr. 5769 vorgesehen. 
Auf dem Grundstück befinden sich weiterhin bereits Bauwerke der Mischwasserbehandlung und Abwasserkanäle. Vor diesem Hintergrund wird auf weitergehende Hinweise zur Flächenversiegelung verzichtet.
Da lediglich ein zusätzliches Baurecht im Rahmen des Geltungsbereiches geschaffen wird, ist eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung durch die bereits bestehende Erschließung sichergestellt. Die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung ist bereits für die unmittelbar angrenzenden Gebäude gegeben. Es wird lediglich ein zusätzlicher Hausanschluss für das neue Anwesen hergestellt.


Zu Abwasserbeseitigung/Gewässerschutz:
Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Grundstückseigentümer sind sich über die Lage des zusätzlich zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks im Verhältnis zur Lage des Regenüberlaufbauwerks sowie der Abwasserkanäle auf Flurstück 5769 bewusst. 
Die Baugrenzen wurden so festgesetzt, dass die Unterhaltung und der Betrieb der Abwasseranlage hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt, um einen uneingeschränkten Zugang durch die Gemeinde zu gewährleisten.
Durch die angedachte Auffüllung im Bereich der Baugrenzen ist eine Überflutung des Gebäudes durch verdünntes Abwasser aus dem Regenüberlauf bei Hochwasser oder Rückstau nicht zu erwarten.
Sofern sich Änderungs- oder Erweiterungsbedarf an den bestehenden Abwasseranlagen auf Flurnummer 5769 ergeben, wird deren Umsetzbarkeit durch die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sichergestellt. Weiterhin steht östlich des bestehenden Regenüberlaufs bei Bedarf Erweiterungsfläche zur Verfügung.


Zu Oberflächengewässer:
Sowohl die Gemeinde Himmelstadt als auch der Grundstückseigentümer sind sich über die Lage des zusätzlich zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks im Überschwemmungsgebiet des Mains bewusst.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet der Bebauungsplan Festsetzungen, die es erlauben, das Baugrundstück für Anwesen H8 aufzufüllen und somit hochwasserfrei herzustellen.
Es wurde eine hydraulische Berechnung zur geplanten Änderung des Bebauungsplans auf Grundlage des aktuellen Hochwassermodells für den Main durchgeführt, um die Konsequenzen einer Aufschüttung im Bereich des Baugrundstückes auf den Überschwemmungsbereich des Mains bei einem HQ100 zu ermitteln.
Ergebnis dieser hydraulischen Berechnung ist, dass die geplante Aufschüttung eines Teils des Grundstückes keine signifikanten Veränderungen der Überschwemmungsgrenzen im Untersuchungsbereich ergibt. Auch flächige Wasserspiegellageveränderungen größer/gleich +/- 1 cm konnten nicht nachgewiesen werden.
Durch die geplante Maßnahme ergibt sich im untersuchten Szenario mit einer Aufschüttung, die über die im Bebauungsplan zulässige Aufschüttung hinausgeht, ein Retentionsraumverlust von ca. 107 m³. Daher wird folgende Festsetzung auf den Bebauungsplan ergänzt: 
„Eine Bebauung im Geltungsbereich ist erst dann zulässig, wenn der durch die Bebauung entstehende Verlust an Retentionsraum für den Main ausgeglichen wurde. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG ist für Einzelbauvorhaben zu beantragen, sofern diese im Überschwemmungsbereich des Main liegen. Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind mit den zuständigen Genehmigungsbehörden abzustimmen.“
Bezugnehmend auf § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 78 Abs. 3 BauGB kommt der Gemeinderat Himmelstadt zu folgenden Ergebnissen:
Bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Durch die Änderung des Bebauungsplans soll ermöglicht werden, dass ein bislang brachliegendes bzw. für eine Abwasseranlage verwendetes Grundstück in Teilbereichen bebaut werden kann. Es handelt sich bei der Änderung des Bebauungsplans nicht um eine Neuausweisung. Vielmehr wird für eine innerhalb des Geltungsbereiches bestehende Parzelle ein zusätzliches Baurecht geschaffen.
Andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung werden derzeit durch die Gemeinde Himmelstadt geprüft. So ist u. a. die Ausweisung eines Wohngebietes in Hanglage und somit deutlich außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains vorgesehen. Unabhängig hiervon möchte die Gemeinde Himmelstadt auch innerhalb der bestehenden Bebauung alle Möglichkeiten zur Nachverdichtung nutzen. So wurden bereits im Bereich des Friedhofs brachliegende Flächen einer Nachverdichtung zugeführt. Gleiches gilt für Einzelgrundstücke im Bereich der Bebauungspläne „Mausberg“. Im vorliegenden Fall soll einem einzelnen Bauwerber, der sich der Risikoexposition durch die Lage im Überschwemmungsgebiet bewusst ist, die Möglichkeit gegeben werden. im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ ein Wohnhaus zu errichten.
Die Auswirkungen auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wurden durch eine hydraulische Berechnung überprüft. Diese wird dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt. Im Rahmen dieser hydraulischen Berechnung konnte nachgewiesen werden, dass sich keine flächigen Wasserspiegellageveränderungen größer/gleich +/- 1 cm ergeben. Auch ergeben sich keine signifikanten Veränderungen der Überschwemmungsgebietsgrenzen. Eine nachteilige Beeinflussung des Hochwasserabflusses oder eine Erhöhung des Wasserstandes sind somit nicht zu erwarten. 
Durch die gemäß Bebauungsplan zulässige Aufschüttung im Bereich des Änderungsbereiches sind eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit nicht zu erwarten. Der im Bereich der Baugrenze für Anwesen H8 im Bestand errechnete Wasserstand zeigt Fließtiefen von bis zu 1 m. Durch die Auffüllung im Bereich der Baugrenzen wird das Grundstück hochwasserfrei gehalten. Somit sind auch erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten.
Da sich weder der Hochwasserabfluss noch die Höhe des Wasserstandes nachteilig verändern, ergibt sich auch keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung oder des Hochwasserschutzes. Der Bebauungsplan wird um eine Festsetzung ergänzt, dass mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden darf, wenn der durch das Einzelbauvorhaben entstehende Verlust von Retentionsraum an anderer Stelle ausgeglichen wird. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG für das Einzelbauvorhaben ist zu beantragen
Auch ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- oder Unterlieger.
Die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird in der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.
Durch die hydraulische Berechnung mit Überprüfung der Auswirkungen des Einzelbauvorhabens auf das Überschwemmungsgebiet wurde nachgewiesen, dass das Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet hat. Die entsprechenden Nachweise werden dem Bebauungsplanverfahren beigefügt, sodass diese bereits im Rahmen des Bauleitverfahrens durch die Fachbehörden geprüft werden können.

Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird im Plan nachrichtlich übernommen.

Der Bebauungsplan enthält unter Punkt 6.5 bereits eine Festsetzung, dass die Unterkante aller Gebäudeöffnungen im Baugebiet auf mind. 165,0 m über Normalnull festgelegt sind und darunter liegende Gebäudeteile öffnungslos und wasserundurchlässig auszubilden sind. Weiterhin ist der Auftrieb zu berücksichtigen. Somit ist ein Abstand von über 25 cm zur Hochwasserlinie des HQ100 gewährleistet.

Folgende ergänzende Festsetzungen werden auf den Bebauungsplan übernommen:
 „In Wohngebäuden auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 müssen sich Wohn- und Schlafräume über dem HW100-Wasserspiegel befinden.“ 
„In Gebäuden auf der Fläche mit der Flur-Nr. 5769 muss die Gebäudetechnik, insbesondere Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation, mind. an das HW100 angepasst sein. Die wesentlichen Anlagenteile sind, soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten. Die Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller betroffenen Anlagen sind auch beim Bemessungshochwasser zu gewährleisten.“ 

Auf den Bebauungsplan wird folgender Hinweis übernommen:
„Es gelten die baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungs­gebiete nach §§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Überschwemmungsgebietsverordnung, die Regelung des § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen sowie die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).“ 


Zu Schutz vor Starkniederschlägen:
Auf den Bebauungsplan wird folgender Hinweis übernommen:
Es wird auch im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge empfohlen, alle Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten) mindestens 25 cm erhöht über Gelände- und Straßenniveau auszuführen, sowie Keller (inklusive aller Öffnungen) als dichte Wanne vorzusehen.

Zu Altlasten:
Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt:
„Sollten altlastenverdächtige Flächen oder sonstiges Bodenverunreinigungen vorgefunden werden, sind Erkundungen und ggf. Sanierungen mit dem Landratsamt Main-Spessart und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg auf der Grundlage der Bodenschutzgesetze abzustimmen.“


Zu Vorsorgender Bodenschutz:
Bei der 1. Änderung des Bebauungsplans „Häuslesäcker“ handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Durch die Änderung des Bebauungsplans soll ermöglicht werden, dass ein bislang brachliegendes bzw. für eine Abwasseranlage verwendetes Grundstück in Teilbereichen bebaut werden kann. Das Landratsamt Main-Spessart, Fachabteilung Wasserrecht/Bodenschutz kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, das bodenschutzrechtlich keine Bedenken oder Einwände bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2023 16:48 Uhr