Mit zwei E-Mails vom 14. November 2018 bat die ML Planungsgruppe … GmbH, Lauingen, um Stellungnahme zur erneuten öffentlichen Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB. Die Unterlagen gingen mit ebenfalls zwei Mails vom 15. November 2018 den Marktgemeinderäten zu. Die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen wird bis spätestens 21.12.2018 bei der ML Planungsgruppe … GmbH, Lauingen, erwartet. Wegen neuen Erkenntnissen (siehe vorangegangene Beratung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB) wurden Telefonate mit Frau … von der Bauabteilung des Marktes Dinkelscherben geführt, in deren Verlauf dem Markt Zusmarshausen eine Fristverlängerung bis zum 14.01.2019 gewährt wurde. Eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019 (nächste MGR-Sitzung des Marktes Zusmarshausen am 17.01.2019) wurde vom Markt Dinkelscherben nicht gewährt, weil deren Marktgemeinderatssitzung am 15.01.2019 ist.
Die, der Verwaltung des Marktes Zusmarshausen zur Verfügung gestellten Unterlagen hierzu wurden den Marktgemeinderäten und den internen Stellen: Wasserversorgung, Kläranlage und Technisches Bauamt am 15. November 2018 ebenfalls in zwei Mails zugestellt.
Die Stellungnahme zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 19. Januar 2017 gem. § 4 Abs. 1 BauGB und in der Marktgemeinderatssitzung am 22. Juni 2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB behandelt. Der Marktgemeinderat hatte keine Anregungen oder Bedenken.
Der Grund für die erneute öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB ist lt. telefonischer Auskunft von Herrn … von der ML Planungsgruppe …
GmbH die nachträgliche Planung eines 10 m breiten, dichten Gehölzriegels ohne fußläufigen Durchweg, um eine räumliche und optische Trennung zu den bestehenden Lebensmitteldiscountern zu gewährleisten, damit es nicht zu einer Agglomeration mit den bestehenden Lebensmitteldiscountern (Lidl und Netto) kommt.
Die vorliegende 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wurde, wie oben genannt, mehreren Stellen im Markt Zusmarshausen zugeleitet. Von den internen Stellen Wasserversorgung und Kläranlage wurden „Fehlanzeigen“ gemeldet.
Das rechtliche und das technische Bauamt im Hause weisen jedoch auf folgendes hin: Da die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wegen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ost“ notwendig geworden ist, gelten auch hier die Ausführungen des technischen und rechtlichen Bauamtes wie im vorangegangenen Tagesordnungspunkt.
Explizit:
- Begründung S. 1, Anlass und Ziele der Planung, 1. Absatz:
…des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden.
- Begründung S. 2, 3 und 4, Raumordnung und Landesplanung, (1) und (2):
Die Formulierungen „Einwohner im zugeordneten Nahbereich x Pro-Kopf-Ausgabe/Jahr“ können vom Markt Zusmarshausen nicht überprüft werden. Sollten die angegebenen Zahlen darauf basieren, dass auch die Einwohner von Zusmarshausen und seinen Ortsteilen in die Summe der Einwohner im zugeordneten Nahbereich hinzugezählt worden sind, so sind auch diese Zahlen auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscheren und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.
- Begründung S. 4, Raumordnung und Landesplanung, (2), letzter Absatz:
…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt.“
Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen).
Ein Anruf bei der Marktgemeinde Dinkelscherben am 12.12.2018 hat ergeben, dass dies von Dinkelscherben so nicht beabsichtigt ist und keinesfalls so interpretiert werden soll.
Die Verwaltung schlägt trotzdem vorsichtshalber vor, in die Beschlussfassung (als Stellungnahme im laufenden Bauleitverfahren für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben) einen Zusatz aufzunehmen, der klarstellt, dass Zusmarshausen seiner Nachbargemeinde Dinkelscherben keine Steine in den Weg legt, wenn es um die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes geht. Auf der anderen Seite jedoch hat der Markt Zusmarshausen selbst Bestrebungen zur Ansiedlung weiteren Einzelhandels, u. a. auch der Ansiedlung eines dringend notwendigen Drogeriemarktes.
Deshalb kann der Markt Dinkelscherben in seiner 21. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht in Anspruch nehmen, mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch Änderung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung in eine „Sonderbaufläche“ (SO, Zweckbestimmung: Nahversorgung/Einzelhandel) sowie die Fortentwicklung des Gewerbegebietes unter Berücksichtigung... die bestehende Versorgungsinfrastruktur zu verbessern, um dem bestehenden Nahversorgungsanspruch des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden. Dies ist jeweils in der 21. Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nachversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel, und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes, selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.