Sachvortrag:
Die Flächennutzungsplanänderung wurde seinerzeit angestrebt, um im Marktgemeindegebiet von Zusmarshausen die Errichtung von Windkraftanlagen planungsrechtlich zu steuern und hierfür geeignete Flächen festzulegen. Auslöser waren damals Bestrebungen eines Unternehmers, der Fa. vento ludens aus Jettingen-Scheppach, zur Errichtung von Windrädern entlang der A 8. Der Marktgemeinderat Zusmarshausen hatte die Verwaltung damals beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes voranzutreiben. Gleichzeitig hatte der Unternehmer mit der Nachbargemeinde Jettingen-Scheppach Kontakt aufgenommen mit dem gleichen Ersuchen. Das weitere Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zusmarshausen gestaltete sich wie folgt:
- Vorbereitende Besprechungen (Scoping) ab November 2011 bis ca. Juli 2012
- Vorentwurf vom 31.07.2012
- Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss in der MGR am 31.07.2012
- Auslegung und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 20.08.2012 bis einschl. 24.09.2012
- Prüfung und Überarbeitung der eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Zeit vom 25.09.2012 bis November 2012
- Beschluss über eingegangene Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss in der MGR am 13.11.2012
- Erneute Auslegung und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 03.12.2012 bis einschl. 07.01.2013
Seit 08.01.2013 ruht das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes, weil aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen deutlich wurde, dass wegen entgegenstehender übergeordneter Planungsziele eine Weiterführung des gemeindlichen bauleitplanerischen Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war. Die Planung widersprach den Zielvorgaben des Regionalplanes der Region Augsburg sowie der Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes „Augsburg Westliche Wälder“, somit also überörtlichen Planungen.
Es war deshalb zunächst eine Anpassung der übergeordneten Vorgaben (Fortführung des Regionalplanes Augsburg und Änderung der LSG-Verordnung) erforderlich. Erst danach hätte ein bauleitplanerisches Verfahren, eben die Änderung des FNP, auf der Ebene der gemeindlichen, also örtlichen, Planung erfolgreich fortgeführt werden können. Seit Januar 2013 liegt damit die 13. Flächennutzungsplanänderung des Marktes Zusmarshausen zur Ausweisung einer Konzentrationszone als Fläche für Windenergieanlagen auf Eis.
Der Unternehmer, die Fa. vento ludens aus Jettingen-Scheppach, konnte sein Vorhaben über ein Anfang 2013 von ihm eingeleitetes Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in den Jahren 2014 (für 7 Windräder) und 2015 (für 1 weiteres Windrad) verwirklichen. Genehmigungsbehörde war das Landratsamt Günzburg als federführende Behörde. Der in der Zwischenzeit genehmigte und verwirklichte Windpark besteht aus acht Windrädern, wovon sich fünf Anlagen im Marktgemeindegebiet Zusmarshausen und weitere drei auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Jettingen-Scheppach befinden, alle nördlich der Bundesautobahn A 8.
Die LSG-VO wurde im April 2013 geändert, sodass die geplante Konzentrationsfläche aus dem Schutzgebiet herausgenommen worden war. Hinsichtlich des Regionalplanes 9 der Region Augsburg dauerte eine Änderung jedoch noch an.
Im Hinblick auf einen vernünftigen Abschluss eines begonnenen bauleitplanerischen Verfahrens und mit dem Wissen, dass auch der Regionalplan eine Änderung erfahren wird, hatte die Verwaltung Ende 2016 mit dem Landratsamt Augsburg Kontakt aufgenommen und angefragt, ob ein Abschluss des begonnenen Verfahrens sinnvoll und zweckdienlich sei. Das LRA hatte folgende Empfehlung abgegeben:
„Unseres Erachtens halten wir den Abschluss des o. g. FNP-Änderungsverfahrens als sinnvoll und zweckmäßig. Durch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan besitzt der Markt ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben.“
Die Empfehlung des Landratsamtes bedeutete letztlich, dass die Verwaltung des Marktes Zusmarshausen nicht nur bestrebt sein sollte, ein unabgeschlossenes Verfahren endlich in geeigneter Weise zu seinem Verfahrensende zu bringen, sondern dass ein zusätzlicher Aspekt aufgeworfen wurde, nämlich:
Die Darstellung dieser Fläche als festumgrenzte Konzentrationszone bewirkt umgekehrt eine Steuerung von evtl. künftigen Investoren-Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet zurück zu der bereits ausgewiesenen Konzentrationszone. Für Vorhaben an anderer Stelle entfiele somit – solange der Marktgemeinderat keine andere politische Meinung ausprägt – die Privilegierung.
Aufgrund der Empfehlung des Landratsamtes Augsburg sah die Verwaltung die Wiederaufnahme und den Abschluss des Verfahrens als ratsam an und kontaktierte im April 2017 das Ing. Büro Kling Consult, welches damals mit der Durchführung des Verfahrens zur 13. Änderung des FNP beauftragt worden war (Kostenträger war damals das Unternehmen). Der damals zuständige Ingenieur erklärte, dass es aufgrund des Verfahrensstandes (bereits erledigte öffentliche Auslegung nach §§ 3 und 4 jeweils Abs. 2 BauGB) nicht mehr kostenintensiv sein dürfte, das Verfahren abzuschließen.
Darüber hinaus schloss sich das Ingenieur Büro der Argumentation des Landratsamtes, ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben zu besitzen, nicht nur an, sondern riet ebenfalls zum Abschluss des Verfahrens. Für eine Fortführung des Verfahrens sprach im Übrigen auch die Tatsache, dass lediglich noch folgende Leistungen ausstanden:
- Überprüfung Beschlussvorschläge im Hinblick auf zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen (Regionalplanung, Landschaftsschutzgebiet usw.)
- Abstimmung Beschlussvorlage mit dem Markt Zusmarshausen
- Herstellung genehmigungsfähiger Planfassungen (Plan und Begründung und Umweltbericht)
- Würdigung Beschlussvorschläge/Feststellungsbeschluss (Teilnahme an Sitzung Marktgemeinderat incl. Fahrtkosten sowie Vor- und Nachbereitung)
- Zusammenstellung Genehmigungsakt (Verfahrensakt zum Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandekommens der FNP-Änderung)
- Zusammenfassende Erklärung (Zusammenfassung, wie mit den umweltbezogenen Stellungnahmen aus der Trägerbeteiligung und der Öffentlichkeitsbeteiligung umgegangen wurde)
Diese Leistungen wurden dann vom Ing. Büro auf Bitte der Verwaltung am 24.04.2017 mit insgesamt 2.499,-- € angeboten. Alle übrigen Leistungen (vgl. vorab beschriebene Verfahrensschritte) waren bereits abgeleistet und vom Unternehmer bezahlt worden. Im Rahmen der laufenden Verwaltung wurde das Angebot am 02.05.2017 angenommen. (finanzielle Grundlage war Haushaltsstelle 0.6100. 6555 = Auffanghaushaltsstelle für Bauleitplanungen mind. seit 2017; und seit 2020 mit eigener Haushaltsstelle in Einnahme und Ausgabe wie folgt:
Einnahme 1.6347.3590 mit 2.500,-- € und Ausgabe 1.6347.9590 mit 2.500,-- €)
Hintergrund für die Beauftragung durch die Verwaltung waren folgende:
- Der grundsätzliche Auftrag des Marktgemeinderates zur Durchführung eines Verfahrens zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes durch den Aufstellungsbeschluss im Jahr 2012 sowie die weiteren Beschlussfassungen im Rahmen des Verfahrens
- Die Überlegung, ein begonnenes, aber niemals zu einem Abschluss gebrachtes, weit fortgeschrittenes bauleitplanerisches Verfahren endlich formell abschließen zu können
- Die Tatsache, dass ein Großteil des Verfahrens bereits abgewickelt und bezahlt worden ist und nur noch Restarbeiten anstehen, die einen überschaubaren Kostenanteil verursachen
- Die Empfehlung des Landratsamtes, das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen; und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass „durch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Markt ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben besitzt.“
Damit kann man mit kleinem Aufwand und geringen Kosten im Prinzip „2 Fliegen mit einer Klappe schlagen“, nämlich endlich ein Verfahren sauber beenden und außerhalb der Konzentrationszone (auf welcher ohnehin bereits Windräder stehen) die Privilegierung für eventuelle andere Interessenten ausschließen, und zwar auf der Entscheidungsebene des Marktes Zusmarshausen selbst.
Die Einholung von weiteren Angeboten erübrigte sich aus der Sicht der Verwaltung, nachdem lediglich noch Restarbeiten ausstanden und es sinnvoll erschien, diese vom selben Büro ausführen zu lassen, welches den Großteil des Verfahrens ohnehin abgearbeitet hatte.
Allerdings wies das Ingenieurbüro zu Recht daraufhin, dass noch abgewartet werden muss, bis das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplan der Region 9 Augsburg abgeschlossen werden wird. Man werde sich deshalb der Fertigstellung der Unterlagen zwar grundsätzlich annehmen, müsse aber warten, damit für die Planung des Marktes Zusmarshausen zur 13. Änderung des FNP Rechtssicherheit besteht.
Seit Juli 2018 ist das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplanes der Region 9 Augsburg für das Fachkapitel „Nutzung der Windenergie“ nun abgeschlossen, in Kraft getreten und enthält im Planungsgebiet des Regionalplanes sog. Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete für Windenergienutzung. Die im damaligen Umgriff zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes geplante Konzentrationszone auf dem Gemeindegebiet von Zusmarshausen ist im Regionalplan seit Sommer 2018 als Vorranggebiet eingestuft.
Auf die daraufhin erfolgte Anforderung des Marktes Zusmarshausen, die Restarbeiten nun vorzunehmen, hatte Kling-Consult mitgeteilt, dass die Dauer des Genehmigungsverfahrens für den Regionalplan von Seiten des IB nicht kalkulierbar gewesen war und man aus Kapazitätsgründen zunächst aktuell angenommene und zeitlich disponierte Projekte weiterbearbeiten und abschließen müsse. Im Herbst 2019 hatte sich Kling Consult dann beim Markt gemeldet, dass nun wieder Kapazitäten frei seien und man sich den Restarbeiten umgehend widmen werde.
Währenddessen hatte die Verwaltung die Altunterlagen durchgesehen und im Winter 2019/20 eine Anfrage an die Fa. vento ludens gestellt, ob seitens des Unternehmens auf der Grundlage des damaligen Vertrages die Restkosten für die Abwicklung des bauleitplanerischen Verfahrens übernommen werden. Das Unternehmen teilte mit Schreiben vom 24.02.2020 mit, dass selbstverständlich die im Vertrag vereinbarte Kostenübernahme unstrittig, zu akzeptieren und zu bezahlen ist. Aus diesem Grund wurde für die Haushaltsansätze 2020 auch eine eigene Haushaltseinnahmestelle geschaffen.
Bei der Durchsicht der Unterlagen, die dann vom Büro Kling-Consult für den Abschluss des Verfahrens im März 2020 vorgelegt wurden, beanstandete die Verwaltung gegenüber dem Ingenieurbüro, dass in der Begründung Formulierungen vorhanden sind, die durch den langen Zeitablauf überholt sind. Auch kam der weitere Gedanke des Landratsamtes Augsburg (planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber privilegierten Vorhaben) nicht zum Ausdruck. Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, wenn ein Verfahren nach so langer Zeit vernünftig zu einem Abschluss gebracht wird, sollte der Inhalt der FNP-Änderung auch alle Planungsgedanken des Marktes aktuell wiedergeben. Daraus jedoch folgte die Überlegung, dass möglicherweise eine nochmalige Auslegungsrunde vorgenommen werden muss. Eine Anfrage beim Landratsamt am 24.04.2020 ergab folgende Rückmeldung auf der Grundlage des Kommentars Ernst, Zinkahn, Bielenberg Rd. Nr. 31 f zu § 4 a BauGB: „Aus Sicht des LRA sollte zumindest eine neue Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöB nach § 4 a Abs. 3 BauGB (jedoch inhaltlich uneingeschränkt und zeitlich nicht verkürzt) durchgeführt werden, um aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Sach- bzw. Rechtslage aktuelle (und hoffentlich positive) Stellungnahmen zu erhalten, auf deren Grundlage dann auch eine Genehmigung der FNP-Änderung möglich ist. Wir bitten Sie darauf zu achten, dass sämtliche Unterlagen der FNP-Änderung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abgestellt werden.“
Die Mail des LRA bestätigte somit die Ansicht der Verwaltung. Damit ist aber mit weiteren Kosten für das bauleitplanerische Verfahren zu rechnen. Ein Angebot des IB Kling-Consult vom 24.09.2020 über 3.301,36 € brutto liegt der Verwaltung vor und sieht insbesondere eine ausführliche sach- und rechtsangepasste Begründung sowie die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung vor. Von einer weiteren Anfrage an den Unternehmer zur Übernahme auch dieser Kosten, möchte die Verwaltung Abstand nehmen. Diese Kosten fallen nicht an, damit das Verfahren zum Abschluss gebracht werden kann, sondern wegen der Tatsache, dass „durch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Markt ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben besitzt.“
Eine erneute aktuelle Anfrage beim Landratsamt Augsburg zur Sinnhaftigkeit des Abschlusses des Verfahrens wurde mit Mail vom 07.10.2020 wie folgt beantwortet:
„…zu Ihrer Anfrage nehme ich Bezug auf den Regionalplan, der im Gemeindegebiet des Marktes Zusmarshausen das Vorranggebiet VRW 3 ausweist. Unter Ziffer 2.4.2 zu B IV der Begründung des Regionalplans wird hierzu Folgendes ausgeführt: Als Vorranggebiete werden Flächen ausgewiesen, in denen dem Bau von Windkraftanlagen Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen zukommt. Als Vorbehaltsgebiete werden Flächen ausgewiesen, in denen unter Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen dem Bau von Windkraftanlagen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Die verbleibenden Flächen stellen gemäß der vorherrschenden Rechtsprechung sogenannte „weiße Flächen“ dar, auf denen der Windenergienutzung die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegensteht. Über diese Bereiche machen die Festlegungen des Regionalplans in dessen Teilfachkapitel B IV 2.4.2 keine Aussagen hinsichtlich einer möglichen Windenergienutzung. Demnach gilt in diesen nicht überplanten Bereichen bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen – vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen durch die „10H-Regelung“ zum Neubau von Windkraftanlagen – die baurechtliche Privilegierung. Eine Steuerung der Windenergienutzung kann dann gegebenenfalls über die kommunale Bauleitplanung erreicht werden. Wenn der Markt für diese sog. „weißen Flächen“ die Regelung § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Anspruch nehmen möchte, müssten im Flächennutzungsplan sog. „Konzentrationsflächen“ für Windkraft dargestellt werden. Dies steht in der Planungshoheit des Marktes Zusmarshausen. Unsere Aussage aus dem Jahr 2016 ist daher weiterhin aktuell.“
Die Verwaltung würde also das Verfahren gerne endlich zu einem sinnvollen und vernünftigen Abschluss bringen. Die zusätzlichen Honorarkosten in Höhe von ca. 3.300,-- € könnten entsprechend der Geschäftsordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung durch den Ersten Bürgermeister beauftragt werden. Aber die Angelegenheit hat sich aus einer, als Restabwicklung einer bereits begonnenen Angelegenheit weiterentwickelt und könnte möglicherweise über den Beschluss aus dem Jahr 2012 (und den Folgebeschlüssen im Rahmen des Verfahrens) hinaus nach Auffassung der Verwaltung den Aufgabenbereich des Marktgemeinderats auf der Grundlage § 2 Satz 1 Nr. 23 GeschO 2020/26 (…der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: …. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung ….) berühren. Aus diesem Grund wird die Angelegenheit hiermit dem MGR vorgetragen, mit der Bitte um Beschlussfassung zur Fortführung und zum Abschluss der 13. Flächennutzungsplanänderung „Fläche für Windenergieanlagen - Konzentrationszone.
Einige Markträte äußerten die Befürchtung, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Gemeindegebiet von Zusmarshausen an anderen Stellen keine Windräder mehr aufgestellt werden können. Mit dem Klimawandel hat sich die Einstellung zur Windkraft geändert und man soll sich für die Zukunft nichts verbauen.
Diesem Einwand wurde grundsätzlich zugestimmt. Allerdings ist entscheidend, dass der Markt Zusmarshausen mit der Änderung des Flächennutzungsplanes eine festumgrenzte Konzentrationszone für Windkraft festzurrt und so ein planungsrechtliches Steuerungsinstrument für im Außenbereich zulässige Vorhaben besitzt.
Durch eine erneute Änderung des Flächennutzungsplanes wäre es zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit möglich, andere Flächen für die Windkraft auszuweisen.
Fazit der regen Diskussion war, dass sich der Markt Zusmarshausen mit der Zustimmung zum Abschluss der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Zukunft nichts verschließt.