Mit zwei E-Mails vom 14. November 2018 bat die ML Planungsgruppe …GmbH, Lauingen, um erneute Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“. In diesen Mails wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ost“ von der ML Planungsgruppe … GmbH fälschlicherweise als Bebauungsplan Nr. 54 bezeichnet, jedoch mit Mail vom 15. November 2018 berichtigt. Die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen wird bei der ML Planungsgruppe … GmbH bis zum 17. Dezember 2018 erwartet. Eine Fristverlängerung bis zum 21. Dezember 2018 wurde mit Mail vom 15. November 2018 erbeten und im Telefonat am 16. November 2018 mit Herrn Lehni bewilligt. Nach weiteren Telefonaten mit dem Bauamt des Marktes Dinkelscherben kann die Stellungnahme bis zum 14.01.2019 abgegeben werden. Eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019 (nächste MGR-Sitzung des Marktes Zusmarshausen am 17.01.2019) wurde vom Markt Dinkelscherben nicht gewährt, weil deren Marktgemeinderatssitzung am 15.01.2019 ist.
Die der Verwaltung des Marktes Zusmarshausen zur Verfügung gestellten Unterlagen hierzu wurden den Marktgemeinderäten und den internen Stellen: Wasserversorgung, Kläranlage und Technisches Bauamt am 15. November 2018 ebenfalls in zwei Mails zugestellt.
Die Stellungnahme zum Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 19. Januar 2017 gem. § 4 Abs. 1 BauGB und in der Marktgemeinderatssitzung am 22. Juni 2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB behandelt. Der Marktgemeinderat hatte keine Anregungen oder Bedenken.
Der Grund für die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB ist lt. telefonischer Auskunft von Herrn …von der ML Planungsgruppe … GmbH die nachträgliche Planung eines 10 m breiten, dichten Gehölzriegels ohne fußläufigen Durchweg, um eine räumliche und optische Trennung zu den bestehenden Lebensmitteldiscountern zu gewährleisten, damit es nicht zu einer Agglomeration mit den bestehenden Lebensmitteldiscountern (Lidl und Netto) kommt.
Der vorliegende Bebauungsplanes Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“. des Marktes Dinkelscherben wurde, wie oben genannt, mehreren Stellen im Markt Zusmarshausen zugeleitet. Von den internen Stellen Wasserversorgung und Kläranlage wurden „Fehlanzeigen“ gemeldet.
Das rechtliche und das technische Bauamt im Hause weisen jedoch auf folgendes hin: Seit der Sitzung des MGR am 22.06.2017 haben sich im Markt Zusmarshausen wesentliche Änderungen wie folgt ergeben:
Am 04.10.2018 hat der Marktgemeinderat unter dem TOP 7 folgenden Beschluss gefasst: „Neben dem Bedarf eines Drogeriemarktes sind auch Bedürfnisse der Lebensmittelmärkte zur Modernisierung und Erweiterung zu berücksichtigen. Der Marktgemeinderat beschließt deshalb, die Weiterentwicklung der Lebensmittelmärkte, die Ansiedlung eines Drogeriemarktes auf den Flächen mit der Fl. Nr. 370 und 371 sowie eines Discounters auf den Fl. Nrn. 370/2 und 368/1, Gmkg. Zusmarshausen. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die weiteren Schritte für die Verwirklichung und die Erschließung mit den Investoren durchzuführen. Vorzugsweise ist die Erschließung über den 5. Ast zu realisieren.“
Im Vollzug dieses Beschlusses haben mehrere Gespräche stattgefunden.
Das in diesem Zusammenhang mit der vorgelegten Planung von Dinkelscherben wichtigste Gespräch erfolgte am 11.12.2018 in der Regierung von Schwaben, als sich der Markt Zusmarshausen und die Investoren zum Teilbereich „Raumordnung und Landesplanung – Agglomeration“ haben beraten lassen. Bei diesem Gespräch wurde Herr Dr. … dazu befragt, ob die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Zusmarshausen möglicherweise die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Dinkelscherben aus raumordnungs- und landesplanerischer Sicht erschweren würde, was verneint wurde.
Diese Aussage stimmt vollständig mit einer Aussage überein, die Herr Dr. … bereits in einem Telefonat vom 20.07.2015 gegenüber dem Markt Zusmarshausen getätigt hat. Damals ersuchte der Markt Dinkelscherben den Markt Zusmarshausen um die Erteilung des Einvernehmens auf der Grundlage des § 8 des Landesplanerischen Vertrages zu einem Einzelhandelsgroßprojekt (z. B. Lebensmittelmarkt, Schuhe, Textil, Drogerie), welches der Marktgemeinderat von Zusmarshausen in seiner Sitzung am 17.09.2015 durch Beschluss erteilt hatte. Die Verwaltung hatte damals im Vorfeld zu dieser Beschlussfassung telefonisch und schriftlich bei der Regierung von Schwaben nachgefragt, ob mit der Erteilung des Einvernehmens ein vergleichbares Projekt im Markt Zusmarshausen unmöglich gemacht werden würde. Die Antwort lautete damals: „…Durch eine Zustimmung des Marktes Zusmarshausen zu einem Einzelhandelsgroßprojekt im Markt Dinkelscherben würde ein etwa beabsichtigtes Einzelhandelsgroßprojekt in Zusmarshausen nicht von vornherein unmöglich. Die Zulässigkeit bedürfte…des Einvernehmens des Marktes Dinkelscherben und wäre mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.“ Auf die Niederschrift über die 23. Sitzung des Marktgemeinderates des Marktes Zusmarshausen am 17.09.2015, öffentlicher Teil TOP 5 wird insofern ebenfalls verwiesen.
Bei einem anderen Gespräch am 22.11.2018 im Rathaus des Marktes Zusmarshausen wurde Herr Dr. … vom Büro für Standort-, Markt-, und Regionalanalyse, Augsburg, der wegen einer anderen Sache im Haus war, am Rande dieser Besprechung auch auf den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben angesprochen. Er äußerte sich wie folgt: „Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anhäufung der Supermärkte in Dinkelscherben keine Auswirkung auf die Planung im Markt Zusmarshausen hat.“
Aufgrund all dieser Aussagen würde die Verwaltung eigentlich gerne die bisherigen Beschlussfassungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben (nämlich: keine Einwendungen) beibehalten. Doch die jetzt vorgelegte Fassung des Bebauungsplanes (vgl. rote Darstellungen an verschiedenen Stellen in Textteil und Begründung) enthält Formulierungen, die die Verwaltung nicht so stehen lassen möchte. Es handelt sich beispielsweise um folgende Formulierungen:
● Begründung S. 4 Nr. 2.1 Planerfordernis:
„…Das Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere die Schaffung des Baurechts für eine Drogerie soll dem bestehenden Nahversorgungsanspruch des Marktes Dinkelscherben und des Marktes Zusmarshausen als ein gemeinsames Mittelzentrum nach dem LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht werden.
● Begründung S. 7 Nr. 3.3.1 Raumordnung und Landesplanung (2) erster Absatz:
Die Formulierungen zum Themenbereich „Einwohner im zugeordneten Nahbereich x Pro-Kopf-Ausgabe/Jahr“ können vom Markt Zusmarshausen nicht überprüft werden. Sollten die angegebenen Zahlen darauf basieren, dass auch die Einwohner von Zusmarshausen und seinen Ortsteilen in die Summe der Einwohner im zugeordneten Nahbereich hinzugezählt worden sind, so sind auch diese Zahlen auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscherben und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.
● Begründung S. 7 Nr. 3.3.1 Raumordnung und Landesplanung (2) letzter Absatz:
„…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt…“
Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen).
Ein Anruf bei der Marktgemeinde Dinkelscherben am 12.12.2018 hat ergeben, dass dies von Dinkelscherben so nicht beabsichtigt ist und keinesfalls so interpretiert werden soll.
Die Verwaltung schlägt trotzdem vorsichtshalber vor, in die Beschlussfassung (als Stellungnahme im laufenden Bauleitverfahren für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 des Marktes Dinkelscherben) einen Zusatz aufzunehmen, der klarstellt, dass Zusmarshausen seiner Nachbargemeinde Dinkelscherben keine Steine in den Weg legt, wenn es um die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes geht. Auf der anderen Seite jedoch hat der Markt Zusmarshausen selbst Bestrebungen zur Ansiedlung weiteren Einzelhandels, u. a. auch der Ansiedlung eines dringend notwendigen Drogeriemarktes. Deshalb kann der Markt Dinkelscherben in seinem Bebauungsplan nicht in Anspruch nehmen, mit der Schaffung von Baurecht für den Einzelhandel insbesondere für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden zu wollen. Dies ist jeweils im Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“ des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nachversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel, und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes, selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.