21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben Benachrichtigung der Behörden, TÖB und Nachbargemeinden von der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  83. Sitzung des Marktgemeinderates, 20.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Zusmarshausen) 83. Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2018 ö 6

Beschluss

Der Markt Zusmarshausen nimmt Kenntnis von der erneuten öffentlichen Auslegung der 21. Änderung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB.
Es bestehen folgende Bedenken:
In der Fassung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben mit Stand vom 16.10.2018 wird an mehreren Stellen
(z. B. Begründung S. 1, Anlass und Ziele der Planung, 1. Absatz:
…des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden.
Begründung S. 4, Raumordnung und Landesplanung, (2), letzter Absatz:
…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt.“

Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen). Dies ist jeweils in der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nahversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.

In der Begründung S. 1 sind deshalb die Worte „und des Marktes Zusmarshausen“, auf S. 2 die Worte: „und der Markt Zusmarshausen“ und auf S. 4 „als auch Zusmarshausen“ zu streichen sowie die Einwohnerzahlen zur Berechnung der Kaufkraft auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscherben und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.

Vorsichtshalber wird außerdem darum ersucht, dass auch an anderen Stellen, wo ggf. ähnliche Formulierungen den Anschein erwecken, dass Dinkelscherben auch den Nahversorgungsanspruch von Zusmarshausen abdeckt, entsprechende Änderungen vorgenommen werden.

Zu diesen Bedenken des Marktes Zusmarshausen wird folgende Erläuterung abgegeben:

Der Markt Zusmarshausen wünscht seiner Nachbargemeinde bei der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes mit Lebensmittelvollsortimenter und Drogeriemarkt usw. viel Erfolg. Gleichzeitig kann jedoch Zusmarshausen selbst nicht auf ähnliche Projekte zugunsten von Dinkelscherben verzichten. Bei der Regierung von Schwaben, die ebenfalls als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens des Marktes Dinkelscherben gehört wird, könnte durch die jetzigen Formulierungen in der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben der Anschein erweckt werden, dass Zusmarshausen zugunsten von Dinkelscherben auf weiteren Einzelhandel (Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt und ggf. Discounter) verzichtet, weil allein durch Ansiedlungen in Dinkelscherben auch der Nahversorgungsanspruch von Zusmarshausen mit abgedeckt wird. Dies ist ja bei weitem nicht der Fall. Trotz des gemeinsamen Mittelzentrums Dinkelscherben / Zusmarshausen und trotz des gemeinsamen Landesplanerischen Vertrages bestehen sowohl in Zusmarshausen als auch in Dinkelscherben mannigfaltige Versorgungsbelange und –erfordernisse, die jeder Markt für sich selbst auf seinem Gemeindegebiet abzudecken hat und abdecken möchte.

Der Markt Zusmarshausen macht den Markt Dinkelscherben außerdem darauf aufmerksam, dass Zusmarshausen derzeit selbst bereits Vorplanungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes bezüglich der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes auf Grundstücken südlich der Roth betreibt. Es wird davon ausgegangen, dass auch der Markt Dinkelscherben dem Markt Zusmarshausen seine Zustimmung im Rahmen eines ggf. noch folgenden bauleitplanerischen Verfahrens erteilen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Kurzbericht

Mit zwei E-Mails vom 14. November 2018 bat die ML Planungsgruppe … GmbH, Lauingen, um Stellungnahme zur erneuten öffentlichen Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB. Die Unterlagen gingen mit ebenfalls zwei Mails vom 15. November 2018 den Marktgemeinderäten zu. Die Stellungnahme des Marktes Zusmarshausen wird bis spätestens 21.12.2018 bei der ML Planungsgruppe … GmbH, Lauingen, erwartet. Wegen neuen Erkenntnissen (siehe vorangegangene Beratung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 „Gewerbegebiet Ost“  gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB) wurden Telefonate mit Frau … von der Bauabteilung des Marktes Dinkelscherben geführt, in deren Verlauf dem Markt Zusmarshausen eine Fristverlängerung bis zum 14.01.2019 gewährt wurde. Eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019 (nächste MGR-Sitzung des Marktes Zusmarshausen am 17.01.2019) wurde vom Markt Dinkelscherben nicht gewährt, weil deren Marktgemeinderatssitzung am 15.01.2019 ist.

Die, der Verwaltung des Marktes Zusmarshausen zur Verfügung gestellten Unterlagen hierzu wurden den Marktgemeinderäten und den internen Stellen: Wasserversorgung, Kläranlage und Technisches Bauamt am 15. November 2018 ebenfalls in zwei Mails zugestellt.

Die Stellungnahme zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 19. Januar 2017 gem. § 4 Abs. 1 BauGB und in der Marktgemeinderatssitzung am 22. Juni 2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB behandelt. Der Marktgemeinderat hatte keine Anregungen oder Bedenken.

Der Grund für die erneute öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB ist lt. telefonischer Auskunft von Herrn … von der ML Planungsgruppe …  GmbH die nachträgliche Planung eines 10 m breiten, dichten Gehölzriegels ohne fußläufigen Durchweg, um eine räumliche und optische Trennung zu den bestehenden Lebensmitteldiscountern zu gewährleisten, damit es nicht zu einer Agglomeration mit den bestehenden Lebensmitteldiscountern (Lidl und Netto) kommt.

Die vorliegende 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wurde, wie oben genannt, mehreren Stellen im Markt Zusmarshausen zugeleitet. Von den internen Stellen Wasserversorgung und Kläranlage wurden „Fehlanzeigen“ gemeldet.

Das rechtliche und das technische Bauamt im Hause weisen jedoch auf folgendes hin: Da die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben wegen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ost“ notwendig geworden ist, gelten auch hier die Ausführungen des technischen und rechtlichen Bauamtes wie im vorangegangenen Tagesordnungspunkt.
Explizit:
  • Begründung S. 1, Anlass und Ziele der Planung, 1. Absatz:
…des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden.
  • Begründung S. 2, 3 und 4, Raumordnung und Landesplanung, (1) und (2):
Die Formulierungen „Einwohner im zugeordneten Nahbereich x Pro-Kopf-Ausgabe/Jahr“ können vom Markt Zusmarshausen nicht überprüft werden. Sollten die angegebenen Zahlen darauf basieren, dass auch die Einwohner von Zusmarshausen und seinen Ortsteilen in die Summe der Einwohner im zugeordneten Nahbereich hinzugezählt worden sind, so sind auch diese Zahlen auf die Einwohnerzahl des Marktes Dinkelscheren und seines „Verflechtungsbereiches“ zu beschränken und Ergebnisse entsprechend anzupassen.
  • Begründung S. 4, Raumordnung und Landesplanung, (2), letzter Absatz:
…Sowohl Dinkelscherben als auch Zusmarshausen besitzen bisher keinen Drogeriemarkt.“

Es wird der Eindruck erweckt, als würde der Markt Dinkelscherben mit der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter und insbesondere auch für eine Drogerie den bestehenden Nahversorgungsanspruch auch des Marktes Zusmarshausen sicherstellen und ihm gerecht werden (wollen).

Ein Anruf bei der Marktgemeinde Dinkelscherben am 12.12.2018 hat ergeben, dass dies von Dinkelscherben so nicht beabsichtigt ist und keinesfalls so interpretiert werden soll.

Die Verwaltung schlägt trotzdem vorsichtshalber vor, in die Beschlussfassung (als Stellungnahme im laufenden Bauleitverfahren für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben) einen Zusatz aufzunehmen, der klarstellt, dass Zusmarshausen seiner Nachbargemeinde Dinkelscherben keine Steine in den Weg legt, wenn es um die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Drogeriemarktes geht. Auf der anderen Seite jedoch hat der Markt Zusmarshausen selbst Bestrebungen zur Ansiedlung weiteren Einzelhandels, u. a. auch der Ansiedlung eines dringend notwendigen Drogeriemarktes.

Deshalb kann der Markt Dinkelscherben in seiner 21. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht in Anspruch nehmen, mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch Änderung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung in eine „Sonderbaufläche“ (SO, Zweckbestimmung: Nahversorgung/Einzelhandel) sowie die Fortentwicklung des Gewerbegebietes unter Berücksichtigung... die bestehende Versorgungsinfrastruktur zu verbessern, um dem bestehenden Nahversorgungsanspruch des Markts Dinkelscherben und des Markts Zusmarshausen als gemeinsames Mittelzentrum nach LEP Bayern (Stand 01.03.2018) gerecht zu werden. Dies ist jeweils in der 21. Flächennutzungsplanes des Marktes Dinkelscherben zu streichen. Der Markt Zusmarshausen wird seinem Nachversorgungsanspruch im Bereich Einzelhandel, und insbesondere hinsichtlich eines Drogeriemarktes, selbst durch entsprechende Baulandausweisungen gerecht.

Datenstand vom 14.05.2019 16:42 Uhr