Städtebauliche Planungsvarianten


Daten angezeigt aus Sitzung:  040. Sitzung des Marktgemeinderates, 03.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 040. Sitzung des Marktgemeinderates 03.03.2022 ö 3.3

Beschluss 1

Es soll auf den Grundstücken Fl.Nrn. 56/9, 56/10 und 56/11 sowohl eine Bebauung mit Einfamilienhäusern als auch mit Doppelhäusern zulässig sein. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 2

Es soll versucht werden, die Baugrenze so weit wie möglich nach Norden zu setzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Ortseingrünung soll auf privatem Grund erfolgen. Für die Bepflanzung und Pflege der Grünflächen haben die Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu sorgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Kurzbericht

Sachvortrag:
Die Bürogemeinschaft für Ortsplanung und Stadtentwicklung …, Augsburg, hat auf der Grundlage des MGR-Beschlusses vom 16.12.2021 den Auftrag zur Durchführung der Bauleitplanung zur Baulandausweisung für die Flächen Flur Nrn. 56/9, 56/10 und 56/11 Gmkg. Gabelbach erhalten. 
Die Planerin Frau… hat 2 Planungsvarianten erstellt. Herr … wird in Vertretung für Frau … die beiden Varianten am Sitzungsabend erläutern. 

Lt. einer Vorabstimmung mit dem FB Immissionsschutz, Landratsamt Augsburg, vom 12.03.2019, wird zur Aufstellung des Bebauungsplanes aus immissionsschutzfachlicher Sicht eine schalltechnische Untersuchung der Straßenverkehrslärmauswirkungen auf das Plangebiet nötig. Es liegt ein Honorarangebot für eine schalltechnische Untersuchung von einem Gutachter in Höhe von 3.308, 20 € vor. Die Beauftragung erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des MGR im allgemeinen Geschäftsgang durch Herrn 1. Bürgermeister Uhl. 

Stellungnahme der Verwaltung (Rechtliches und Technisches Bauamt) zu den Planungsvarianten
Lt. Herrn … ist die Variante 2 mit den geplanten Reihenhäusern städtebaulich nicht ideal. Städtebaulich passt die Variante 1 mit den geplanten Doppelhäusern gut. Herr Finkenzeller verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits gebauten Doppelhäuser am östlichen Ortseingang von Gabelbach. 

Die Stellplatzsatzung muss eingehalten werden. Demnach sind für jede Doppelhaushälfte 2 Stellplätze nachzuweisen. Gefangene Stellplätze (Stellplätze hintereinander) sind zwar lt. Stellplatzsatzung des Marktes Zusmarshausen zugelassen, sollten aber vermieden werden. 
Der Nachweis eines 2. Stellplatzes sollte vom Planungsbüro geprüft und in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden. 

Es sollte nur eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte zugelassen werden. 

Hinsichtlich der festgesetzten Eingrünung wird festgestellt, dass bei Festsetzen einer öffentlichen Grünfläche ein Pflegeweg von ca. 3 Metern Breite erforderlich wird. Dies ginge dann zu Lasten der Grundstücksgrößen. Somit wäre eine private Eingrünung ideal. 

Städtebaulich denkbar wäre noch eine Variante mit 4 Einfamilienhäusern. 


Reservierung von Bauparzellen 
Der Verwaltung liegen bereits Informationen zu Interessenten für die Baugrundstücke vor. Dabei handelt es sich um Anfragen für Einfamilienhaus-Bauplätze. 

Diskussionsverlauf:
Das Gremium ist sich einig, dass weder die geplante Variante 1 (Bebauung jedes Baugrundstückes mit Doppelhäusern) noch Variante 2 (Bebauung eines Baugrundstücks mit einem Einfamilienhaus und zwei Baugrundstücken mit jeweils drei Reihenhäusern) optimal ist. Zum einen erscheint diese dichte Bebauung am Ortseingang optisch als störend, da sich in der Nachbarschaft lediglich Einfamilienhäuser befinden. Zum anderen haben die bislang bekannten Bauinteressenten bekundet, jeweils Einfamilienhäuser errichten zu wollen. Das Gremium spricht sich daher mehrheitlich dafür aus, die Planung dergestalt offen zu lassen, dass die Bauherren nach Erwerb der Bauparzelle selbst entscheiden können, ob sie ein Einfamilienhaus oder ein Doppelhaus errichten wollen. 

Des Weiteren spricht sich das Gremium dafür aus, dass mit dem Tiefbauamt des Landkreises Augsburg Kontakt aufgenommen werden soll, um vom geforderten 10-Meter-Abstand abweichen zu können, so dass die Bebauung weiter im Norden beginnen kann. Zum einen wurde bei den dort bereits stehenden Häusern auch kein 10-Meter-Abstand eingehalten, zum anderen verbliebe den Bauinteressenten im Süden so gut wie keine Gartenfläche mehr. 

Bezüglich der festzusetzenden Eingrünung spricht sich das Gremium dafür aus, diese Obliegenheit den Bauherren aufzuerlegen, so dass die Bauherren sowohl für die Bepflanzung und als auch für die Pflege sorgen müssen. 

Datenstand vom 25.03.2022 11:49 Uhr