Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken mit Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  49. Sitzung des Marktgemeinderates, 09.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 09.02.2017 ö 5.1

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehenden Änderungen aus der Synopse des Ing. Büros Steinbacher-Consult (die Synopse wird als Anlage zum Protokoll beigelegt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Kurzbericht

MR Schwarz nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO mit Aufruf des Tagesordnungspunktes im Zuhörerraum Platz.

Daraufhin erläutert Frau … das bisherige bauleitplanerische Verfahren stichpunktartig wie folgt und erklärt gleichzeitig, dass umfangreiche Informationen dem Gremium durch Einstellung ins RIS bereitstanden:

Aufstellungsbeschluss, Billigungsbeschluss und Beschluss zur Durchführung des Verfahrens gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
In der MGR-Sitzung am 30.06.2016

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und TöB gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 18.07.2016 bis einschließlich 22.08.2016

Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken bzw. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit u. Behörden sowie TöB nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
u. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
in der Sitzung des MGR am 27.10.2016.

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden u. sonst. TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21.11.2016 bis einschl. 22.12.2016


Anschließend erklärt Frau … das weitere notwendige bauleitplanerische Verfahren. So stehen in der heutigen MGR die nächsten Verfahrensschritte an (Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Auslegung vom 21.11.2016 bis 22.12.2016).

Herr … des Ing. Büros Steinbacher-Consult erläutert die dem Protokoll beigefügte Synopse zur Behandlung der eingegangen Stellungnahmen und geht dabei insbesondere auf die vorgenommenen Abwägungen ein. Unter Anderem erläutert er zudem die zulässige Höhe im Baugebiet anhand eines Beispiels.


Bürgermeister Uhl erklärt, dass aufgrund von noch nicht abgeschlossenen Grundstücksverhandlungen auf den weiteren Verfahrensschritt „Billigungs- und Satzungsbeschluss“ derzeit noch verzichtet werden muss.

MR Günther erkundigt sich nach der Regelung für Werbeanlagen.

Herr … informiert in diesem Zusammenhang, dass im Textteil zum Bebauungsplan folgende Bestimmung aufgenommen wurde: „…Dabei darf sowohl die Höhe als auch die Breite der Werbeanlage max. 1/3 im Verhältnis zur jeweils von der Ansichtsseite liegenden (bei Schrägaufstellung kürzeren) Gebäudeaußenwand betragen. Die Grundfläche des Reklamefeldes (Schriftfeld) darf eine Höhe von 3,6 m und eine Breite von 15,0 m je Feld (bei Pylonen je Seite und Feld) nicht überschreiten.“ Es reicht also seiner Aussage nach die Unterordnung zum Gebäudekomplex aus, sodass die Entscheidung zu den Werbeanlagen von Fall zu Fall getroffen werden muss.

Erster Bgm. Uhl erklärt, dass zur Errichtung einer Werbeanlage die gesonderte Einreichung eines Bauantrages notwendig ist. Durch Angabe der Maximalgröße sowie des Verhältnisses sollte es dem Bauausschuss durchaus möglich sein, eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Baugebiet Geisweghülle treffen zu können. Das Gremium ist sich einig, dass die aufgenommene Regelung im Textteil so belassen werden soll.

Datenstand vom 25.04.2017 07:38 Uhr