Sachvortrag:
In der Sitzung am 28.05.2024 hat der Marktgemeinderat unter TOP 12, Vorkaufsrecht nach Art. 39 Bayerisches Naturschutzgesetz, 1/71 Miteigentumsanteil an Fl. Nr. 1373/1 Gmkg. Wörleschwang folgenden Beschluss gefasst:
„Der Marktgemeinderat beschließt, das Vorkaufsrecht für den Verkauf des Miteigentumanteils von 1/71 an dem Grundstück Fl. Nr. 1373/1 Gmkg. Wörleschwang vom Landratsamt ausüben zu lassen.
Als Grund für die Ausübung des Vorkaufsrechts wird angegeben:
Die Weiterverfolgung der Inhalte des Gewässerentwicklungsplans des Marktes Zusmarshausen.
Es sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
Die Maßnahmen, die im Gewässerentwicklungsplan des Marktes Zusmarshausen enthalten sind.“
Der Beschluss wurde an das Landratsamt Augsburg übermittelt. Die Sachbearbeiterin des Landratsamtes hat daraufhin den Gewässerentwicklungsplan (GEP) angefordert, der ebenfalls übermittelt wurde.
Die Sachbearbeiterin für Vorkaufsrechte im Landratsamt hat die vorgelegten Unterlagen der Fachkraft der unteren Naturschutzbehörde (uNb) zur Prüfung vorgelegt. Daraufhin hat die Verwaltung vom Landratsamt folgende Rückmeldung erhalten:
„Nach Rücksprache mit der Fachkraft der uNb bestehen große Bedenken gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Mit den bisher vorgelegten Unterlagen kann eine rechtlich haltbare Begründung des Vorkaufsrechts nicht erfolgen. Im vorgelegten Abschnitt des Gewässerentwicklungsplans ist das betroffene Grundstück nicht einbezogen. Es ist eine ausführliche Begründung erforderlich, dass der GEP für den gesamten Verlauf des Stuhlenbach gültig ist, auch wenn sich nicht alle Grundstücke im Umgriff des GEP befinden.
Außerdem teilt das Landratsamt folgendes mit:
Das Landratsamt Augsburg als staatliche Behörde fungiert im Vorkaufsrecht gem. Art. 39 BayNatSchG als verfahrensleitende Stelle.
Das heißt, das LRA koordiniert das Verfahren, prüft die Rechtmäßigkeit und übt das Vorkaufsrecht für die Gemeinde aus.
Die fachlichen Rechtfertigungsgründe gem. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG können nicht durch das LRA geschrieben oder übernommen werden.
Von der Fachkraft Frau Winter erfolgt lediglich eine Prüfung des vom Markt Zusmarshausen vorgelegten Konzepts auf fachliche Eignung der Maßnahmen.“
Die Verwaltung kann die vom LRA geforderte Begründung auf der Grundlage des GEP zusammenstellen. Aber ob eine solche Begründung fachlich ausreicht für die Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde und später für das eventuelle gerichtliche Verfahren wird sehr bezweifelt. Ein Landschaftsarchitekt sollte hinzugezogen werden, um die notwendige fachspezifische Beurteilung zu erarbeiten.
Nachdem seinerzeit der GEP durch die Landschaftsarchitekten Mauer+Baldauf GmbH aus Neusäß (Herrn ...) erstellt worden war, wird vorgeschlagen – falls ein Landschaftsarchitekt gewünscht wird – dass sich die Verwaltung an Landschaftsarchitekten ... wendet mit der Bitte um ein Angebot.
Diskussionsverlauf:
Dritter Bürgermeister Christian Weldishofer, MR Marcus Bermeitinger, MR Michael Tartsch und MR Steffen Kraus teilen mit, dass sich nach Art. 49 GO persönlich beteiligt sind. Sie nehmen daher an Beratung und Abstimmung nicht teil und begeben sich in den Zuschauerraum.
Erster Bürgermeister stellt den chronologischen Ablauf der Angelegenheit Vorkaufsrecht dar.