Seitens der Regierung von Unterfranken wurde mit Schreiben vom 14.01.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region 2 (RP2) festgesetzt sind. Diese Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten bzw. zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).
Die Gemeinde Himmelstadt plant mit dem im Betreff genannten Vorhaben die Berichtigung des Bebauungsplans und gleichzeitige Umwidmung einer bislang als Fläche für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung ausgewiesenen Fläche als allgemeines Wohngebiet (WA). Der Geltungsbereich der Planung umfasst etwa 0,12 ha.
Das Planvorhaben liegt nach hiesigem Kenntnisstand innerhalb des Überschwemmungsgebiets des Mains.
Gemäß Ziel B I 3.1.3 RP2 sollen Überschwemmungsgebiete als Freiflächen erhalten bzw. nach Möglichkeit wieder in Freiflächen umgewandelt werden. U. a. soll der Zugang zu ihnen gewährleistet und ihre Nutzung für die Erholung ermöglicht sowie nach Möglichkeit die Uferbereiche in einem naturnahen Zustand erhalten oder entsprechend regeneriert werden.
Nach dem Grundsatz 7.2.5 des Landesentwicklungsprogramms sollen die Risiken durch Hoch-wasser soweit als möglich verringert werden, u. a. indem die natürliche Rückhalte- und Speicher-fähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert sowie Rückhalteräume an Gewässern freigehalten werden.
Insofern bestehen Bedenken gegen den Planentwurf, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung erheben.
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde erhebt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Vorhaben aus landesplanerischer Sicht Einwände, die zurückgestellt werden können, wenn die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwendungen vorbringen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des o.g. Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an die E-Mail-Adresse
poststelle@reg-ufr.bayern.de zukommen.